Die Vollmacht

Die Vollmacht ist ein viel benutzter Begriff auch im Alltag. Doch kaum einer ist sich darüber im Klaren welche Bedeutung wirklich hinter diesem Begriff steckt. Im juristischen Bereich bedeutet Vollmacht nämlich weit mehr als man im Umgangssprachlichen gewohnt ist. Gerade in gewissen Lebensbereichen oder -Abschnitten kann eine Vollmacht von ungeheurer Wichtigkeit sein und kann lebensverändernde Wirkungen haben.

Eine Vollmacht ist in aller Regel eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, welche grundsätzlich Formfreiheit genießt. Das bedeutet, die Vollmacht kann sowohl als Schriftstück als auch mündlich erteilt werden. Große Bedeutung genießt in dem Zusammenhang der Grundsatz “Treu und Glauben” (§ 242 BGB), nach welchem alle Rechtsgeschäfte – also auch die Vollmacht – vom Bevollmächtigten so auszulegen sind, dass sie diesem Vertrauensprinzip entsprechen. Eine böswillige oder bewusst mutwillige Auslegung ist demnach nicht zulässig. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand einen anderen zum Kauf einer Backware bevollmächtigt dieser Beauftragte jedoch den kompletten Bäckerladen aufkauft. Überschreitet der Vertreter seine Befugnis, so handelt er ohne Vollmacht und der Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber kommt nicht zustande; gemäß dem oben genannten Beispiel: Der Kauf des kompletten Backwarensortimentes des Bäckerladens kommt rechtmäßig nicht zustande). Die Ausnahme gilt, wenn der Vollmachtgeber nachträglich das Geschäft genehmigt (dem Aufkauf der Bäckerei-Sortiments zustimmt).

Die Vollmacht erlischt in der Regel, sobald das zugrunde gelegte Verhältnis bzw. das Geschäft, für welche sie ausgestellt wurde, erledigt ist (Beispiel von oben: Die Vollmacht erlischt, sobald der Vollmachtnehmer die Backware gekauft hat. Für den Kauf weiterer Backwaren an folgenden Tagen oder zu späteren Zeitpunkten ist er nicht berechtigt, wenn die Vollmacht dies nicht ausdrücklich vorsah; § 168 BGB). Ein weiterer Umstand, unter welchem die Vollmacht automatisch erlischt, ist der Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtnehmers. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass auch der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen der Vollmacht nach sich zieht. Dem ist im deutschen Recht nicht zwingend so. Ansonsten könnten Vollmachten wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht nicht existieren.