Stand September 2026
Vollmacht: Arten, Form, Widerruf und was in eine Generalvollmacht gehört
Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht: Was der Bevollmächtigte in ihrem Rahmen im Namen des Vollmachtgebers erklärt, wirkt unmittelbar für und gegen diesen. Sie ist grundsätzlich formfrei, jederzeit widerruflich und erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, worauf die Vorsorgevollmacht aufbaut.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Was ist eine Vollmacht?
Die Vollmacht ist ein viel benutzter Begriff auch im Alltag. Doch kaum einer ist sich darüber im Klaren, welche Bedeutung wirklich hinter diesem Begriff steckt. Rechtlich ist sie die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb dieser Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.[1]
Eine Vollmacht ist in aller Regel eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, welche grundsätzlich Formfreiheit genießt. Erteilt wird sie durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.[1]
Gerade in gewissen Lebensbereichen oder -abschnitten kann eine Vollmacht von ungeheurer Wichtigkeit sein. Wer etwa nach einem Unfall oder im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, braucht jemanden, der für ihn handeln darf. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht dafür einen Betreuer.[1]
Welche Arten von Vollmachten gibt es?
Das Gesetz kennt keine feste Liste. Die Vollmachten werden nach ihrem Umfang und ihrem Zweck unterschieden:
| Art | Umfang | Beispiel |
|---|---|---|
| Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) | ein bestimmtes Geschäft | Paket abholen, Auto ummelden |
| Gattungsvollmacht (Artvollmacht) | eine bestimmte Art von Geschäften | alle Bankgeschäfte, alle Mietangelegenheiten |
| Generalvollmacht | alle Geschäfte, bei denen Vertretung zulässig ist | umfassende Vertretung in Vermögensfragen |
| Vorsorgevollmacht | für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann, oft auch für Gesundheit und Aufenthalt | Vertretung nach Schlaganfall oder bei Demenz |
| Kontovollmacht | Verfügungen über ein bestimmtes Konto | Überweisungen für einen Angehörigen |
Die Kontovollmacht hat eigene Regeln, die die Seite Kontovollmacht: Rechte und Pflichten erklärt. Für medizinische Wünsche ist die Patientenverfügung das passende Dokument; sie ergänzt eine Vorsorgevollmacht, ersetzt sie aber nicht.
Muss eine Vollmacht schriftlich sein?
Grundsätzlich nicht. Die Vollmacht bedarf nicht der Form, die für das Geschäft vorgeschrieben ist, auf das sie sich bezieht. Das bedeutet, die Vollmacht kann sowohl als Schriftstück als auch mündlich erteilt werden.[1]
Es gibt aber wichtige Ausnahmen und gute Gründe für die Schriftform:[1]
- Gesundheit und Unterbringung: Einwilligungen in gefährliche ärztliche Maßnahmen, eine freiheitsentziehende Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen darf ein Bevollmächtigter nur erklären, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
- Grundbuch: Das Grundbuchamt trägt nur ein, wenn die Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Eine Vollmacht für Grundstücksgeschäfte sollte deshalb notariell beglaubigt sein.
- Nachweis: Kündigt ein Bevollmächtigter oder erklärt er etwas anderes einseitig und legt keine Vollmachtsurkunde vor, kann der Empfänger die Erklärung unverzüglich zurückweisen. Sie ist dann unwirksam.[1]
Das Bundesjustizministerium empfiehlt, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen; in bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich. Erteilen kann sie nur, wer volljährig und geschäftsfähig ist.[2]
Was muss in einer Generalvollmacht stehen?
Eine Generalvollmacht kann ein formloses Schreiben sein. Als Überschrift reicht der Hinweis „Vollmacht“. Ein Pflichtinhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, damit sie im Alltag akzeptiert wird, sollte sie aber enthalten:
- Vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und ebenso des Bevollmächtigten.
- Den Umfang: alle Vermögensangelegenheiten, Verträge und Anträge, Wohnungsangelegenheiten, Behörden und Gerichte.
- Gesundheit und Aufenthalt ausdrücklich und schriftlich, sonst deckt die Vollmacht gefährliche ärztliche Eingriffe und eine Unterbringung nicht ab.
- Ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.
- Ob der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst schließen darf. Ohne diese Befreiung ist ihm das grundsätzlich verboten.
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift.[1]
Daneben sollte man unbedingt vermerken, dass der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegen muss, um tätig werden zu können. Solange der Bevollmächtigte die Urkunde vorlegt, dürfen Dritte auf die Vollmacht vertrauen, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist.[1]
Nicht jede Generalvollmacht lässt dem Bevollmächtigten in allen Situationen freie Hand und oft ist es sinnvoll, einzelne Punkte detailliert zu regeln. Das Bundesjustizministerium nennt als Schutz vor Missbrauch, mehrere Personen für unterschiedliche Aufgaben zu bevollmächtigen, bestimmte Geschäfte zu untersagen oder nur gemeinsam zu erlauben und Rechenschaftspflichten gegenüber weiteren Personen festzulegen.[2]
Was gilt, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht überschreitet?
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand einen anderen zum Kauf einer Backware bevollmächtigt, dieser Beauftragte jedoch den kompletten Bäckerladen aufkauft. Überschreitet der Vertreter seine Befugnis, so handelt er ohne Vollmacht und der Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber kommt nicht zustande. Die Ausnahme gilt, wenn der Vollmachtgeber nachträglich das Geschäft genehmigt (dem Aufkauf des Bäckerei-Sortiments zustimmt). Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Geschäfts zurück.[1]
Fordert der Verkäufer den Vollmachtgeber zur Genehmigung auf, kann dieser sie nur binnen zwei Wochen erklären; schweigt er, gilt sie als verweigert. Dann haftet der Vertreter selbst: Er muss nach Wahl des Verkäufers den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz leisten, es sei denn, der Verkäufer kannte den Mangel der Vollmacht oder musste ihn kennen.[1]
Wie widerruft man eine Vollmacht, und wann erlischt sie?
Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich aus diesem nichts anderes ergibt. Der Widerruf wird wie die Erteilung erklärt, also gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten.[1]
So widerrufen Sie eine Vollmacht: Erklären Sie den Widerruf dem Bevollmächtigten, am besten schriftlich, und teilen Sie ihn auch der Bank oder anderen Stellen mit, denen die Vollmacht vorgelegt wurde. Verlangen Sie die Vollmachtsurkunde zurück. Der Bevollmächtigte muss sie herausgeben und darf sie nicht zurückhalten. Solange er sie noch vorlegen kann, dürfen Dritte weiter auf die Vollmacht vertrauen.
Die Vollmacht erlischt in der Regel, sobald das zugrunde gelegte Verhältnis bzw. das Geschäft, für welche sie ausgestellt wurde, erledigt ist (Beispiel von oben: Die Vollmacht erlischt, sobald der Vollmachtnehmer die Backware gekauft hat. Für den Kauf weiterer Backwaren an folgenden Tagen oder zu späteren Zeitpunkten ist er nicht berechtigt, wenn die Vollmacht dies nicht ausdrücklich vorsah; § 168 BGB). Ein weiterer Umstand, unter welchem die Vollmacht im Zweifel erlischt, ist der Tod des Vollmachtnehmers.[1]
Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass auch der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen der Vollmacht nach sich zieht. Dem ist im deutschen Recht nicht zwingend so: Der zugrunde liegende Auftrag erlischt im Zweifel weder durch den Tod noch durch die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Auf der zweiten Regel baut die Vorsorgevollmacht auf. Nach dem Tod können die Erben die Vollmacht widerrufen.[1]
Vorsorgevollmacht und Zentrales Vorsorgeregister
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, im Bedarfsfall die Angelegenheiten wahrzunehmen, wenn man sie infolge von Krankheit, Unfall oder nachlassender geistiger Kräfte nicht mehr selbst regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht für die erforderlichen Bereiche vor, ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich. Die bevollmächtigte Person wird, mit wenigen Ausnahmen, nicht vom Gericht kontrolliert. Wer nicht sicher ist, ob er ihr vertrauen kann, sollte stattdessen mit einer Betreuungsverfügung bestimmen, wer Betreuer werden soll.[2]
Damit die Vollmacht im Ernstfall bekannt wird, kann sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Registriert werden die Tatsache der Bevollmächtigung und die Namen; die Urkunde selbst wird dort nicht verwahrt. Betreuungsgerichte und seit dem 1. Januar 2023 auch Ärzte können das Register abfragen. Die Gebühr fällt nur einmal an.[3]
Ohne Vollmacht darf der Ehegatte nur in Gesundheitsfragen für den bewusstlosen oder kranken Partner entscheiden, und das höchstens sechs Monate lang. Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Für Geld, Verträge und Behörden hilft es nicht.[1]
Wer ist zuständig?
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht. Wer Zweifel am Handeln eines Bevollmächtigten hat, kann dort formlos einen Kontrollbetreuer anregen.
Amtsgerichte in DeutschlandKlagen auf Auskunft, Rechenschaft oder Schadensersatz gehören vor die Zivilgerichte, je nach Streitwert Amtsgericht oder Landgericht.
Landgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Gilt eine Vollmacht über den Tod hinaus?
Im Zweifel ja, denn der zugrunde liegende Auftrag erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Erben können sie aber widerrufen. Klarer ist es, in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, ob sie über den Tod hinaus gelten soll.
- Darf der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst abschließen?
Nur wenn es ihm gestattet ist oder das Geschäft ausschließlich eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt. Soll er zum Beispiel ein Auto des Vollmachtgebers an sich selbst verkaufen dürfen, muss die Vollmacht ihn davon befreien.
- Muss eine Vorsorgevollmacht vom Notar sein?
Nicht grundsätzlich. Empfohlen ist die Schriftform. Eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist in bestimmten Fällen nötig, etwa wenn der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte erledigen soll.
- Woher weiß das Betreuungsgericht, dass es eine Vollmacht gibt?
Wer ein Vollmachtsdokument besitzt und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich unterrichten. Außerdem fragt das Gericht beim Zentralen Vorsorgeregister nach.
Auch interessant: Kontovollmacht: Rechte und Pflichten · Patientenverfügung
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 164 · § 166 · § 167 · § 168 · § 172 · § 174 · § 175 · § 177 · § 179 · § 181 · § 184 · § 672 · § 673 · § 1358 · § 1814 · § 1820
- Bundesministerium der Justiz: Vorsorgevollmacht
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
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