Nicht nur Arznei und Medizin – auch alternative Behandlungsweisen wie Hypnose fallen unter das Heilmittelwerbegesetz. Das Gesetz gibt klare Richtlinien vor, in welcher Form für Mittel, Gegenstände, Verfahrung und Behandlungen geworben werden darf, die zur Linderung von Krankheiten und Gebrechen eingesetzt werden. Auch Heilpraktiker, die auf ihrer Webseite für Hypnosetherapien werben möchten, sollten aufpassen. Denn wer gegen das Gesetz verstößt, geht eine Ordnungswidrigkeit ein und muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

Was besagt das Gesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz ist ungefähr so lang wie sein Name. Ganze 18 Paragraphen, zuzüglich Anlage, umfasst das Monstrum, das regelt, welche Art von Werbung erlaubt ist und welche nicht.

Es gibt einige Seiten, die in einfachem und nachvollziehbarem Deutsch erklären, was das Gesetz mit dem sperrigen Namen beinhaltet. Dazu zählt beispielsweise Anwalt.de.

Die Seite verrät, was alles unter das Gesetz fällt:

  • Arzneimittel im Sinne des 2 des Arzneimittelgesetzes
  • Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetzes
  • Andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensch oder Tier bezieht
  • Plastisch-chirurgische Eingriffe, wenn sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Es wurde bereits 1965 unter dem Namen „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ eingeführt. 2012 bekam das Gesetz, das heute besser als Heilmittelwerbegesetz (HWG) bekannt ist, eine Aktualisierung.  

In den Paragraphen 3 und 3a wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung unzulässig ist. Irreführend wäre es beispielsweise, wenn Arzneimitteln wie auch Behandlungen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt würde, die sie eigentlich gar nicht besitzt. Auch 100-prozentige Erfolgschancen zu garantieren, Risiken oder Nebenwirkungen zu verschweigen, oder Reklame für nicht zugelassene Arzneimittel ist unzulässig.

Wer dagegen verstößt, kann sogar ins Gefängnis wandern – Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sowie Geldbußen bis 50.000 Euro können die Folge eines falschen Versprechens sein.

Was hat das alles mit Hypnose zu tun?

Das HWG regelt, dass jede Behauptung mit einem Nachweis belegt werden muss. Insbesondere schulmedizinische Nachweise sind dabei erwünscht. Das gilt auch bei Reklame für Hypnose. Allerdings nur dann, wenn Hypnose zur Heilbehandlung eingesetzt wird.

Möchte man beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Hypnose gegen Übergewicht wirksam sein kann, bewegt man sich in einer Art Grauzone. Laut dem Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. (VFP) kommt es auch hier darauf an, in welcher Form wissenschaftlich belegt werden kann, dass Hypnose zum Gewichtsverlust geeignet ist. Laut dem VFP gibt es beispielsweise eine wissenschaftliche Meta-Studie, die besagt, dass Hypnose Linderung bei Fibromyalgie bewirken kann. Laut dem Verband ist es rechtens, auf die Studie in Bezug zu Gewichtsverlust zu verweisen.

Was kann ich auf meine Webseite schreiben?

Die meisten Heilpraktiker haben heutzutage ihre eigene Webseite. Dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist kein Geheimnis. Daher muss auch beim Onlineauftritt genau abgewogen werden, welche Art von Werbung sich im rechtlichen Rahmen bewegt und was verboten ist.

Wichtig ist dabei, dass auf keinen Fall Heilversprechen gemacht werden dürfen. Slogans wie „Einfach abnehmen durch Hypnose“ oder „Hypnose heilt Sie vor Angst oder Phobien“ ist also verboten. Der Trick ist die Formulierung. Sich auf Potentiale zu fokussieren ist nicht verboten, da sie nichts versprechen. Statt also zu versprechen, dass man durch Hypnose sein Traumgewicht erreicht, sind Formulierungen wie „Hypnose kann Ihnen dabei helfen, den Appetit zu zügeln“ erlaubt.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Wer als Heilpraktiker für Hypnose werben, aber keine Fehler begehen möchte, sollte sich Rat von einem Profi holen. Fachanwälte für Medizinrecht sind hier die passende Wahl. Wer jedoch nicht genau weiß, wie er sich am besten mit einem Anwalt in Verbindung setzt, findet beispielsweise auf der Seite Hypnoseinstitut.de ein vorformuliertes Anschreiben mit allen wichtigen Fragen.

Einige von ihnen sind beispielsweise:

  • Ist es rechtens eine abgeschwächte Aussage zu tätigen, wenn schon keine Heilversprechen gemacht werden dürfen?
  • Darf die Behandlung von verschiedenen Süchten (Spielsucht, Betäubungsmittelsucht) beworben werden?
  • Dürfen wir auf der Webseite Hilfestellung geben, um beispielsweise psychische Probleme wie Burnout zu erkennen?
  • Welche Studien gelten laut Heilmittelwerbegesetz als Wirkungsbeweis?
  • Ist Werbung für Fernbehandlung (beispielsweise am Telefon) erlaubt?
  • Gibt es einen Unterschied bezüglich Werbung von Hypnose durch Heilpraktiker und Psychotherapeuten?

Fazit: Was ist denn jetzt eigentlich erlaubt?

Es ist gar nicht so einfach, in Sachen Heilmittelwerbegesetz den Überblick zu behalten. Wer nicht sicher ist, was er bewerben darf und was nicht, sollte besser einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Denn wer Versprechungen macht, die laut HWG nicht zulässig sind, macht sich strafbar und muss im schlimmsten Fall viel Geld bezahlen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Auf das Erbschaftsteuergesetz aus dem Jahre 1906, das vom Deutschen Reich verabschiedet wurde geht die Erbschaftssteuer zurück. In den vielen Jahren, die zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und der Gegenwart liegen, wurde das Gesetz mehrmals reformiert. Die heutige Struktur des Gesetzes beinhaltet noch die Reformen aus den Jahren 1919 und 1922.

Die Steuer, die auf eine Erbschaft zu entrichten ist, unterliegt dem § 1 Abs. 1 ErbStG. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer resultiert aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-Gesetz sowie der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuer ist eine Landessteuer, für jedoch der Bund gem. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Die Steuer kommt immer dann zum Tragen, wenn es entweder um den Erwerb von Todes wegen wie Erbschaft, Vermächtnis, Legat u. a. oder einer Schenkung unter Lebenden geht. Auch Zweckzuwendungen oder, wenn der Erblasser sein Vermögen einer Stiftung vermacht, unterliegen diese Dinge der Steuer.

Steuerfrei bleiben z. B. der Hausrat, den Personen erben, die die Lohnsteuerklasse I haben und der Wert des Erbgutes nicht mehr als 41.000 Euro ausmacht. Auch Grundbesitz bzw. Teile davon sowie Kunstsammlungen oder Bibliotheken sind steuerfrei, wenn sie wegen ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen. Des Weiteren ist Grundbesitz bzw. Teile davon steuerfrei, wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen. Zuwendungen an Kirchen oder gemeinnützige Organisationen und politische Parteien im Sinne von § 2 Parteiengesetz bleiben von der Steuer verschont. Erbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner, so bleibt die Immobilie steuerfrei, wenn er diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzt. Kinder und Enkel sind steuerfrei wie Ehegatten, wenn die Immobilie selbst genutzt wird und 200 m2 nicht übersteigt. Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Das Erbschaftsteuergesetz hat viele Ausnahmen in Bezug auf die Vererbung von betrieblichem Vermögen und Immobilien, die vermietet sind. Nach drei Steuerklassen wird das Verhältnis des Erben und Erblassers gem. § 15 ErbStG unterschieden.

Die Bestimmungen zur Betreuung von älteren pflegebedürftigen Menschen sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Diese gelten sowohl für die häusliche Pflege wie auch für die Betreuung in Pflegeeinrichtungen und Heimen. Die Richtlinien und Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten wurden durch die Föderalismusreform im Jahre 2006 neu geregelt. Seither sind die Länder für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften zuständig. Lediglich die zivilrechtlichen Vorschriften für das Heimrecht fallen weiterhin in die Zuständigkeit des Bundes.

Die aktuell geltenden Gesetze

Seit 2009 sind die zivilrechtlichen Vorschriften für die Heimunterbringung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Dieses ist eine Weiterentwicklung des zuvor geltenden Heimgesetzes. Mit den neuen Regelungen wurden insbesondere die Rechte von älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie von Personen mit einer Behinderung gestärkt. Geregelt werden in dem Gesetz die Bestimmungen für den Abschluss von Verträgen betreffs der Überlassung von Wohnräumen mit integrierten Pflegedienstleistungen. Des Weiteren wurden die Regelungen des Heimgesetzes durch neue Verordnungen der Bundesländer ersetzt. So haben mittlerweile alle Länder mit Ausnahme von Thüringen eigenständige Gesetze erlassen. Damit sich Bürger eine benötigte Pflege auch leisten können, wurde 1995 die Pflegeversicherung eingeführt. Alle Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind seither auch automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Dazu benötigen alle privat versicherten Personen eine private Pflegeversicherung. Die betreffenden Regelungen zur Pflegeversicherung befinden sich im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). In diesem wird zum einen der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert und die Einstufungskriterien für die verschiedenen Pflegestufen geregelt. Da viele Pflegebedürftige neben Leistungen aus der Pflegeversicherung auch noch Sozialhilfe benötigen, sind auch im Sozialhilfegesetz Regelungen zur Pflegebedürftigkeit zu finden. In den § 61 – 66 finden sich unter anderem Regelungen über die Gewährung eines Pflegegeldes. Für den Fall, dass die Mittel der Pflegekasse bzw. die eigenen Mittel nicht ausreichen um die anfallenden Kosten zu decken ist dies ein Fall für das Sozialhilferecht. Weitere Informationen zum Alter gibt es hier.

Paris (Frankreich), 02.01.2012 – Der europäische Flugzeugbauer Airbus ist vom französischen Kassationsgerichtshof zur Zahlung von 18.000 Euro Schadensersatz an einen erfolglosen Bewerber um einen Arbeitsplatz verurteilt worden. Das höchste ordentliche Gericht in Frankreich hat damit die Rechtsauffassung des Appellationsgerichts Toulouse bestätigt.

Ein aus Algerien stammender Franzose hatte sich um eine befristete Stelle als Werkzeugmacher in einem der Airbus-Werke in Toulouse beworben. Das Unternehmen akzeptierte später einen anderen Bewerber mit der Begründung, dieser verfüge über ein höherwertiges Diplom. Der Kläger argumentierte dagegen, es handele sich offensichtlich um Rassendiskriminierung, da ein solches Diplom laut Ausschreibung überhaupt kein Einstellungskriterium gewesen sei. Bezüglich der zulässigerweise in die Abwägung einzubeziehenden Kriterien sei er dem gewählten Bewerber nicht unterlegen gewesen. Damit bleibe nur sein arabischer Nachname als Grund für seine Zurückweisung übrig.

Einem Anwalt wird in seinem alltäglichen Berufsleben vieles abverlangt. So muss er nicht nur die Interessen seiner Mandanten vor Gericht vertreten können, sondern sich stets auch mit der aktuellen Gesetzeslage auskennen. Auch in Sachen Kommunikation muss ein Anwalt gewandt sein. Vertritt der Anwalt die Interessen eines Mandanten vor Gericht, so kommt es im Wesentlichen auf die richtige Wortwahl an.

Doch nicht jedem ist Wortgewandtheit und Redetalent in die Wiege gelegt worden. Dennoch kann auch ein Jurist lernen, angemessen und im Sinne seiner Kunden zu kommunizieren. Dies ist in einem Kommunikationstraining möglich, wie es beispielsweise von der MAK Management Akademie NRW GmbH angeboten wird. Der Jurist kann hier an verschiedenen Trainingseinheiten teilnehmen, die ihm in seinem Berufsalltag von großem Nutzen sein können und in der Regel auch werden.

Während des Trainings wird der Teilnehmer vor verschiedene Situationen gestellt und in diesen kann er mit anderen Trainingspartnern die richtige Kommunikation üben. Der optimale kommunikative Auftritt vor Gericht ist eines der zentralen Themen bei einem derartigen Kommunikationstraining. Stets muss der Jurist in der Lage sein, verschiedenartig zu kommunizieren, denn gerade das Gespräch mit dem Richter oder mit dem Staatsanwalt läuft anders ab, als die Befragung eines Zeugen.

Wichtig für den juristischen Erfolg ist das Plädoyer. Auch hier kommt es wieder auf einen großen Wortschatz und auf die Gabe an, diesen perfekt einzusetzen.

Vertritt der Anwalt seine Kunden nicht vor Gericht, so führt er zumindest aber Mandantengespräche. Gerade einem neuen Mandanten muss der Anwalt jedoch mit viel Vorsicht begegnen. Je nachdem, um welche rechtliche Streitigkeit es sich handelt, ist ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl gefragt. Der Anwalt sollte es verstehen, fachliche Zusammenhänge in klar verständlichen Worten zu erklären. Ansonsten könnte es passieren, dass der Mandant verschreckt wird und sich lieber von einem anderen Kollegen vertreten lässt.

Kommunikation in Schriftform

Doch nicht nur die Sprache wird bei einem Kommunikationstraining für Anwälte geschärft und verbessert. Schriftlich muss der Anwalt ebenso häufig kommunizieren, denn stets hat er die Aufgabe, wichtige Dokumente und Briefe für seine Mandanten aufsetzen. In den Seminaren erlernt er deshalb auch, wie mit verschiedenen öffentlichen und privatrechtlichen Institutionen kommuniziert werden sollte.

Schriftstücke, die vor Gericht von zentraler Bedeutung sind, müssen ebenfalls nach bestimmten Kriterien verfasst werden. Welche das sind und wie diese individuell am besten zum Einsatz kommen können, lässt sich in einem Kommunikationstraining erlernen. Das sprachliche Vermögen wird bei solchen Trainings zwar häufig in beruflicher Hinsicht geschult, es ist jedoch nicht so, dass die erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht auch in anderen Lebensbereichen weiterhelfen können. Wer stets in einer überlegten Art und Weise kommuniziert, der weiß, dass sich dadurch sowohl im privaten Bereich wie auch im Berufsleben, die eigenen Bedürfnisse wesentlich deutlicher darstellen lassen und die persönlichen Ziele leichter erreicht werden können.

Auf den Punkt genau das auszudrücken, was gesagt werden soll, können Anwälte in einem Kommunikationstraining erlernen.

Am 16.01.2013 fiel in Straßburg ein Urteil, das Christen in ihrer Religionsfreiheit am Arbeitsplatz bestärkt. Konkret wurden zwar Klagen aus Großbritannien eingereicht, doch das Urteil hat für alle 47 Staaten Bedeutung, in denen die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet wurde.

Das Kreuz darf sichtbar getragen werden

Eine Engländerin, die bei einer britischen Airline beschäftigt ist, hatte geklagt, weil ihr Arbeitgeber ihr verboten hatte, ein Kreuz sichtbar über der Uniform zu tragen. Sie und drei andere Kläger bekamen vor dem Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg Recht, denn die Richter entschieden, dass ein Arbeitgeber das sichtbare Tragen oder Aufhängen von Kreuzen am Arbeitsplatz nicht generell verbieten darf. Für Christen gibt es zwar keine Pflicht, das Kreuz zu tragen, doch die Richter waren der Meinung, dass die Religionsfreiheit auch am Arbeitsplatz gewährleistet sein muss und das einheitliche Bild, das mit Uniformen erzielt werden soll, nicht durch ein Kreuz gestört wird. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise in der Pflege. Dort könnten verwirrte, kranke Menschen an der Kette ziehen und sie könnte auch in offene Wunden ragen. Daher kann das Tragen eines Kreuzes an bestimmten Arbeitsplätzen aus Sicherheits- und Hygienegründen auch weiterhin untersagt werden. Wer sein Recht auf Religionsfreiheit in Postern ausdrücken möchte und sein Büro mit einem Bild oder Poster mit christlichen Motiven schmücken will, muss sich allerdings nach wie vor mit seinem Arbeitgeber absprechen, wobei diese in der Regel keine Einwände haben, da nur anstößige Motive auf Ablehnung stoßen und die Religionsfreiheit auch in Büroräumen mit Publikumsverkehr nicht eingeschränkt wird.

Viele Kollegen und Arbeitgeber wollen gefragt werden

In großen Büroräumen, wo mehrere Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz haben, gestaltet in der Regel jeder selbst seinen Platz, doch die Raumgestaltung sollte nach Absprache erfolgen. Christen, die ein Kreuz aufhängen oder eine Wand mit einem Poster mit christlichen Motiven schmücken wollen, sollten daher vorher fragen, ob die Kollegen und der Chef damit einverstanden sind. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die angenehme Atmosphäre am Arbeitsplatz bleibt für alle erhalten.

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Eine Scheidung ist in den meisten Fällen mit einem sehr hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Ganz extrem wird es, wenn Kinder von einer Scheidung betroffen sind. Nicht selten muss dann das Familiengericht darüber entscheiden, bei wem das Sorgerecht liegt. Immer häufiger wünschen sich Väter auch nach der Trennung zum Wohl ihrer Kinder ein gemeinsames Sorgerecht. Inzwischen haben sich die Gesetze so weit geändert, dass auch eine Scheidung in den meisten Fällen am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern nichts ändert, solange im Scheidungsverfahren nicht ein ausdrückliches Sorgerecht für einen Elternteil bestimmt wird.

Regeln, die den Umgang mit den Kindern betreffen

Ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht gleichzeitig ein gemeinsames Umgangsrecht oder Besuchsrecht. Trotz der allgemeinen Meinung, dass das Sorgerecht alles aussagt, muss das extra geregelt werden. Das gemeinsame Sorgerecht kann eher als ein theoretisches Recht bezeichnet werden. Schon während des Scheidungsverfahrens sollten Väter darauf achten, dass sie ein Umgangs- und Besuchsrecht zu ihren Kindern bekommen.

Am besten ist es natürlich, wenn sich beide Elternteile darüber einigen können. Immer dann, wenn es darüber zu Streitigkeiten kommt, kann der Vater das Jugendamt oder sogar das Familiengericht um eine Vermittlung bitten. Im Notfall muss das Familiengericht letztendlich entscheiden, ob und wie oft der Vater das Kind sehen darf. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn das Kind nach der Scheidung beim Vater lebt. An erster Stelle sollte auch beim Besuchsrecht immer das Wohl des Kindes stehen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass nicht nur Väter und Mütter darüber entscheiden, wie oft das Kind den anderen Elternteil besuchen darf. Auch Kinder haben einen juristischen Anspruch darauf beide Elternteile zu sehen und zu besuchen.

Die Elternpflichten ergeben sich aus den Kinderrechten. Für sie gilt seit 1989 weltweit ein Grundgesetz, das auch als UN-Konvention über die Rechte des Kindes bekannt ist. Darin wird bereits zu Beginn folgender Punkt in Bezug auf die grundlegenden Pflichten klar geregelt:

Die Eltern müssen die Grundversorgung ihres Kindes sicherstellen. Dazu zählen Ernährung, Hygiene und die Förderung der Gesundheit des Kindes.

Über diese grundlegenden Pflichten hinaus sind für die Eltern auch Pflichten in Bezug auf die Erziehung eines Kindes festgelegt worden. Damit ein Kind sich zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen entwickeln kann, braucht es ein Familienklima, in dem Respekt, Wärme, Geborgenheit und Anregung ebenso selbstverständlich sind wie Offenheit und Unterstützung. Zu den Pflichten der Eltern gehört es auch, dem Kind eine zuverlässige Bezugsperson zu sein, ein grundsätzliches Interesse an ihm zu zeigen und gleichzeitig die positiven Eigenschaften des Kindes zu fördern. Hier ein kleiner Einblick in die Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern:

Die Beaufsichtigungspflicht

Eltern müssen ihr Kind vor Gefahren und Gefährdungen schützen. Das Kind muss seinem Alter entsprechend auf möglichen Gefahren, beispielsweise im Straßenverkehr, hingewiesen werden und in Reichweite von Kleinkindern dürfen keine giftigen oder scharfen Gegenstände aufbewahrt werden. Eltern müssen ihre Kinder auch vor Gefahren schützen, die der Nachwuchs selbst nicht einschätzen kann. Hiervon ist auch der Aufenthalt an kinder- und jugendgefährdenden Orten betroffen.

Bei der Berufswahl müssen Eltern die Neigungen des Kindes berücksichtigen

Noch vor einigen Jahrzehnten bestimmten häufig die Eltern, was ihr Nachwuchs später beruflich machen sollte. Das widerspricht der modernen Auffassung, in der die Neigungen und Eignungen eines Kindes bei der Wahl der Ausbildung berücksichtigt werden müssen. Im Zweifelsfall müssen Eltern sich mit den zuständigen Lehrern zusammensetzen, um deren Rat einzuholen.

Was tun, wenn Streit und Chaos herrschen?

In vielen Familien leben Kinder, die nicht richtig sprechen können oder Jugendliche, die völlig sich selbst überlassen wurden. Eltern geben resigniert auf, wenn sie mit ihren Erziehungsversuchen nichts erreichen, doch damit verstoßen sie nicht nur gegen ihre Pflichten, sondern auch gegen die Moral. Kinder müssen bestmöglichst unterstützt werden und wenn es Probleme und Schwierigkeiten gibt, die sich nicht innerhalb der Familie lösen lassen, gibt es eine Vielzahl an Hilfsangeboten, die genutzt werden sollten. Eltern-Ratgeber können hier eine erste hilfreiche Anlaufstelle sein und online finden gestresste Eltern schnell fachkundigen Rat. Häufig entstehen Konflikte durch ein immer wiederkehrendes Verhaltensmuster und sobald dieses aufgebrochen werden konnte, lässt sich ein Problem plötzlich zur Zufriedenheit aller lösen. Ratgeberseiten, Vereine und Psychologen liefern dazu wertvolle Hilfestellungen, die Eltern nutzen dürfen, ohne sich dafür schämen zu müssen. Schließlich gerät jeder einmal an seine Belastungsgrenze und dann ist Hilfe von außen die beste Lösung.

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Dem Thema Finanzbuchhaltung können sich die meisten Unternehmer nicht entziehen, sofern sie bestimmte Umsatzgrößen überschreiten, bzw. eine Unternehmensform gewählt haben, die eine Bilanzierung erforderlich werden lässt.

Die Finanzbuchhaltung, kurz FiBu genannt, ist äußerst komplex und für Unternehmer ohne entsprechende Ausbildung nur schwer nachvollziehbar. Verständlich, dass viele daher im Netz nach Infos zum Thema Finanzbuchhaltung suchen. Doch wer das System der FiBu einmal verstanden hat, der erkennt schnell, dass diese Form der Buchhaltung in sich absolut schlüssig ist und auch Fehler schnell anzeigt.

Betriebliches Rechnungswesen

Die Finanzbuchhaltung versteht sich als ein Teilbereich des betrieblichen Rechnungswesens. Sämtliche unternehmerischen Vorgänge werden hierbei chronologisch gelistet und auf einzelnen Konten erfasst. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten doppelten Buchführung, denn jeder Geschäftsfall wird auf zwei unterschiedlichen Konten verbucht. Einmal auf der Sollseite, einmal auf der Habenseite.

Bei der Finanzbuchhaltung greift die Regel: keine Buchung ohne Belege! D. h., dass der Unternehmer sämtliche Geschäftsfälle, beispielsweise der Kauf von Rohstoffen für den Betrieb oder das Tanken des Firmenwagens, mittels Rechnung bzw. Quittung nachweisen muss.

Monats- und Jahresabschlüsse in der Finanzbuchhaltung

In regelmäßigen Abständen ist ein Unternehmen darüber hinaus dazu verpflichtet, Abschlüsse zu erstellen. Hier sind vor allem die Monats- bzw. die Jahresabschlüsse zu nennen, die erforderlich sind, damit der Unternehmer zum einen stets informiert ist, wie die betriebliche Situation zum aktuellen Zeitpunkt ist. Gibt es offene Forderungen? Gibt es ein Übermaß an fertigen Erzeugnissen? Oder ist der Bestand an flüssigen Mitteln (Geld auf dem Bankkonto oder in der Kasse) dramatisch gesunken? Zum anderen dienen die Abschlüsse jedoch auch steuerlichen Zwecken. Für die erwirtschafteten Gewinne muss das Unternehmen Steuern zahlen. Und wie hoch diese ausfallen, lässt sich anhand der Monats- und der Jahresabschlüsse errechnen.

Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Am Ende einer jeden Rechnungsperiode (monatlich, quartalsmäßig, jährlich) werden die einzelnen Konten saldiert und anhand dieser eine Bilanz erstellt. Zusätzlich wird eine sogenannte Gewinn- und Verlust-Rechnung (ein separates Konto – GuV) erstellt, welches den Gewinn bzw. den Verlust des Unternehmens darstellt. Auch dieses Konto wird später saldiert und der Saldo wird in die Bilanz übernehmen. Gewinne erhöhen das Eigenkapital, Verluste mindern es entsprechend.

Nachweispflicht der Monats- und Jahresabschlüsse

In der Finanzbuchhaltung ist es zudem Pflicht, stets auch Dritten (beispielsweise den Mitarbeitern der Finanzbehörden) die Möglichkeit zu gewähren, Einsicht in die Bilanz zu nehmen. Aus diesem Grund müssen sämtliche Abschlüsse in sich schlüssig sein, d. h., bei einer Steuerprüfung müssen die einzelnen Kontierungen und Buchungen nachweisbar sein. Eine Transparenz in der Buchhaltung ist daher unumgänglich.

Softwareprogramme erleichtern die Arbeit in der Buchhaltung

Natürlich ist es sinnvoll, für die buchhalterischen Arbeiten entsprechende Softwareprogramme, wie beispielsweise die von e-conomic, zur Hilfe zu nehmen. Hiermit werden Fehler schon bei der Eingabe vermieden und das Unternehmen kann sich an jedem Tag einen genauen Überblick über die einzelnen Konten verschaffen. Zudem erstellen die meisten Programme auch die Steuererklärungen, wie z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen, sind in der Lage diese an die Finanzbehörden zu übermitteln und überzeugen in der Regel auch durch eine einfache Bedienbarkeit.

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderlich; einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung). Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen. Im deutschen Recht ergehen Urteile im Namen des Volkes.

Ein Urteilsspruch wird manchmal auch Verdikt (von mittellateinisch: verdictum = „Wahrspruch“, zu lateinisch: vere dictum = „wahrhaft gesprochen“) genannt.

Arten von Urteilen

Urteile lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen:

Urteile im Zivilprozess

– Einteilung nach der Rechtsfolge des Urteils. Man unterscheidet:

– Leistungsurteile infolge einer Leistungsklage (Verurteilung etwa zur Zahlung von Geld, zur Herausgabe einer Sache, zur Ausführung bestimmter Arbeiten, zur Duldung oder Unterlassung bestimmter Handlungen, Abgabe einer Willenserklärung usw.); das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers wird, wenn der Schuldner dem Urteil nicht nachkommt, durch das Leistungsurteil noch nicht vollständig befriedigt, es bedarf noch einer Zwangsvollstreckung;

– Feststellungsurteile infolge einer Feststellungsklage (etwa die Feststellung, dass der Kläger in einem bestimmten Verein Mitglied sei, dass eine Kündigung unwirksam sei, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, dass eine Urkunde echt oder unecht sei usw.); eine besondere Rolle spielt wegen der Schwäche der Rechtskraft das Zwischenfeststellungsurteil; klageabweisende Urteile sind immer Feststellungsurteile: Hier wird weiter unterschieden zwischen Prozessurteilen (Abweisung der Klage als unzulässig) und Sachurteilen (Abweisung der Klage als unbegründet). Der Unterschied zwischen Prozess- und Sachurteil liegt in der Rechtskraft.

– Gestaltungsurteile, durch die unmittelbar eine Rechtsänderung eintritt (Ehescheidung, Auflösung einer Ehe, Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage; Einräumung eines besseren Rangs bei einem Pfand- oder Vorzugsrecht durch Urteil infolge Klage auf vorzugsweise Befriedigung).

– Einteilung nach dem Umfang der Prozesserledigung: Man unterscheidet Vollendurteile (§ 300 ZPO), die den gesamten Rechtsstreit erledigen, Teilurteile (§ 301 ZPO), die nur einen Teil des Streitgegenstandes erledigen, und Zwischenurteile (§ 303 ZPO), die nur eine entscheidungserhebliche Vorfrage entscheiden. Besondere Formen des Zwischenurteils sind das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 2 ZPO), das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) und das Zwischenurteil über einen Zwischenstreit mit einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, nämlich über die Zurückweisung der Nebenintervention (§ 71 ZPO), über die Rückgabe von Urkunden unter Rechtsanwälten (§ 135 Abs. 2 ZPO) und über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 387 ZPO).

– Einteilung nach der Grundlage des Urteils: Man unterscheidet das normale streitige Urteil, das auf streitige Verhandlung der Parteien ergeht, und das unstreitige Urteil. Arten des unstreitigen Urteils sind das Versäumnisurteil (§ 330, § 331 ZPO), das aufgrund der Säumnis einer Partei gegen die säumige Partei ergeht, das Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO), das ergeht, wenn der Beklagte den Klageanspruch anerkennt, und das Verzichtsurteil (§ 306 ZPO), das ergeht, wenn der Kläger auf den Klageanspruch verzichtet. Die unzulässige Klage und die unschlüssige Klage (die Klage, die nach ihrem eigenen Vortrag den Klageantrag nicht rechtfertigt) wird gegen den säumigen Kläger nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (so genanntes „unechtes Versäumnisurteil“) abgewiesen.

– Einteilung nach der Bestandskraft des Urteils: Man unterscheidet unbedingte Urteile und Vorbehaltsurteile, die später in der gleichen Instanz wieder aufgehoben werden können, weil bestimmte Einwendungen des Beklagten erst nach Erlass des Vorbehaltsurteils geprüft werden. Arten des Vorbehaltsurteils sind das Urteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung (§ 302 ZPO) und das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess (§ 599 ZPO), in welchem dem Beklagten die Ausführung aller Rechte vorbehalten wird, die er nicht schon im Urkundenprozess gelten machen, also mit Urkunden beweisen, konnte.

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