Nicht nur Arznei und Medizin – auch alternative Behandlungsweisen wie Hypnose fallen unter das Heilmittelwerbegesetz. Das Gesetz gibt klare Richtlinien vor, in welcher Form für Mittel, Gegenstände, Verfahrung und Behandlungen geworben werden darf, die zur Linderung von Krankheiten und Gebrechen eingesetzt werden. Auch Heilpraktiker, die auf ihrer Webseite für Hypnosetherapien werben möchten, sollten aufpassen. Denn wer gegen das Gesetz verstößt, geht eine Ordnungswidrigkeit ein und muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

Was besagt das Gesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz ist ungefähr so lang wie sein Name. Ganze 18 Paragraphen, zuzüglich Anlage, umfasst das Monstrum, das regelt, welche Art von Werbung erlaubt ist und welche nicht.

Es gibt einige Seiten, die in einfachem und nachvollziehbarem Deutsch erklären, was das Gesetz mit dem sperrigen Namen beinhaltet. Dazu zählt beispielsweise Anwalt.de.

Die Seite verrät, was alles unter das Gesetz fällt:

  • Arzneimittel im Sinne des 2 des Arzneimittelgesetzes
  • Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetzes
  • Andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensch oder Tier bezieht
  • Plastisch-chirurgische Eingriffe, wenn sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Es wurde bereits 1965 unter dem Namen „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ eingeführt. 2012 bekam das Gesetz, das heute besser als Heilmittelwerbegesetz (HWG) bekannt ist, eine Aktualisierung.  

In den Paragraphen 3 und 3a wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung unzulässig ist. Irreführend wäre es beispielsweise, wenn Arzneimitteln wie auch Behandlungen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt würde, die sie eigentlich gar nicht besitzt. Auch 100-prozentige Erfolgschancen zu garantieren, Risiken oder Nebenwirkungen zu verschweigen, oder Reklame für nicht zugelassene Arzneimittel ist unzulässig.

Wer dagegen verstößt, kann sogar ins Gefängnis wandern – Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sowie Geldbußen bis 50.000 Euro können die Folge eines falschen Versprechens sein.

Was hat das alles mit Hypnose zu tun?

Das HWG regelt, dass jede Behauptung mit einem Nachweis belegt werden muss. Insbesondere schulmedizinische Nachweise sind dabei erwünscht. Das gilt auch bei Reklame für Hypnose. Allerdings nur dann, wenn Hypnose zur Heilbehandlung eingesetzt wird.

Möchte man beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Hypnose gegen Übergewicht wirksam sein kann, bewegt man sich in einer Art Grauzone. Laut dem Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. (VFP) kommt es auch hier darauf an, in welcher Form wissenschaftlich belegt werden kann, dass Hypnose zum Gewichtsverlust geeignet ist. Laut dem VFP gibt es beispielsweise eine wissenschaftliche Meta-Studie, die besagt, dass Hypnose Linderung bei Fibromyalgie bewirken kann. Laut dem Verband ist es rechtens, auf die Studie in Bezug zu Gewichtsverlust zu verweisen.

Was kann ich auf meine Webseite schreiben?

Die meisten Heilpraktiker haben heutzutage ihre eigene Webseite. Dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist kein Geheimnis. Daher muss auch beim Onlineauftritt genau abgewogen werden, welche Art von Werbung sich im rechtlichen Rahmen bewegt und was verboten ist.

Wichtig ist dabei, dass auf keinen Fall Heilversprechen gemacht werden dürfen. Slogans wie „Einfach abnehmen durch Hypnose“ oder „Hypnose heilt Sie vor Angst oder Phobien“ ist also verboten. Der Trick ist die Formulierung. Sich auf Potentiale zu fokussieren ist nicht verboten, da sie nichts versprechen. Statt also zu versprechen, dass man durch Hypnose sein Traumgewicht erreicht, sind Formulierungen wie „Hypnose kann Ihnen dabei helfen, den Appetit zu zügeln“ erlaubt.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Wer als Heilpraktiker für Hypnose werben, aber keine Fehler begehen möchte, sollte sich Rat von einem Profi holen. Fachanwälte für Medizinrecht sind hier die passende Wahl. Wer jedoch nicht genau weiß, wie er sich am besten mit einem Anwalt in Verbindung setzt, findet beispielsweise auf der Seite Hypnoseinstitut.de ein vorformuliertes Anschreiben mit allen wichtigen Fragen.

Einige von ihnen sind beispielsweise:

  • Ist es rechtens eine abgeschwächte Aussage zu tätigen, wenn schon keine Heilversprechen gemacht werden dürfen?
  • Darf die Behandlung von verschiedenen Süchten (Spielsucht, Betäubungsmittelsucht) beworben werden?
  • Dürfen wir auf der Webseite Hilfestellung geben, um beispielsweise psychische Probleme wie Burnout zu erkennen?
  • Welche Studien gelten laut Heilmittelwerbegesetz als Wirkungsbeweis?
  • Ist Werbung für Fernbehandlung (beispielsweise am Telefon) erlaubt?
  • Gibt es einen Unterschied bezüglich Werbung von Hypnose durch Heilpraktiker und Psychotherapeuten?

Fazit: Was ist denn jetzt eigentlich erlaubt?

Es ist gar nicht so einfach, in Sachen Heilmittelwerbegesetz den Überblick zu behalten. Wer nicht sicher ist, was er bewerben darf und was nicht, sollte besser einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Denn wer Versprechungen macht, die laut HWG nicht zulässig sind, macht sich strafbar und muss im schlimmsten Fall viel Geld bezahlen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Wer shoppt, geht natürlich davon aus, dass die gekauften Produkte fehlerlos sind und über den Zeitrahmen der Garantierechte hinaus funktionstüchtig bleiben. Die Hersteller bemühen sich auch darum die Qualität ihrer Waren entsprechend zu halten. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Artikel reklamiert werden muss, weil er beim Versand Schaden erlitten hat oder er den gewünschten Anforderungen nicht standhalten kann. Beim Händler vor Ort lässt sich jeder Einkauf problemlos persönlich reklamieren, doch auch beim Online Einkauf kann man Garantierechte einfach reklamieren. Kauft man ein Schlafsofa von fashion4home.de und stellt nach der Lieferung fest, dass es sich nicht richtig ausklappen lässt, kann man hier natürlich auf seine Garantierechte vertrauen und reklamieren. Dazu reicht eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Email völlig aus und die dazu benötigten Adressdaten lassen sich einfach online einsehen. Der Shop unterliegt wie alle Online Shops bestimmten Gesetzen, die die Garantierechte des Käufers festlegen. Auch wenn ein zu Recht reklamierter Artikel hier nicht selbst zurückgebracht werden kann, sondern mit einem Logistikunternehmen transportiert werden muss, hat der Käufer die gleichen Rechte wie bei jedem Einkauf in einem Ladengeschäft um die Ecke. Das Reklamieren fehlerhafter Ware ist damit auch beim Online Einkauf in jedem Fall gewährleistet und als Kunde kann man sich darauf verlassen, dass jeder Online Shop seinen Pflichten uneingeschränkt nachkommt, so wie der Händler vor Ort es auch tun muss. Mit diesem Wissen kann jeder ungetrübt seiner Shoppinglust auch im Internet frönen und meist sind die Händler im Netz ebenso kulant wie ihre Kollegen vor Ort und Probleme lassen sich schnell beheben.

Als Autofahrer ist man schnell in einen Rechtsstreit verwickelt, der meist sehr kostenintensiv ist – besonders dann, wenn er vor Gericht kommt. Die Anwaltskosten sind, wie auch die Gerichtskosten in der Regel sehr hoch. So ein Rechtsstreit kann vor Gericht enden, wenn der Autofahrer die Promillegrenze nicht einhält. Meist ist nach dem Gerichtsverfahren der Führerschein weg. Bevor der Autofahrer die Fahrerlaubnis wieder bekommt, muss er zum sogenannten “Idiotentest” oder wie der Test in der Fachsprache heißt: “medizinisch-psychologische Untersuchung” kurz MPU. Für die Kosten, die beim Rechtsstreit entstehen bzw. entstanden sind kommt die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung auf sofern der Autofahrer einen derartigen Schutz abgeschlossen hat. Um die medizinisch-psychologische Untersuchung kommt der Autofahrer in der Regel nicht herum. Es ist eine Untersuchung, für die am Ende ein Gutachten erstellt wird das aussagen soll ob der Teilnehmer dieser Untersuchung für das Führen eines Kraftfahrzeuges psychisch und physisch geeignet ist.

Im Textilkennzeichnungsgesetz wurde festgelegt, dass die Fasern aus denen die Textilien hergestellt werden, für den Verbraucher gekennzeichnet werden müssen. Unter den Begriff Textilien fallen dabei alle Produkte, die mindestens 80 Prozent ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen beziehen. Neben Kleidung gehören also auch Schuhe, Matratzen und viele andere Produkte zu den Textilien. Dabei genügt nicht die Angabe des Fasertyps, sondern auch der Mengenhinweis muss in der Kennzeichnung enthalten sein. Die Zusammensetzung eines Kleidungsstücks kann beispielsweise so aussehen: 50 % Polyester plus 50 % Baumwolle. Die Hersteller sind dazu verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das nicht nur weil Allergiker größere Probleme bekommen könnten, wenn sie falsch gekennzeichnete Textilien verwenden. Von der Kennzeichnungspflicht für Textilien sind alle Kleidungsstücke betroffen, die in Deutschland in den Handel gelangen. Für Wiederverkäufer bedeutet das, dass sie sich nicht blind auf die Herstellerangaben verlassen dürfen, denn letztendlich werden sie haftbar gemacht, wenn sie die Angaben als falsch herausstellen. Es gibt allerdings auch Erzeugnisse, die nicht unter das Textilkennzeichnungsgesetz fallen. Filzhüte beispielsweise müssen nicht gekennzeichnet werden und auch Schuhputzbeutel oder Teewärmer sind davon nicht betroffen. Beim Kauf von Kleidung in Deutschland kann der Verbraucher davon ausgehen, dass die verwendeten Fasern des Kleidungsstücks mit Mengenangabe vermerkt wurden und natürlich müssen auch Brautkleider dementsprechende Hinweise enthalten. Am schönsten Tag des Lebens möchte die Braut natürlich nicht nur hinreißend aussehen, sondern schließlich auch vor allergischen Reaktionen geschützt sein. Da das Textilkennzeichnungsgesetz in Deutschland gut überwacht wird und die Hersteller und Händler dies wissen, kann man sich beim Shopping in Deutschland darauf verlassen, dass die Angaben stimmen und das gilt auch für das Onlineshopping, denn hier hat eine Abmahnwelle die Shop-Inhaber bereits sensibilisiert.

Die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Ermittlungen in den Fällen auf, denen ein Offizialdelikt zugrunde liegt. Bei den Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft objektiv ermitteln, d. h. belastende und entlastende Umstände gegenüberstellen. Geregelt wird die Ermittlungsarbeit in den §§ 158–160 StPO. Mit Erhebung der öffentlichen Anklage ist das Ermittlungsverfahren beendet. Meist wird zur Klärung eines Anfangsverdachts das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingesetzt, dessen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden. Diese Ermittlungsergebnisse sind für die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft maßgeblich und daher von größter Wichtigkeit. Der § 160 StPO regelt die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft. Die Befugnisse, die die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen hat, werden im § 161 StPO geordnet. Im Absatz 1 ist die Verpflichtung zur Auskunft von Behörden und der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft geregelt. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft wird im § 161a StPO beschrieben. Gemäß diesem Paragrafen sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, der Ladung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Aussage zu Sache oder der Weitergabe des Gutachtens Folge zu leisten. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft das Recht, alle Protokolle der Vernehmungen und Verhandlungen ohne Verzug zu erhalten. Die Verdunklungsgefahr bei der anhängigen Strafsache soll vermieden werden und so können Polizei und Behörden Ermittlungen jeder Art durchführen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Bei der Befragung von Verdächtigen aber auch von Zeugen kann auf Wunsch der Befragten ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwaltes muss von der Staatsanwaltschaft respektiert werden. Erhält sie Kenntnisse, die unter dieses Recht fallen, so dürfen diese nicht verwendet und müssen unverzüglich gelöscht werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 53a StPO nachzulesen. Einen Haftbefehl kann die Staatsanwaltschaft nicht erlassen, das fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte und somit des Haftrichters.

Die Meisterschule ist ein Traum vieler Handwerker, doch wenn eine Familie versorgt werden muss, ist ein Vollzeitlehrgang finanziell nicht immer zu stemmen. Der Staat unterstützt diese Fortbildung jedoch mit einem Zuschuss und einem staatlichen Darlehen, das mit günstigen Zinsen winkt. Das  Meister BaföG im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes  des Bundesministeriums für Bildung und Forschung   fördert eine Aufstiegsfortbildung, wenn sie in Vollzeit erfolgen soll, aber auch Teilzeitprogramme können inzwischen gefördert werden. Handwerker oder andere Fachkräfte, die eine abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss haben, können das Meister BaföG beantragen, wenn sie noch über keine Qualifikation verfügen, die dem Fortbildungsabschluss gleichwertig gegenübersteht. Eine Altersgrenze gibt es nicht und förderungsberechtigt sind neben allen Deutschen auch Ausländer aus EU-Staaten, die in Deutschland leben. Die Förderungshöchstdauer beim BaföG beträgt bei Vollzeit längstens 24 Monate und bei Teilzeitmaßnahmen höchstens 48 Monate. Eine Verlängerung ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Die Förderungsmaßnahme selbst muss öffentlich-rechtlich geregelt sein und bundes- oder landesrechtlichen Regelungen entsprechen. Früher verlor man den Förderungsanspruch, wenn man bereits selbst eine Fortbildung finanziert hatte, inzwischen gilt das Meister BaföG nicht mehr nur für die erste Fortbildung, sondern für eine Maßnahme. Die Förderung bei Vollzeitlehrgängen unterliegt bestimmten gesetzlichen Summen, wobei verheiratete Antragsteller mit zwei Kindern bis zu 1.322.- Euro erhalten können. Die oberste Grenze der Förderung liegt bei etwa 10.200.- Euro, wobei die Hälfte davon ein Darlehen ist, das längstens sechs Jahre tilgungsfrei bleiben kann. Wie alle staatlichen Förderungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Meister BaföG gewährt werden kann und wer sich hier nicht sicher ist, kann beim Bundesministerium für Bildung und Forschung alle notwendigen Informationen nachlesen. Das ist auch online möglich und nicht nur in Form von Broschüren.

Eine Erstberatung dient dem Mandanten dazu, sich einen ersten Überblick über die Problematik zu verschaffen. In einem derartigen Gespräch ist in Erfahrung zu bringen, was überhaupt auf jeden Einzelnen zukommt. Diese informative Beratung erfolgt in der Regel mündlich oder schriftlich. Der Mandant hat dabei die Aufgabe, dem Anwalt alle die Thematik betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine vorher vereinbarte Gebühr zu zahlen. Weiterhin liegt es bei der zu beratenden Person, sämtliche Unterlagen und Dokumente, die mit der Sache im Zusammenhang stehen zu diesem Termin mitzubringen respektive dem Anwalt auszuhändigen. Die Gebühr, die von einem Mandanten für eine Erstberatung zu entrichten ist, kann unterschiedlich hoch sein. Jedoch ist die maximale Höhe gesetzlich vorgeschrieben. Demnach darf einem Mandanten für eine Erstauskunft nicht mehr als 190 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie einer Ausgabenpauschale in Rechnung gestellt werden. Ein höheres Honorar darf der Anwalt nur verlangen, wenn der Mandant sich damit einverstanden erklärt. Für den Anwalt besteht keine Beratungspflicht. Sollte sich der Rechtsstreit in die Länge ziehen, hat jeder Beratungssuchende eine Option, bei seiner Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob eine Kostenübernahme stattfinden kann. Bestimmte Rechtsstreitigkeiten erfordern eine fachliche Beratung von einem Rechtsanwalt. Viele der verfügbaren Anwälte haben sich auf ein rechtliches Themengebiet spezialisiert. Trotzdem ist es so, dass jede Fachkraft in der Lage ist, eine allgemeine Rechtsberatung zu geben. Bevor eine Erstberatung in Anspruch genommen wird, stellen sich zunächst drei Fragen. Die erste Frage setzt sich damit auseinander, ob eine Beratung wirklich notwendig ist und am Ende den gewünschten Erfolg bringt. Die anderen beiden Überlegungsansätze beziehen sich auf die damit verbundenen Kosten. Was kostet eine Beratung und wer kommt gegebenenfalls für die Kosten auf? Menschen haben die Möglichkeit, sich zu allen erdenklichen Themen beraten zu lassen. So kann ein Rechtsanwalt auch über alle Punkte, die es zu beachten gilt, wenn es um einen Beamtenkredit geht, informieren.

Versandapotheken sind in den letzten Jahren fast wie Pilze aus dem Boden geschossen. Aber nun könnte es um die beliebten Apotheken reichlich Ärger geben, denn schon wieder sind neue Verbotspläne aufgetaucht. Aber wie auch in der Vergangenheit schon wehren sich die Versandapotheken heftig gegen diese möglichen Verbote. Aus dem Lager der Versandapotheken heißt es, dass schon der Versuch, diese Art der Apotheken zu verbieten, verfassungswidrig ist. Gerade derzeit liegen wieder neue Pläne vor, die Versandapotheke (ww.aponeo.de) komplett zu verbieten. Wie viele Arbeitsplätze da dran hängen, lässt sich so gar nicht überblicken, aber noch viel schlimmer ist die Tatsache, dass Versandapotheken erst genehmigt wurden und nun wieder verboten werden sollen. Am Freitag kündigte Christian Buse, der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (www.bvdva.de) an, dass er gegen ein totales Verbot der Versandapotheken mit rechtlichen Schritten vorgehen wird. Wörtlich sagte Buse: „Ein Totalverbot wäre eine unverhältnismäßige und rechtswidrige Einschränkung der Berufsfreiheit und der europäischen Warenverkehrsfreiheit.“ Der letzte Vorstoß, den Versandhandel von Medikamenten zu unterbinden, kam von Otmar Bernhard, dem bayrischen Gesundheitsminister. In die Kritik geraten sind auch die sogenannten Abholstationen. Für den Kunden ein gewisses Maß an zeitlicher Unabhängigkeit sind sie scheinbar einigen Politikern ein Dorn im Auge. Otmar Buse beklagt sich darüber, dass die Abholstationen nichts mehr mit Versandhandel zu tun haben. An den Packstationen haben die Kunden die Möglichkeit, ihre bestellten Medikamente auch nach den offiziellen Öffnungszeiten der Apotheken in Empfang zu nehmen. Kritik an den Versandapotheken kommt auch von den Gesundheitspolitikern Wolfgang Zöller von der CSU und Marlies Volkmer von der SPD. Sie sind der Meinung, dass Medikamente nichts zwischen Waschmitteln und Zahnpasta zu suchen haben. Generell ist das auch richtig, aber wie jeder weiß, der sich schon einmal etwas gegen Halsschmerzen oder Fieber bei Schlecker und Co. geholt hat, liegen die Medikamente nicht in den Regalen, sondern hinter Glas. Laut Buse ist allerdings wichtig, dass die Betreiber dieser Stationen nicht in Konkurrenz mit den Apothekern treten. Und auch wenn der Gesetzgeber hier Probleme wegen der Gefährdung der Arzneimittelsicherheit hat, kann das kein generelles Verbot rechtfertigen. Dagegen wird man vehement angehen.

Zu allen Gelegenheiten werden Gutscheine gerne und häufig verschenkt, denn so kann sich der Beschenkte selbst kaufen, was er sich wünscht oder dringend benötigt. Manchmal kommen mit einem Gutschein jedoch Probleme auf. Darum ist es ratsam, schon im Vorfeld auf einige Dinge zu achten. Hierzu gehören beispielsweise die Angabe einer Frist und das Datum der Ausstellung. Das sorgfältige Lesen des Gutscheins und eine gute Beratung des ausstellenden Unternehmens vermeiden unnötigen Ärger. Bevor ein Rechtsstreit bezüglich eines Gutscheins eingeleitet wird, müssen einige Punkte beachtet werden. So ist es von großer Wichtigkeit, ob dieser käuflich erworben oder von der ausstellenden Firma als Geschenk zur Verfügung gestellt wurde. Zudem ist es von Bedeutung, ob der Gutschein den Kauf einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung umfasst. Ist Ersteres der Fall, so kommt es vor, dass die Artikel, für welche der Gutschein gilt, nicht mehr im Sortiment vorhanden sind. Hier hat das entsprechende Geschäft die Option, dem Kunden einen neuen Gutschein auszustellen. Dieser muss lediglich den Kaufwert umfassen. Ebenso verhält es sich bei Artikeln, die mittels eines Gutscheines bestellt werden und einen Defekt aufweisen. Sollte ein Mindestbestellwert vorgegeben sein, so muss dieser beim neuen Gutschein nicht mit dem Wert des Vorherigen übereinstimmen. Die Geschäfte sind lediglich verpflichtet, den Kaufwert zu erstatten. Dienstleistungen, welche in Form von Gutscheinen angeboten werden, müssen in der Regel erbracht werden. Ist dieses aufgrund nachvollziehbarer Umstände nicht möglich, ist der Anbieter verpflichtet, einer Fristverlängerung zustimmen oder eine Alternative vorschlagen. Unbefristete Gutscheine sind, auf Grundlage der Verjährungsfrist, 3 Jahre gültig. Ist auf dem Gutschein eine Frist vorgegeben, so ist der Aussteller nur über einen kurzen Zeitraum verpflichtet, einer Fristverlängerung zuzustimmen. Diese umfasst maximal 3 Monate. Wurde der Gutschein vom ausstellenden Unternehmen verschenkt, so ist dieser, falls nicht anders ausgewiesen, unbefristet gültig. Wird der Gutschein nicht im vollen Umfang seines Wertes genutzt, so sind Verkäufer nicht zur Erstattung eines Geldbetrages verpflichtet. Über die Differenz wird in der Regel ein weiterer Gutschein ausgestellt. Auch bei der Rückgabe gekaufter Artikel im Rahmen des meist vierzehntägigen Rechts auf Umtausch müssen Verkäufer lediglich Gutscheine ausstellen. Trifft ein Gutschein einmal nicht den Geschmack des Beschenkten, so darf er diesen weiterverkaufen. Das gilt auch dann, wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt wurde. Gegen Vorlage des Gutscheins sind alle Verkäufer verpflichtet, die gewünschte Ware an den Kunden zu verkaufen. Handelt es sich um die Erbringung einer Dienstleistung, so kann ein solcher Gutschein nur bedingt weitergegeben werden. Eine Absprache mit dem jeweiligen Unternehmen ist in den meisten Fällen erforderlich. Wurde ein Gutschein verschenkt, welcher in dieser Form im Geschäft nicht mehr vorhanden ist, so muss im Rahmen der Frist ein neuer Gutschein im gleichen Warenwert ausgestellt werden. Gibt es das Unternehmen, welches den Gutschein ausgestellt hat, nicht mehr, entfallen alle Ansprüche des Kunden.

Auch beim Ersatzteilhandel arbeiten Menschen und damit sind Fehler jederzeit möglich. Daher sollte man sich nicht gleich aufregen, wenn beim Ersatzteilkauf nicht alles glatt gelaufen ist. Oft lag ein Missverständnis vor und das lässt sich mit ein paar höflichen, aber klaren Worten schnell aus der Welt schaffen. Hat man das Ersatzteil im Handel vor Ort erstanden, lässt sich die Reklamation einfach bewerkstelligen. Ein Besuch beim Händler klärt die Situation meist innerhalb weniger Minuten und schon hält man das korrekte Teil in den Händen. Wurde aber online geshoppt, so sollte man die Lieferung nicht einfach zurückschicken, sondern dem Verkäufer mitteilen, was nicht in Ordnung ist.