Nicht nur Arznei und Medizin – auch alternative Behandlungsweisen wie Hypnose fallen unter das Heilmittelwerbegesetz. Das Gesetz gibt klare Richtlinien vor, in welcher Form für Mittel, Gegenstände, Verfahrung und Behandlungen geworben werden darf, die zur Linderung von Krankheiten und Gebrechen eingesetzt werden. Auch Heilpraktiker, die auf ihrer Webseite für Hypnosetherapien werben möchten, sollten aufpassen. Denn wer gegen das Gesetz verstößt, geht eine Ordnungswidrigkeit ein und muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

Was besagt das Gesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz ist ungefähr so lang wie sein Name. Ganze 18 Paragraphen, zuzüglich Anlage, umfasst das Monstrum, das regelt, welche Art von Werbung erlaubt ist und welche nicht.

Es gibt einige Seiten, die in einfachem und nachvollziehbarem Deutsch erklären, was das Gesetz mit dem sperrigen Namen beinhaltet. Dazu zählt beispielsweise Anwalt.de.

Die Seite verrät, was alles unter das Gesetz fällt:

  • Arzneimittel im Sinne des 2 des Arzneimittelgesetzes
  • Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktgesetzes
  • Andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Mensch oder Tier bezieht
  • Plastisch-chirurgische Eingriffe, wenn sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Es wurde bereits 1965 unter dem Namen „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ eingeführt. 2012 bekam das Gesetz, das heute besser als Heilmittelwerbegesetz (HWG) bekannt ist, eine Aktualisierung.  

In den Paragraphen 3 und 3a wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung unzulässig ist. Irreführend wäre es beispielsweise, wenn Arzneimitteln wie auch Behandlungen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt würde, die sie eigentlich gar nicht besitzt. Auch 100-prozentige Erfolgschancen zu garantieren, Risiken oder Nebenwirkungen zu verschweigen, oder Reklame für nicht zugelassene Arzneimittel ist unzulässig.

Wer dagegen verstößt, kann sogar ins Gefängnis wandern – Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sowie Geldbußen bis 50.000 Euro können die Folge eines falschen Versprechens sein.

Was hat das alles mit Hypnose zu tun?

Das HWG regelt, dass jede Behauptung mit einem Nachweis belegt werden muss. Insbesondere schulmedizinische Nachweise sind dabei erwünscht. Das gilt auch bei Reklame für Hypnose. Allerdings nur dann, wenn Hypnose zur Heilbehandlung eingesetzt wird.

Möchte man beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Hypnose gegen Übergewicht wirksam sein kann, bewegt man sich in einer Art Grauzone. Laut dem Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. (VFP) kommt es auch hier darauf an, in welcher Form wissenschaftlich belegt werden kann, dass Hypnose zum Gewichtsverlust geeignet ist. Laut dem VFP gibt es beispielsweise eine wissenschaftliche Meta-Studie, die besagt, dass Hypnose Linderung bei Fibromyalgie bewirken kann. Laut dem Verband ist es rechtens, auf die Studie in Bezug zu Gewichtsverlust zu verweisen.

Was kann ich auf meine Webseite schreiben?

Die meisten Heilpraktiker haben heutzutage ihre eigene Webseite. Dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist kein Geheimnis. Daher muss auch beim Onlineauftritt genau abgewogen werden, welche Art von Werbung sich im rechtlichen Rahmen bewegt und was verboten ist.

Wichtig ist dabei, dass auf keinen Fall Heilversprechen gemacht werden dürfen. Slogans wie „Einfach abnehmen durch Hypnose“ oder „Hypnose heilt Sie vor Angst oder Phobien“ ist also verboten. Der Trick ist die Formulierung. Sich auf Potentiale zu fokussieren ist nicht verboten, da sie nichts versprechen. Statt also zu versprechen, dass man durch Hypnose sein Traumgewicht erreicht, sind Formulierungen wie „Hypnose kann Ihnen dabei helfen, den Appetit zu zügeln“ erlaubt.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Wer als Heilpraktiker für Hypnose werben, aber keine Fehler begehen möchte, sollte sich Rat von einem Profi holen. Fachanwälte für Medizinrecht sind hier die passende Wahl. Wer jedoch nicht genau weiß, wie er sich am besten mit einem Anwalt in Verbindung setzt, findet beispielsweise auf der Seite Hypnoseinstitut.de ein vorformuliertes Anschreiben mit allen wichtigen Fragen.

Einige von ihnen sind beispielsweise:

  • Ist es rechtens eine abgeschwächte Aussage zu tätigen, wenn schon keine Heilversprechen gemacht werden dürfen?
  • Darf die Behandlung von verschiedenen Süchten (Spielsucht, Betäubungsmittelsucht) beworben werden?
  • Dürfen wir auf der Webseite Hilfestellung geben, um beispielsweise psychische Probleme wie Burnout zu erkennen?
  • Welche Studien gelten laut Heilmittelwerbegesetz als Wirkungsbeweis?
  • Ist Werbung für Fernbehandlung (beispielsweise am Telefon) erlaubt?
  • Gibt es einen Unterschied bezüglich Werbung von Hypnose durch Heilpraktiker und Psychotherapeuten?

Fazit: Was ist denn jetzt eigentlich erlaubt?

Es ist gar nicht so einfach, in Sachen Heilmittelwerbegesetz den Überblick zu behalten. Wer nicht sicher ist, was er bewerben darf und was nicht, sollte besser einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Denn wer Versprechungen macht, die laut HWG nicht zulässig sind, macht sich strafbar und muss im schlimmsten Fall viel Geld bezahlen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Damit man eine größere Investition überhaupt tätigen kann, ist es oft vonnöten einen Kreditvertrag abzuschließen, um die nötigen finanziellen Mittel für diese zu haben. Obwohl die Tagesgeld-Zinsen meist hoch und dementsprechend auch sehr lukrativ sind, reichen diese meist nicht aus, um damit eine größere Investition tätigen zu können. Wurde ein Kreditvertrag abgeschlossen, ist es für viele Kreditnehmer weniger interessant, was die konkurrierenden Anbieter an Konditionen offerieren. Bieten diese jedoch sehr viel bessere Konditionen, dann ist es oftmals hilfreich, zu versuchen, aus dem bestehenden Kreditvertrag auszusteigen, wobei man dabei auch bedenken muss, dass bei erfolgreicher Kündigung Nebenkosten, beispielsweise durch Bearbeitungsgebühren, anfallen können. Generell ist es jedoch inzwischen so, dass bei vielen Banken eine vorzeitige Kündigung möglich ist. Der Kreditnehmer sollte sich über seine Maßnahmen genau bewusst sein, schließlich ist die Ausübung des Sonderkündigungsrechts, bei dem man innerhalb von einem halben Jahr nach Kündigung den Kredit vollständig zurückführen muss, nicht die einzige Möglichkeit, die man hat. Durch die wachsende Konkurrenz im Kreditwesen räumen viele Banken ihren Kunden hohe Freiräume bei der Tilgung ihrer Kredite ein, sodass man fast schon beliebig hohe Tilgungsbeträge zahlen kann und somit tatkräftig dazu beitragen kann, dass der Kredit vorzeitig gelöst wird. Natürlich setzen diese Varianten auch voraus, dass man in der Lage ist, seinen Kredit vorzeitig abzulösen – hierzu also auch die nötigen finanziellen Mittel besitzt. Meistens empfiehlt es sich, bei Krediten mit langer Laufzeit sich von der Bank beraten zu lassen, was konkret die Chancen sind, seinen Kredit vorzeitig zu lösen, denn in den meisten Fällen sind diese auch sehr kulant und gewähren eine vorzeitige Lösung.

Das Business mit all seinen Facetten gehört nicht nur für Vollblutmanager zum beruflichen Alltag. Verschiedene Geschäftsideen werden in Teams entwickelt, gepflegt und man knüpft immer wieder neue Kontakte, die dem Unternehmen zuträglich sein sollen. Doch nur die wenigsten Existenzgründer und Selbstständigen wissen, wie man geschäftliche Beziehungen richtig beginnt und pflegt. Davon hängt jedoch vieles ab, denn mit guten Konditionen kann man der Konkurrenz eine Nasenlänge voraus sein und damit den Markt dominieren. Die beste Grundlage für eine funktionierende Geschäftsbeziehung ist das richtige Auftreten beim Kennenlernen. Bestimmt, aber nicht überheblich sollte man auf den potenziellen Partner zugehen und dabei die Fakten gut kennen. Die aktuelle Marktlage bestimmt den Preis und natürlich sollte man auch genau wissen, mit welchen Konditionen die anderen Anbieter aufwarten können. In einer ersten Verhandlung hat man so die besten Chancen einen guten Deal zu bekommen, doch nur wenn beide Parteien fair bedient werden, ist einer weitere Zusammenarbeit möglich. Ein perfektes Geschäft allein macht also noch keine dauerhafte Geschäftsbeziehung aus und wer hier zukunftsorientiert denkt, kann einige Pluspunkte sammeln. Neben den rein geschäftlichen Terminen gibt es gesellschaftliche Treffen, die wahrgenommen werden sollten und wenn ein Geschäftspartner zum Essen lädt, sollte man keine Ausreden vorschicken. Die berufliche Zusammenarbeit basiert meist auch auf Sympathie und so schadet es nicht, sich neue Hobbys anzusehen oder sein Interesse auf bisher unbeachtete Entwicklungen zu lenken, wenn der Businesspartner dies tut. Große Sportereignisse sind ein beliebter Treffpunkt für Geschäftspartner und ein kleiner Umtrunk in den Wettbüros für Sportwetten hat schon so manches Geschäft besiegelt. Zu Weihnachten darf eine kleine Karte nicht fehlen und zu Jubiläen oder Geburtstagen sollte natürlich gratuliert werden. Das zeigt Interesse an der jeweiligen Person und jeder Partner fühlt sich geschmeichelt, wenn sein Gegenüber mehr Interesse aufbringt, als für das Geschäft unbedingt nötig wäre.

Die Verfassungsgerichte sind entsprechend der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls föderalistisch organisiert. Es gibt insgesamt 16 Verfassungsgerichte auf Länderebene und das Bundesverfassungsgericht. Der Aufgabenbereich der Verfassungsgerichte besteht hauptsächlich darin, die Verfassungsmäßigkeit von hoheitlichen Akten, besonders Gesetzen bzw. ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu überprüfen. Die Zuständigkeiten der Verfassungsgerichte sind genau festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde im Jahre 1951 gegründet. Sämtliche staatlichen Stellen sind zur Beachtung der Grundrechte verpflichtet. Sollte es zwischen Bundesorganen zu Streitigkeiten kommen, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, dessen Entscheidungen nicht angefochten werden können. Alle übrigen Staatsorgane sind an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Die Landesverfassungsgerichte kontrollieren die Einhaltung der Länderverfassungen. Die Bezeichnungen sind von Land zu Land unterschiedlich. In Hamburg und Brandenburg heißen die zuständigen Ländergerichte Verfassungsgericht, in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern Landesverfassungsgericht, in Bremen, Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen heißt das Landesverfassungsgericht Staatsgerichtshof und in Berlin, Bayern, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Rheinland-Pfalz heißt es Verfassungsgerichtshof. Das wichtigste Rechtsmittel, mit dem sich Bürger an die Verfassungsgerichte wenden können, ist die Verfassungsbeschwerde. Jeder Bürger hat das Recht, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn er sich in seinen verfassungsmäßigen Grundrechten durch eine staatliche Institution oder einen staatlichen Akt eingeschränkt fühlt. Die Verfassungsbeschwerde kann sowohl an das Bundesverfassungsgericht als auch an die Verfassungsgerichte der Länder gerichtet werden. Sie ist das häufigste Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Mehr als 95 % aller Vorgänge beim Bundesverfassungsgericht sind Verfassungsbeschwerden. Insgesamt gibt es jährlich mehr als 6.000 solcher Vorgänge. Das zeugt von der Lebendigkeit der Demokratie. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat großen Einfluss auf die juristische Praxis und das tägliche Leben, da viele Urteile bzw. Entscheidungen dieses Gerichts Grundsatzentscheidungen sind, die viele Bürger betreffen.

Auszubildende haben besondere Rechte, doch sie können nur davon Gebrauch machen, wenn sie genau wissen, was der Lehrherr darf und was nicht. Überstunden, Putzdienste, Urlaubsanspruch und viele andere Einzelheiten werden in einem Lehrvertrag eindeutig geregelt und auch als Azubi kann man seine Rechte durchsetzen. Natürlich sollte man nicht bei der ersten Unstimmigkeit stur auf sein Recht pochen, denn so verhärten sich schon zu Beginn die Fronten und der tägliche Weg zur Ausbildung wird damit nicht einfacher. Verlangt der Chef einmal Überstunden, so kann jeder Azubi das hinnehmen und auch wenn die Werkstatt einmal gesäubert werden muss, ist das noch lange kein Grund für Gegenwehr,  doch wenn sich vertragswidrige Arbeiten häufen und eine Regelmäßigkeit zu erkennen ist, sollte jeder Azubi das Gespräch mit seinem Ausbilder suchen. Im Berufsbildungsgesetz §§ 14-19 des BBiG sind alle Recht und Pflichten eines Auszubildenden genau aufgeschlüsselt. Beispielsweise verpflichtet sich der ausbildende Betrieb, seinen Lehrlingen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind und es dürfen nur Arbeiten aufgetragen werden, die diesem Zweck dienen. Der eigene Arbeitsplatz muss natürlich vom Azubis selbst gesäubert werden, doch jeder andere Arbeitsplatz fällt nicht in sein Aufgabengebiet. Krankheits- und Urlaubsvertretungen müssen ebenfalls nicht vom Auszubildenden übernommen werden und Botengänge für den Chef sollten ebenfalls nicht an der Tagesordnung sein, denn sie gehören nicht zu den Tätigkeiten, die im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben wurden. Werden vermehrt ausbildungsfremde Tätigkeiten aufgetragen, so sollte ein erstes, höfliches Gespräch mit dem Ausbilder die Standpunkte verdeutlichen. Meist führt dieses Gespräch bereits zum Erfolg, sollte der Ausbilder jedoch unbeirrt bei seinem Standpunkt bleiben, so ist die Berufsschule eine gute zweite Anlaufstelle. Der Lehrer kann den Ausbilder mit Nachdruck auf seine Pflichten aufmerksam machen. Wenn die gelisteten Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen, bleibt nur der Rechtsweg oder die Möglichkeit, die Lehrstelle zu wechseln.

Ein privates Testament muss handschriftlich geschrieben werden, da schon ein einzelner Satz in gedruckten Buchstaben das Testament ungültig werden lässt. Ein reiner Computervordruck mit einer Unterschrift wird nicht anerkannt und auch das Datum sollte  vermerkt werden. Vor dem Aufsetzen eines handschriftlichen Testaments sollte man gut überlegen, welche Menschen man bedenken möchte, denn wer hier in Eile handelt, kann schnell jemanden vergessen.

Bekleidung für Damen und Herren oder auch für Kinder zu verkaufen, ist sowohl beim Onlinehandel als auch im ortsansässigen Laden nicht ohne die Einhaltung gewisser Regeln möglich. Gerade auf den Auktionsplattformen, wie beispielsweise bei dem bekanntesten Anbieter ebay, kommt es immer wieder zu Abmahnungen, weil der Verkäufer gegen gängiges Markenrecht verstoßen hat. Wer beim Verkauf diese Regeln und Gesetze nicht beachtet muss häufig tief in die Tasche greifen, wenn alleine schon die Urheberrechte verletzt wurden. Dies ist immer sehr teuer und sollte bestenfalls natürlich schon im Vorfeld vermieden werden. Das es ein Markenrecht bei den Modelabels gibt, ist den meisten Menschen einleuchtend. Wer bei Versteigerungsplattformen ein Shirt oder eine Jacke verkauft, und die Auktion mit Begriffen wie „Ed Hardy ähnlich“ oder  „wie ESPRIT“ spickt, der tappt schnell in eine fiese Abmahnfalle. Die Hersteller oder auch die Verkäufer dieser Labels möchten ungern Konkurrenz dieser Art haben und scheuen sich deshalb auch nicht, hier gleich auch einen Anwalt einzuschalten. Und dabei ist es diesen Abmahnern auch egal, ob es sich um den Verkauf eines Pullovers, einer Hose oder gar um den Verkauf von einem Dirndl handelt. Wird der Name des Unternehmens zweckentfremdet, kann schnell die Konsequenz darauf folgen. Und die ist meist sehr teuer! Die Unternehmen, wie beispielsweise Ed Hardy haben sämtliche Rechte am Label selbst und natürlich auch an den jeweiligen Produktbildern. Sich hier mit fremden Federn zu schmücken, nur damit der eigene angebotene Artikel besser verkauft wird, kann weitreichende Konsequenzen haben. Schon alleine deshalb sollte sich jeder Verkäufer über die Gesetzeslage hinsichtlich der Markenrechte bei den Modelabels hinreichend informieren, damit möglicher Ärger und folgende Unannehmlichkeiten ausbleiben.

Das deutsche Rechtssystem trennt Zivilrecht und Strafrecht. Das Strafrecht verfolgt Offizialdelikte, das heißt Taten, deren Verfolgung dem allgemeinen Interesse dient. Das Zivilrecht regelt und schützt die Interessen von Bürgern im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsverkehr. So fällt der Kauf einer Sache oder Leistung in den Bereich des Zivilrechts, solange die Vertragspartner gewisse vertragsrechtliche Standards erfüllen. Gewerbliches Handeln steht jedem Bürger offen, in der Regel bedarf es lediglich einer Anmeldung, um zum Beispiel mit Sachen und Dienstleistungen zu handeln. Solche Geschäfte unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit, allerdings dürfen die Klauseln eines solchen Vertrags nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Sportwetten z. B. verstoßen nicht gegen geltendes Recht, solange sie lizenziert sind. Im Einzelnen werden bestimmte Vertragsformen unterschieden. Typisch für das Erstellen eines Textes oder einer Website ist zum Beispiel der Werkvertrag. Hier werden neben Art und Umfang der Zusammenarbeit auch die Zahlungsmodalitäten, der Fertigstellungstermine und urheberrechtliche Fragen geklärt. Der Rechtsgrundsatz, dass urheberrechtlich geschützte Werke dem Kunden zur Nutzung übergeben werden dass aber das Urheberrecht nicht abgetreten werden kann bleibt durch Vertragsklauseln die dem widersprechen unberührt. Das heißt, geltendes Recht kann nicht durch zivilrechtliche Sonder- oder Zusatzvereinbarungen geändert werden und der Urheber kann auch dann seine Rechte wahrnehmen, wenn zuvor im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde. Dieses Sittlichkeitsgebot gilt für alle zivilrechtlichen Verträge. Insofern ist das Vertragsrecht so gestaltet, dass sich ohne weitere Vereinbarungen beide Vertragspartner auf das Zivilrecht berufen können und ein Vertrag im Prinzip nur Mindestvereinbarungen enthalten muss um gültig zu werden. Alles Weitere regelt der Gesetzgeber. Auf diese Weise entsteht eine Rechtssicherheit, die im Zivilleben einen stabilen Rahmen garantiert.

Möchte man sein Recht durchsetzen, dann trägt man in der Regel immer auch das Risiko der Kosten. Und gerade diese können sich für den Anwalt, das Gericht und die Sachverständigen schnell auf Tausende von Euros summieren. Hat man jedoch eine Rechtsschutzversicherung, dann lässt sich dieses Risiko deutlich minimieren, da die anfallenden Kosten stets vonseiten des Versicherungsgebers getragen werden. In der heutigen Zeit sind ca. 40% aller Haushalte in Deutschland Rechtsschutz versichert. Dank des World Wide Webs ist es möglich die einzelnen Versicherer schnell untereinander zu vergleichen, um eine für den persönlichen Bedarf günstige Rechtsschutzversicherung zu finden. Hat man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese dann die gesamten Kosten, sprich die Honorare für den Anwalt, die Gerichtskosten, die evtl. Vollstreckungskosten und auch die anfallenden Verwaltungskosten. Und hierbei ist es egal, ob diese gerichtlich oder außergerichtlich anfallen. Auch die Beratungskosten übernimmt solch eine Rechtsschutzversicherung. Doch sollte stets darauf geachtet werden, welchen Versicherungsschutz man wählt, denn dieser ist in der Regel als sehr unterschiedlich zu bewerten. Wer privat Rechtsschutz versichert ist, der deckt damit in den meisten Fällen keinen Rechtsstreit ab, welcher in familien- oder erbrechtlichen Fällen sowie Scheidungen benötigt wird. Im besten Fall wird hier nur die Erstberatung bei dem Anwalt übernommen. Wer einen Rechtsschutz für Mietrecht abschließen möchte, der kann dies dann meist nur gegen einen Aufpreis zubuchen und ein Berufsrechtsschutz kann nur in Kombination mit einer Privatrechtschutzversicherung abgeschlossen werden. Ein Rechtstipp: Wer Geld sparen möchte, der akzeptiert bei dem Versicherungsschutz einen Selbstbehalt. Dies kann bis zu 25% die Prämie senken, wenn man einen Selbstbehalt von 150 Euro akzeptiert. Doch dann muss bei jeder streitrechtlichen Angelegenheit auch eben diese Selbstbeteiligung beigesteuert werden. Weiterhin sollte man wissen, dass der Anwalt beim Einholen der Deckungszusage behilflich sein kann. Hierfür muss der Klient diesem lediglich die Versicherungsunterlagen, sowie die nötigen Unterlagen des Rechtsstreits vorlegen. Zudem benötigt der Anwalt auch einen Nachweis über die letzte Zahlung des Versicherungsbeitrages. Doch bedenken sollte man, dass in der Regel nicht mehr als drei Rechtsfälle in einem Kalenderjahr von den Rechtsschutzversicherungen übernommen werden, denn ansonsten droht die Gefahr, dass die Versicherung dem Klienten den Versicherungsschutz kündigt.

Egal, ob es um eine Zeitung, einen Beistelltisch oder ein Auto geht – wann genau ein Vertrag zustande kommt, ist vielen Verbrauchern nicht bewusst. Doch zur Klärung bedarf es bis auf wenige Ausnahme keines Anwalts. Ein wenig Grundwissen in Rechtsfragen reicht hier schon vollkommen aus. Nehmen wir einmal an, der Geschäftsinhaber A stellt im Schaufenster seines Ladenlokals einen schönen Beistelltisch aus. Die beiden Herren X und Y entdecken den Beistelltisch und sind augenblicklich vom Design und dem Preis überzeugt. Gleichzeitig betreten Sie den Laden und wollen den Beistelltisch kaufen. Wortlos übergibt A den Beistelltisch an X und nimmt den ausgezeichneten Kaufpreis entgegen. Nach dieser Transaktion wendet sich A an Y und erklärt diesem, der Beistelltisch sei ausverkauft. Darauf hin wird Y sichtlich ungehalten und meint, er habe das Recht darauf, den Tisch zu kaufen, da dieser im Schaufenster angepriesen würde. Außerdem hätten A und X überhaupt keinen Vertrag unterzeichnet, ja nicht einmal mündlich oder wenigsten per Handschlag abgeschlossen. Diese Haltung ist zwar verständlich und die Situation für Y ist sicherlich bedauerlich – schließlich hätte er den betreffenden Beistelltisch sehr gerne erworben. Doch die geäußerte Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Denn zum einen wurde zwischen A und X ein rechtsgültiger Kaufertrag über den Beistelltisch geschlossen und zum anderen lässt sich aus dem Ausstellen des Tisches im Schaufenster kein Anspruch auf den Kauf ableiten. Der Beistelltisch, der im Schaufenster ausgestellt wird, ist kein verbindliches Angebot für den Erwerb. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen lediglich um eine „invitatio ad offerendum“, also die Einladung, ein Kaufangebot für den Beistelltisch abzugeben. Auch ohne eine Unterschrift oder zumindest auch nur ein Wort wurde zwischen A und X ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag über den Beistelltisch geschlossen. Die ergibt sich aus den kongruenten Handlungen beider. Denn für einen Kaufvertrag sind de facto lediglich zwei Willenserklärungen nötig – die des Käufers und die des Verkäufers. Da A den Beistelltisch an X übergeben hat, hat er damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diesen zum Eigentümer und Besitzer des Tisches machen, also diesen an ihn verkaufen, will. Denn allein schon durch die Übergabe ist X Eigentümer des Tisches. Und aus der Situation ergibt sich klar, dass A die Absicht des Verkaufes hat. Es liegt also eine Willenserklärung in Form einer kongruenten Handlung vor. Ebenso verhält es sich mit der Übergabe des Geldes an A. Damit erklärt X unmissverständlich, dass er den Beistelltisch kaufen will. Einen Kaufvertrag zu schließen geht also einfacher, als man manchmal denken will.