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Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026

Gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland: Rechte, Adoption, Lebenspartnerschaft

In Deutschland können Paare gleichen Geschlechts heiraten, mit denselben Rechten und Pflichten wie alle Eheleute. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr, bestehende können in eine Ehe umgewandelt werden.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Ist die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland erlaubt?

Ja. Seit Oktober 2017 heißt es im Gesetz: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung.[2]

Für Paare gleichen Geschlechts gelten damit dieselben Regeln wie für alle anderen: dieselben Voraussetzungen, dasselbe Standesamt, dieselben Unterlagen, dasselbe Namens-, Unterhalts-, Güter- und Erbrecht. Welche Papiere man braucht, steht in der Checkliste Unterlagen fürs Standesamt, die übrigen Regeln im Überblick Eherecht.

Was wurde aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Vor der Öffnung der Ehe konnten sich gleichgeschlechtliche Paare nur als Lebenspartner eintragen lassen. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft wird üblicherweise als Lebenspartnerschaftsgesetz, kurz LPartG, bezeichnet. Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden.[1]

Das Gesetz gilt aber weiter für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 in Deutschland begründet wurden, und für im Ausland begründete, soweit deutsches Recht anwendbar ist. Wer seine Lebenspartnerschaft nicht umwandelt, bleibt also Lebenspartner.[1]

Wie wandelt man eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um?

Beide Lebenspartner erklären vor dem Standesbeamten persönlich und gleichzeitig anwesend, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird danach als Ehe fortgeführt.[1]

  • Stichtag: Für Rechte und Pflichten der Ehegatten zählt der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
  • Versorgungsausgleich: Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
  • Name: Hatten die Partner schon einen Lebenspartnerschaftsnamen, kann kein neuer Ehename bestimmt werden.
  • Verträge: Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt als Ehevertrag weiter. Ein gemeinschaftliches Testament bleibt unberührt.[1]
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Dürfen gleichgeschlechtliche Ehepaare Kinder adoptieren?

Ja. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, und das gilt für alle Ehepaare. Ein Ehegatte kann außerdem ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (Stiefkindadoption). Das Kind erhält dann die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten, und beide haben die elterliche Sorge.[2]

Voraussetzung ist immer, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Darüber entscheidet das Familiengericht.[2]

Wer ist rechtlich Elternteil, wenn zwei Frauen verheiratet sind?

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Zweiter Elternteil kraft Ehe wird nach dem Gesetz nur ein Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Für die Ehefrau der Mutter gibt es diese Regel bisher nicht.[2]

Sie kann deshalb nur über eine Stiefkindadoption rechtlich Mutter werden. Eine Reform des Abstammungsrechts, die das ändern soll, wird seit Jahren diskutiert; im geltenden Gesetz ist sie (Stand September 2026) nicht umgesetzt.[2]

Welche Rechte haben eingetragene Lebenspartner beim Erben?

Für Lebenspartnerschaften, die nicht umgewandelt wurden, gilt weiter das Lebenspartnerschaftsgesetz. Das Erbrecht eingetragener Lebenspartner ist zwar nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, durch § 10 LPartG aber dennoch juristisch verankert. Der überlebende Lebenspartner erbt neben Kindern ein Viertel und neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte.[1]

Ob es um das gesetzliche Erbrecht, Pflichtteilsansprüche oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments geht, der deutsche Gesetzgeber stellt eingetragene Lebenspartner erbrechtlich mit Ehegatten gleich. Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der Verstorbene die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt oder ihr zugestimmt hatte und ihre Voraussetzungen erfüllt waren.[1]

Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebenspartners wird nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft in der Regel unwirksam. Lediglich wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen unabhängig vom Bestehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemacht wurden, bleibt die letztwillige Verfügung zugunsten des Lebenspartners wirksam.[1]

Wer ist zuständig?

Heirat und Umwandlung

Das Standesamt am Wohnsitz eines der Partner. Über Adoptionen und die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entscheidet das Familiengericht beim Amtsgericht.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Erbrecht von Ehegatten und Lebenspartnern

Quellen

  1. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG): § 1 · § 10 · § 20a
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1353 · § 1591 · § 1592 · § 1741 · § 1752 · § 1754

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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