Haftet ein Ehepartner für die Schulden des anderen?

Grundsätzlich heißt es bei einer Ehe, dass man Güter und Vermögen miteinander teilt. Der logische Schluss ist, dass auch Schulden gemeinsam von beiden Partnern getragen werden müssen. Das ist allerdings nicht korrekt, denn die Ehegattenhaftung ist klar definiert und greift nur in bestimmten Fällen. Hat der Ehegatte schon vor der Hochzeit Schulden, so werden diese sich nicht automatisch auf den Partner übertragen. Man selbst bleibt in diesem Zusammenhang schuldenfrei und kann diese natürlich auch nicht erben oder bei der Scheidung zugeteilt bekommen. Es gibt deshalb aus Sicht der Ehegattenhaftung keine Notwendigkeit, eine Gütertrennung oder Ähnliches für die Eheschließung zu vereinbaren.

In diesen Fällen tritt die Ehegattenhaftung ein

Damit die Ehegattenhaftung greifen kann, muss man mit seiner Unterschrift bestätigen, dass man die Schulden annimmt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man gemeinsam einen Kredit für ein Haus aufnimmt. Nur, wenn man den Vertrag selbst unterzeichnet, ist man auch für die Schuldenlast verantwortlich. Eine Ausnahme gibt es bei der Ehegattenhaftung in der Schlüsselgewalt. Darunter versteht man ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs. Das bedeutet, dass der Partner kleinere Anschaffungen auch ohne Unterschrift des Gatten tätigen kann.

Welche Rolle spielt der Güterstand hinsichtlich der Ehegattenhaftung?

Obwohl es für die meisten Ehepaare eine Selbstverständlichkeit ist, dass sie einander beistehen und beispielsweise auch bestehende Verbindlichkeiten gemeinsam tilgen, muss es juristisch keine Verpflichtung dazu geben. Insbesondere im Falle einer Scheidung ist dies von großem Interesse, da getrennte Ehegatten wohl kaum für die Schulden ihres Ex-Partners aufkommen wollen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, welche Rolle der Güterstand hinsichtlich der Ehegattenhaftung spielt.

Entscheidend für die Ausprägung der Ehegattenhaftung ist stets der Güterstand, der für die betreffende Ehe gilt. Das deutsche Güterrecht kennt diesbezüglich die Gütergemeinschaft, Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft. Letztere gilt als gesetzlicher Güterstand und besteht daher immer dann, wenn die Ehegatten keine anderslautende Regelung in einem Ehevertrag vereinbart haben. Wenn es um Schulden eines Ehegatten geht, sorgt die Zugewinngemeinschaft dafür, dass beide Partner gleichermaßen haften, sofern die Schulden während der Ehe gemacht wurden. Im Falle einer Gütergemeinschaft ist es dahingegen unerheblich, ob die Schulden vor oder während der Ehe gemacht wurden, weil beide Gatten haften. Lediglich bei einer Gütertrennung kommt es zu keinerlei Ehegattenhaftung, da die beiden Partner auch während der Ehe wirtschaftlich unabhängig voneinander agieren. Nicht erst wenn es zur Trennung beziehungsweise Scheidung kommt, sollte man daher einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ehepartner sollten schon vor der Heirat das Familienrecht und Güterrecht studieren und sich unter anderem informieren, inwiefern man als Ehegatte für den Kredit seines Partners haftet. Durch die vertragliche Definition des Güterstandes lässt sich die Haftung leicht anpassen.

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