Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) trat zum 1. Januar 2008 in Kraft und regelte Änderungen zur Förderung des Kindeswohls, zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und zur Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Dem Gesetz stimmten im Rechtsausschuss neben den damaligen Koalitionsfraktionen CDU und SPD auch FDP und Grüne zu. Die Linke stimmte dagegen. Bündnis 90/Die Grünen waren zuvor mit einem Änderungsantrag gescheitert, Unterhaltsansprüche aus den vor 2003 geschlossenen Ehen von der Neuregelung auszunehmen, nachdem das Bundesministerium der Justiz dies als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft hatte. Nach einer Umfrage der Bertelsmann Stiftung beurteilt die Bevölkerung die Reform überwiegend positiv.

Änderungen durch das Gesetz

Vorrang des Kindeswohls

Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nun stets nachrangig.

Auch bei der Rangfolge der unterhaltsberechtigten Erwachsenen steht nun das Kindeswohl im Vordergrund. Vorrang erhalten Elternteile, die gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren. Im gleichen Rang stehen Ehegatten nach langer Ehedauer, deren Vertrauen in die eheliche Solidarität auch nach einer Scheidung besonders geschützt wird. Geschiedene Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, stehen erst an letzter Stelle der Rangfolge und erhalten nur dann Unterhalt, wenn alle Ansprüche der Kinder, der Kinder erziehenden Elternteile und der langjährig verheirateten Geschiedenen erfüllt wurden.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes ist für eheliche und nichteheliche Kinder einheitlich auf drei Jahre befristet, sofern im Einzelfall keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Danach ist auf Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Pflicht zur eigenen Erwerbstätigkeit zu verweisen.

Betonung der nachehelichen Eigenverantwortung

Bereits nach alter Rechtslage konnten Unterhaltsansprüche mit Hinweis auf den Grundsatz der Eigenverantwortung zeitlich oder in ihrer Höhe begrenzt werden. Familiengerichte nutzten diese Möglichkeit aber nur sehr zurückhaltend, wodurch besonders Zweitfamilien belastet wurden. Beim Unterhaltsanspruch lag vor allem der Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu Grunde, was den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf oft unattraktiv machte.

Die Möglichkeiten zur Befristung und Begrenzung von Zahlungen sind durch die Reform gestärkt, wobei der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einen von mehreren Aspekten dafür darstellt, ob und in welchem Umfang nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss. Daneben sind die Dauer der Ehe und die tatsächlich praktizierte Rollenverteilung zu berücksichtigen. Die beim Gesetzentwurf federführende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte dazu:

„Einmal Zahnarztgattin immer Zahnarztgattin, das gilt nicht mehr.“

Bei Erziehung gemeinsamer Kinder spielen die tatsächlich gegebenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten eine größere Rolle als bisher. Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist dagegen nur noch wirksam, wenn beide Parteien über die Folgen umfassend aufgeklärt wurden. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung sind deshalb notariell zu beurkunden.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unterhaltsrechts%C3%A4nderungsgesetz, Lizenz: CC