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Die Kündigungsfalle: Was Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbedingt wissen müssen

Wer kennt das nicht: Man will den Job wechseln, hat einen neuen Arbeitsvertrag in der Tasche und muss nur noch die Kündigung bei der alten Firma einreichen. Klingt einfach, aber gerade bei diesem scheinbar simplen Schritt lauern oft die größten Fallstricke. Schnell ist ein Fehler gemacht, der teuer werden kann oder sogar das Arbeitsverhältnis nicht wie gewünscht beendet. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die bei der Kündigung beachtet werden sollten.

Die Form zählt: Kündigung nur schriftlich

Das Bürgerliche Gesetzbuch, genauer § 623 BGB, ist hier ganz klar: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass sie eigenhändig mit einem Original-Stift unterschrieben werden muss. Eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht über WhatsApp sind nicht ausreichend, selbst wenn der Arbeitgeber dies akzeptieren würde. Wer eine Kündigung per E-Mail verschickt, hat rechtlich gesehen nicht gekündigt. Das kann zur Folge haben, dass die Frist nicht läuft und sich das Arbeitsverhältnis ungewollt verlängert. Die Übergabe sollte im Idealfall persönlich und unter Zeugen erfolgen oder per Einschreiben mit Rückschein.

Kündigungsfrist: Wann man gehen darf

Die Kündigungsfrist ist in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Für Arbeitnehmer gilt oft eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Regelung findet sich in § 622 BGB. Es gibt jedoch viele Ausnahmen. Längere Betriebszugehörigkeit kann die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängern – als Arbeitnehmer bleibt sie oft gleich. Es sollte genau geprüft werden, welche Frist gilt, bevor das Kündigungsschreiben verfasst wird. Eine zu kurze Frist macht die Kündigung nicht ungültig, aber sie wird dann zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Der Kündigungsgrund: Braucht man einen?

Ein großer Irrtum ist, dass man bei einer Kündigung als Arbeitnehmer einen Grund angeben muss. Das ist in der Regel nicht notwendig. Es handelt sich um eine sogenannte ordentliche Kündigung, bei der man sich nicht rechtfertigen muss. Das gibt die Freiheit, den Job zu wechseln, ohne private Gründe offenlegen zu müssen. Ausnahme: Wenn im Arbeitsvertrag explizit ein Kündigungsgrund gefordert wird oder es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt. Letzteres ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis fristlos und aus wichtigem Grund beendet werden soll, zum Beispiel bei schwerem Fehlverhalten des Arbeitgebers.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Die Leistungsbeurteilung

Mit der Kündigung erwirbt jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das ist in § 630 BGB geregelt. Es gibt dabei zwei Varianten: das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis gibt lediglich Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, was für einen neuen Job wenig aussagekräftig ist. Das qualifizierte Arbeitszeugnis bewertet zusätzlich die Leistungen und das Verhalten im Unternehmen. Es ist ein wichtiges Dokument für die weitere berufliche Laufbahn. Es sollte darauf geachtet werden, dass es wohlwollend formuliert ist – das Zeugnisrecht erlaubt keine wahrheitswidrigen, aber auch keine unzulässig negativen Formulierungen. Man hat das Recht, eine Korrektur zu verlangen. In manchen Fällen kann auch hier die spezialisierte Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht notwendig sein, um eine faire Beurteilung durchzusetzen.

Aufhebungsvertrag: Eine vermeintlich einfache Alternative

Manchmal schlägt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Das klingt bequem, birgt aber Risiken. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert in den meisten Fällen den Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Die Agentur für Arbeit wertet dies als selbstverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher sollte niemals übereilt unterschrieben werden. Das Angebot sollte genau geprüft und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.