Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Kurzarbeit: Definition, Voraussetzungen und was sie für Arbeitnehmer bedeutet
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit bei einem erheblichen, unvermeidbaren Arbeitsausfall, für die ausgefallene Arbeitszeit zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und beantragt das Geld, einführen darf er Kurzarbeit aber nur mit Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit beschreibt die Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als Reaktion auf die schlechte Lage des Unternehmens. Sie tritt in Kraft, wenn ein Unternehmen nicht mehr genügend Aufträge hat, um seine Mitarbeiter voll zu beschäftigen. Typisch für die Kurzarbeit ist, dass die vorhandene Arbeit auf alle Mitarbeiter aufgeteilt wird. Für die übrige Arbeitszeit werden die Mitarbeiter freigestellt und erhalten auch einen verkürzten Lohn. Die Arbeitszeit kann auch ganz auf null sinken.[2]
Da Fachkräfte aber immer seltener werden und so manche Krise auch bewältigt werden kann, ist die Kurzarbeit eine Alternative zur Kündigung. Damit die Kurzarbeit den Mitarbeiter nicht an den Rand des Existenzminimums bringt, zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Es gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus, nicht das gesamte Gehalt.[1]
Die wichtigsten Vorschriften stehen in den §§ 95 ff. SGB III (Kurzarbeitergeld), in § 87 BetrVG (Mitbestimmung des Betriebsrats) und in § 19 KSchG (Kurzarbeit bei Massenentlassungen).
Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeit?
Kurzarbeitergeld gibt es nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde. Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er
- auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend und nicht vermeidbar ist und
- im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen ist.[2]
Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall etwa, wenn er branchenüblich oder saisonbedingt ist oder durch Urlaub oder den Abbau von Arbeitszeitschwankungen verhindert werden kann. Persönlich muss Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehen und arbeitslosenversicherungspflichtig sein. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, mehr dazu auf der Seite Kurzarbeit im Minijob.[2]
Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
Nein. Das Kurzarbeitergeld regelt nur die Leistung der Agentur für Arbeit. Ob der Arbeitgeber die Arbeitszeit und den Lohn überhaupt kürzen darf, ist eine arbeitsrechtliche Frage. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren, denn er hat bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Ohne Betriebsrat kommt es auf den Tarifvertrag oder die Einzelarbeitsverträge an, etwa auf eine Kurzarbeitsklausel, eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung.[1]
Liegt keine solche Grundlage vor und stimmen Sie nicht zu, behalten Sie Ihren vollen Lohnanspruch. Ob Sie der Kurzarbeit zustimmen sollten, erklärt die Seite Muss ich Kurzarbeit akzeptieren?
Wie läuft Kurzarbeit ab: Anzeige und Antrag
Wer einer abhängigen Beschäftigung nachgeht und in einem Unternehmen angestellt ist, das nun Kurzarbeit angeordnet hat, kann den Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht selbst stellen, denn dies obliegt dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat.[1]
- Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit an, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme des Betriebsrats wird beigefügt.
- Die Agentur prüft und erteilt einen Bescheid, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt.
- Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld kostenlos, zahlt es mit dem Lohn aus und beantragt es für jeden Kalendermonat innerhalb von drei Monaten bei der Agentur.
Kurzarbeitergeld gibt es frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige bei der Agentur eingegangen ist.[2]
Wie viel Kurzarbeitergeld gibt es und wie lange?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Netto aus dem Lohn ohne Arbeitsausfall (Soll-Entgelt) und dem Netto aus dem tatsächlich erzielten Lohn (Ist-Entgelt). Einmalzahlungen bleiben außer Betracht.[2] Die Berechnung im Einzelnen erklärt die Seite Kurzarbeitergeld.
Gesetzlich wird Kurzarbeitergeld längstens zwölf Monate gezahlt. Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2026.[3] Die Regeln zu Unterbrechung, Verlängerung und neuem Anspruch stehen auf der Seite Verlängerung der Kurzarbeit.
Sozialversicherung in Kurzarbeit: Wer zahlt die Beiträge?
Während der Kurzarbeit bleiben Sie Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die gearbeiteten Stunden teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie gewohnt. Für die Ausfallstunden werden die Beiträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet: 80 Prozent des Unterschieds zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.[1]
Auch das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung besteht während des Arbeitsausfalls fort.[2]
In der Unfallversicherung sind Sie bei der Arbeit wie gewohnt versichert. Zusätzlich gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, wenn die Agentur für Arbeit Sie zur persönlichen Meldung auffordert oder Sie auf ihre Aufforderung eine andere Stelle aufsuchen und dabei verunglücken. Melden Sie einen solchen Unfall sofort der Agentur und dem Arbeitgeber.[1]
Eine gesetzliche Versicherung gegen Kurzarbeit gibt es nicht, das Kurzarbeitergeld selbst ist die Absicherung aus der Arbeitslosenversicherung.
Urlaub, Krankheit und Nebenjob während der Kurzarbeit
- Urlaub: Bevor Kurzarbeitergeld fließt, muss der Betrieb Arbeitsausfall möglichst durch bezahlten Urlaub vermeiden. Ihre vorrangigen Urlaubswünsche gehen dabei vor.
- Krankheit: Werden Sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig, erhalten Sie es weiter, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Beim späteren Krankengeld entstehen Ihnen durch die Kurzarbeit keine Nachteile.
- Nebenjob: Nehmen Sie während der Kurzarbeit eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, wird das Einkommen daraus voll auf das Ist-Entgelt angerechnet und mindert das Kurzarbeitergeld. Ein Nebenjob, den Sie schon vorher hatten, bleibt außer Betracht.[1]
- Vermittlung: Die Agentur für Arbeit kann Sie während der Kurzarbeit vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln. Lehnen Sie eine zumutbare Stelle ohne wichtigen Grund ab, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für drei Wochen versagt.[1]
Saison-Kurzarbeit und Transferkurzarbeit
Neben der klassischen Kurzarbeit unterscheidet man auch noch zwei weitere Arten: die Saisonkurzarbeit und die Transferkurzarbeit. Die Saisonkurzarbeit tritt in Branchen auf, in denen es witterungsbedingt nicht möglich ist zu arbeiten. Das trifft zum Beispiel auf Dachdecker zu, die im Schneesturm ihre Arbeit nicht verrichten können. Saison-Kurzarbeitergeld gibt es in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März im Baugewerbe und in anderen Wirtschaftszweigen mit saisonbedingtem Arbeitsausfall.[2]
Bei der Transferkurzarbeit handelt es sich, zumindest aus Sicht des Unternehmens, um eine endgültige Kurzarbeit, denn eine Weiterbeschäftigung ist auf lange Sicht im Haus nicht vorgesehen. Stattdessen wird die Kurzarbeit zur Qualifizierung und Vermittlung der überflüssig gewordenen Mitarbeiter genutzt, meist in einer Transfergesellschaft.[2]
Wer ist zuständig?
Ob der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen und den Lohn kürzen durfte, entscheidet das Arbeitsgericht.
Arbeitsgerichte in DeutschlandGegen Bescheide der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld ist nach dem Widerspruch das Sozialgericht zuständig.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was passiert nach 12 Monaten Kurzarbeit?
Nach Ablauf der Bezugsdauer endet das Kurzarbeitergeld. Für Ansprüche bis Ende 2026 gilt verlängert eine Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten. Nach einer Pause von drei Monaten kann ein neuer Anspruch entstehen.
- Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Ja, Kurzarbeit schützt nicht vor Kündigung. Mit der Kündigung entfällt aber das Kurzarbeitergeld, weil es nur für ungekündigte Arbeitsverhältnisse gezahlt wird.
- Bekomme ich während der Kurzarbeit mein volles Gehalt, wenn ich nicht zugestimmt habe?
Hat der Arbeitgeber Kurzarbeit ohne Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder wirksame Vertragsklausel eingeführt und bieten Sie Ihre Arbeit an, bleibt er grundsätzlich zur vollen Vergütung verpflichtet.
- Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen, und Sie müssen eine Steuererklärung abgeben.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 8b Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmende (Rechtsstand 01.01.2026)
- Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 95 · § 96 · § 98 · § 99 · § 105 · § 106 · § 24 · § 101 · § 111
- Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (4. KugBeV) vom 17.12.2025
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.