Ordnung und Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Der Gesetzgeber kategorisiert die Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers und weist sie einer bestimmten Ordnung zu, so dass sich hieraus die Erbberechtigung von Gesetzes wegen ergibt. Die engsten Verwandten werden hierbei der ersten Ordnung zugeordnet, weiter entfernte Verwandte finden in höheren Ordnungen Berücksichtigung. Auf diese Art und Weise steht für den deutschen Gesetzgeber eindeutig fest, wer in welchem Umfang am Nachlass eines Verstorbenen beteiligt wird, sofern dieser nicht selbst in einer Verfügung von Todes wegen eine alternative gewillkürte Erbfolge festgelegt hat. Der Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen wird hierbei im Zuge der gesetzlichen Erbfolge stets aus Sicht des Erblassers betrachtet.

Die Ordnungen des Verwandtenerbrechts in Deutschland

In der ersten Ordnung werden die Abkömmlinge des Erblassers zur Erbfolge berufen und so von Gesetzes wegen zu Erben. Anhand dieser Ordnung lassen sich die einzelnen Prinzipien des gesetzlichen Erbrechts in der Bundesrepublik Deutschland hervorragend veranschaulichen. Innerhalb jeder Ordnung herrscht das Repräsentationsprinzip, so dass die Existenz eines Erben alle anderen Erben dieser Ordnung, die nur über ihn mit dem Erblasser verwandt waren, von der Erbschaft ausschließt. Zugleich sind die erbberechtigten Erben einer Ordnung nebeneinander gleichberechtigt und teilen sich somit das Erbe.

Anhand der ersten Ordnung wird dies leicht deutlich. Sämtliche Kinder des Erblassers erben somit zu gleichen Teilen. Bei den Enkeln des verstorbenen Erblassers handelt es sich zwar auch um dessen Abkömmlinge, sind aber nur über ein Elternteil mit dem Erblasser verwandt. Lebt dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Erbschaft, schließt er seine eigenen Nachkommen automatisch aus, so dass diese im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt bleiben. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, werden dessen Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wodurch beispielsweise auch die Enkelkinder von Gesetzes wegen erben können.

Richtlinien und Prinzipien im BGB

Die gesetzliche Erbfolge folgt somit strengen Richtlinien und Prinzipien, die im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland manifestiert sind. Existiert kein Erbe erster Ordnung, ist die zweite Ordnung oder eine noch höhere Ordnung relevant, je nachdem welche Verwandten vorhanden sind. Die zweite Ordnung ist hierbei den Eltern sowie deren Abkömmlingen vorbehalten. In der dritten Ordnung werden die Großeltern und deren Abkömmlinge berücksichtigt und die vierte Ordnung widmet sich den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen.

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