Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026
Kindergeld und Unterhalt: Wie viel wird angerechnet, und was gilt beim BAföG?
Das Kindergeld deckt einen Teil des Barbedarfs des Kindes: Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, wird es zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, in allen anderen Fällen, vor allem bei volljährigen Kindern, in voller Höhe. Beim Ehegattenunterhalt zählt es nicht, und auf das BAföG wird es nicht als Einkommen angerechnet.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Wird Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Ja. Das Kindergeld wird vom Staat gezahlt, um die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Deshalb spielt es auch eine Rolle, wenn die Eltern getrennt leben und einer von beiden verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen. Rechtlich ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden und mindert diesen Bedarf:[1]
- zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des minderjährigen Kindes erfüllt,
- in voller Höhe in allen anderen Fällen, vor allem bei volljährigen Kindern.[1]
Zunächst ist hier festzuhalten, dass das Kindergeld an denjenigen gezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt. Für denjenigen, der zu Barunterhalt verpflichtet ist, weil er nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist das Kindergeld insofern relevant, dass es hälftig auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.
Warum wird die Hälfte vom Kindergeld am Unterhalt abgezogen?
Dies ist dadurch begründet, dass die eine Hälfte des Kindergeldes dem erziehenden Elternteil zugerechnet wird und die andere Hälfte demjenigen, der den Unterhalt zahlt. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung; der andere zahlt Barunterhalt. Jeder soll deshalb von der Hälfte des Kindergeldes profitieren.[1]
Die Düsseldorfer Tabelle weist deshalb zwei Beträge aus: den Bedarf und den Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldanteils, bei Minderjährigen des halben, bei Volljährigen des vollen Kindergeldes. 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je Kind.[2]
Beispiel: Ein Vater verdient bereinigt 3.000 Euro netto, seine Tochter (8 Jahre) lebt bei der Mutter. Nach der vierten Einkommensgruppe beträgt ihr Bedarf 642 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, 129,50 Euro. Der Vater zahlt 512,50 Euro. Die Mutter bekommt das volle Kindergeld von 259 Euro.
Kindergeld beim volljährigen Kind: voll angerechnet
Mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht zwingend, denn wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet, kann es weiterhin Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern haben. Bei Volljährigen wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Allerdings sind dann beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet, anteilig nach ihren Einkommen, so dass jeder Elternteil das Kindergeld somit wieder anteilig anrechnen kann.[1]
Wohnt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, richtet sich sein Bedarf nach der vierten Altersstufe der Tabelle, berechnet aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein studierendes Kind mit eigener Wohnung hat 2026 in der Regel einen Bedarf von 990 Euro; davon wird ebenfalls das volle Kindergeld abgezogen.[2]
Zahlt der Elternteil, der das Kindergeld bekommt, dem volljährigen Kind keinen Unterhalt, kann die Familienkasse das Kindergeld direkt an das Kind auszahlen.
Ausbildungsvergütung und eigenes Einkommen des Kindes
In Zusammenhang mit dem Volljährigenunterhalt gelten einige Besonderheiten, die unter anderem das unterhaltsrelevante Einkommen des jeweiligen Kindes betreffen. Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, einschließlich BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen. Falls das betreffende Kind eine Berufsausbildung absolviert, wird die gesamte Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet. Lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird zuvor abgezogen, in der Regel pauschal 100 Euro, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt.[2]
Bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, wird das bereinigte Einkommen dagegen in der Regel nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Ferienjobs und andere Einkünfte in geringem Umfang bleiben meist unberücksichtigt.[2]
BAföG und Unterhalt: Was wird worauf angerechnet?
Etwas komplexer gestaltet sich die Anrechnung des Kindergeldes und anderer Zuwendungen, wenn man studiert und BAföG beziehen möchte. Beim BAföG wird auf den Bedarf zuerst das Einkommen des Studierenden angerechnet, dann das des Ehegatten und das der Eltern. Wie viel BAföG es gibt, hängt also vom Einkommen der Eltern ab, nicht davon, ob sie tatsächlich zahlen.[3]
Unter Umständen ist auch eine Kombination möglich, sodass das BAföG den Unterhalt um einen bestimmten Betrag ergänzt, wenn die Eltern nicht mehr leisten können. Umgekehrt zählt das BAföG unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes und senkt den Unterhalt, und zwar auch der Darlehensanteil. Ausgenommen sind nur Vorausleistungen.[2]
Zahlen die Eltern den Betrag nicht, den das BAföG-Amt ihnen angerechnet hat, und ist die Ausbildung gefährdet, kann der Studierende eine Vorausleistung beantragen. Das Amt zahlt dann ohne Anrechnung des Elternbetrags, und der Unterhaltsanspruch geht in dieser Höhe auf das Land über. Wie das Verfahren läuft, steht im Ratgeber BAföG, wenn die Eltern nicht zahlen.[3]
Wird das Kindergeld vom BAföG abgezogen?
Nein. Das Kindergeld wird beim BAföG nicht als Einkommen angerechnet, weder beim Studierenden noch bei den Eltern. Kindergeld und BAföG gibt es deshalb gleichzeitig, solange die Voraussetzungen für beide vorliegen; Kindergeld für ein studierendes Kind endet mit dem 25. Geburtstag. Auch auf eine Vorausleistung wird weitergeleitetes oder direkt ausgezahltes Kindergeld nicht angerechnet.[3]
Wann Kindergeld über 25 hinaus gezahlt wird, erklärt die Seite Kindergeld über 25.
Spielt das Kindergeld beim Ehegattenunterhalt eine Rolle?
Nicht selten fragen sich Unterhaltspflichtige, ob sie aufgrund des Kindergeldes den Ehegattenunterhalt kürzen können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der geschiedene Partner Kindergeld erhält und somit finanzielle Unterstützung seitens des Staates erhält, der den Unterhaltsanspruch schmälert. Dem ist allerdings nicht so. Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet. Derjenige, der das Kind erzieht und in seinem Haushalt betreut, erhält zwar Kindergeld, dieses dient jedoch dem Kindesunterhalt und ist folglich bei der Berechnung des Einkommens unerheblich.[2]
Wer ist zuständig?
Das Familiengericht beim Amtsgericht. Minderjährige Kinder können sich auf Antrag des betreuenden Elternteils vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.
Amtsgerichte in DeutschlandErst Einspruch bei der Familienkasse, danach Klage beim Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wann wird das Kindergeld nicht vom Unterhalt abgezogen?
Beim Ehegattenunterhalt nie, weil Kindergeld kein Einkommen der Eltern ist. Beim Kindesunterhalt wird es immer angerechnet, bei Minderjährigen aber nur zur Hälfte, weil die andere Hälfte dem betreuenden Elternteil zusteht.
- Wie viel Kindergeld wird 2026 vom Unterhalt abgezogen?
Bei minderjährigen Kindern 129,50 Euro, die Hälfte von 259 Euro. Bei volljährigen Kindern 259 Euro.
- Wird BAföG auf den Unterhalt angerechnet?
Ja. BAföG ist Einkommen des Kindes und mindert seinen Unterhaltsbedarf, auch soweit es als Darlehen gezahlt wird. Nur Vorausleistungen, die das Amt anstelle der Eltern zahlt, zählen nicht.
- Ist Kindergeld Unterhalt?
Nein. Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die den Barbedarf des Kindes teilweise deckt. Es ersetzt den Unterhalt nicht, verringert aber den Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss.
Auch interessant: Kindergeld: Höhe · Anspruch auf BAföG
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1612b · § 1606 · § 1610
- OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien NRW, Stand 01.01.2026: Düsseldorfer Tabelle 2026 · Leitlinien NRW 2026
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und BAföG-FAQ: § 11 · § 36 · § 37 · FAQ des Deutschen Studierendenwerks, Stand Januar 2026
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.