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Steuerrecht · Stand September 2026

Wie hoch ist das Kindergeld? Beträge 2026 für 1 bis 5 Kinder

Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat, egal ob es das erste oder das fünfte Kind ist. Die frühere Staffelung, bei der es ab dem dritten Kind mehr Geld gab, ist seit dem 1. Januar 2023 abgeschafft.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Kindergeld 2026: Betrag nach Anzahl der Kinder

Das Kindergeld wird in Unabhängigkeit vom monatlichen Einkommen gezahlt. Es beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. Man muss also einfach die Kindergeldsätze addieren und kommt dann auf den kompletten Kindergeldanspruch. Bei mehreren Kindern überweist die Familienkasse die einzelnen Beträge als eine Summe.[2][1]

Kinderim Monatim Jahr
1 Kind259 Euro3.108 Euro
2 Kinder518 Euro6.216 Euro
3 Kinder777 Euro9.324 Euro
4 Kinder1.036 Euro12.432 Euro
5 Kinder1.295 Euro15.540 Euro

Voraussetzung ist, dass für jedes Kind ein Anspruch besteht. Ist ein volljähriges Kind nicht mehr in Ausbildung, fällt sein Betrag weg; die Geschwister bekommen deswegen nicht weniger. Wie lange der Anspruch läuft, steht auf der Seite Kindergeld über 25.

Gibt es ab dem dritten Kind mehr Kindergeld?

Nein, nicht mehr. Bis Ende 2022 war das Kindergeld gestaffelt: Für das dritte Kind gab es zuletzt 225 Euro, ab dem vierten Kind 250 Euro, für die ersten beiden je 219 Euro. Zum 1. Januar 2023 wurde das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro pro Kind angehoben.[1]

Damit ist auch der sogenannte Zählkindvorteil entfallen: Früher konnte ein Kind aus einer früheren Beziehung, für das der andere Elternteil das Kindergeld bekommt, bei Ihnen mitgezählt werden und Ihre jüngeren Kinder auf die teureren Plätze drei und vier schieben. Seit 2023 erhalten alle Kinder den gleichen Betrag. Mehr dazu auf der Seite Was ist ein Zählkind?[3]

Kindergeld-Höhe seit 2007 im Überblick

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit führt die Beträge in ihrer Kindergeldstatistik. Seit 2023 gilt ein Betrag für alle Kinder.[1]

ab1. und 2. Kind3. Kindab 4. Kind
1.1.2007154 Euro154 Euro179 Euro
1.1.2009164 Euro170 Euro195 Euro
1.1.2010184 Euro190 Euro215 Euro
1.1.2015188 Euro194 Euro219 Euro
1.1.2016190 Euro196 Euro221 Euro
1.1.2017192 Euro198 Euro223 Euro
1.1.2018194 Euro200 Euro225 Euro
1.7.2019204 Euro210 Euro235 Euro
1.1.2021219 Euro225 Euro250 Euro
1.1.2023250 Euro für jedes Kind
1.1.2025255 Euro für jedes Kind
1.1.2026259 Euro für jedes Kind

Hinzu kamen einmalige Kinderbonusse: 300 Euro je Kind im Jahr 2020, 150 Euro im Jahr 2021 und 100 Euro im Jahr 2022.[1]

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Wird das Kindergeld automatisch erhöht?

Ja. Steigt der Betrag, passt die Familienkasse ihn von sich aus an und zahlt ab Januar den neuen Betrag. Wer bereits Kindergeld erhält oder beantragt hat, muss nichts tun; einen schriftlichen Änderungsbescheid bekommen Sie dafür nicht unbedingt.[1][2]

Das Gesetz sieht die Anpassung ausdrücklich vor: Werden die Kinderfreibeträge angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht und auf volle Euro gerundet.[2]

Kinderfreibetrag statt Kindergeld bei hohem Einkommen

Das Kindergeld ist rechtlich eine Steuervergütung. Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob der Kinderfreibetrag Ihnen mehr bringt: Je Elternteil werden 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung vom Einkommen abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten das Doppelte.[2]

Ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge abgezogen und das Kindergeld der Steuer hinzugerechnet. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht; das Finanzamt macht diese Günstigerprüfung von sich aus, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben. Das Kindergeld selbst fällt dadurch nicht niedriger aus.[1]

Kinderzuschlag: mehr Geld bei kleinem Einkommen

Reicht das Einkommen der Eltern für den eigenen Bedarf, aber nicht für den der Kinder, gibt es zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag. Er beträgt laut Merkblatt Kindergeld bis zu 297 Euro je Kind und Monat und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.[1]

Voraussetzung ist unter anderem ein Mindesteinkommen von 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden. Das Kind muss im Haushalt leben, unverheiratet und unter 25 Jahre alt sein. Einkommen der Eltern oberhalb ihres Bedarfs mindert den Zuschlag. Den Antrag stellen Sie bei der Familienkasse.[1]

Kindergeldrechner oder Bescheid: was zählt?

Eltern, die lediglich ein Kind haben, müssen nicht lange recherchieren, um in Erfahrung zu bringen, wie hoch das monatliche Kindergeld ausfällt. Seit dem einheitlichen Betrag gilt das auch für Familien mit mehreren Kindern: Kinderzahl mal 259 Euro.

Wie hoch dieses aber tatsächlich ausfällt, zeigt der Bescheid der Familienkasse, der hier maßgebend ist. Weicht die Zahlung vom Bescheid ab oder fehlt ein Kind, wenden Sie sich an die Familienkasse; gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Die Termine der Überweisung stehen auf der Seite Kindergeld-Auszahlung.[1]

Wer ist zuständig?

Kindergeld und Kinderzuschlag

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie setzt das Kindergeld durch Bescheid fest und zahlt es aus.[2]

Kindergeld: Anspruch und Antrag
Streit über die Höhe

Einspruch innerhalb eines Monats bei der Familienkasse. Danach entscheidet das Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Kindergeld ab Geburt · Kindergeldstatistik: Kindergeldsätze seit 2005 · Presseinfo: Kindergeld steigt ab Januar 2025 · Presseinfo vom 04.12.2025: Kindergeld steigt ab Januar 2026 · Merkblatt Kindergeld 2026
  2. Einkommensteuergesetz (EStG): § 31 · § 32 · § 66 · § 70
  3. Bundeszentralamt für Steuern: Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG), Stand 2026

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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