Steuerrecht · Stand September 2026
Kindergeld über 25: Wann es weitergezahlt wird und wann nicht
Für ein volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium gibt es Kindergeld nur bis zum 25. Geburtstag. Danach zahlt die Familienkasse nur weiter, wenn das Kind wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, nicht für sich selbst sorgen kann, oder wenn es früher einen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat.[1]
Geprüft am 28.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Bis wann gibt es Kindergeld?
Kindergeld gibt es für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Bedingung. Danach hängt der Anspruch davon ab, was das Kind tut:[1]
| Lage des Kindes | Kindergeld bis |
|---|---|
| Schule, Ausbildung, Studium | 25. Geburtstag |
| Übergangszeit von höchstens vier Monaten, etwa zwischen Abitur und Studium | 25. Geburtstag |
| Sucht einen Ausbildungsplatz und findet keinen | 25. Geburtstag |
| Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst | 25. Geburtstag |
| Ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet | 21. Geburtstag |
| Behinderung vor dem 25. Geburtstag, kann sich nicht selbst unterhalten | ohne Altersgrenze |
Nach einer ersten abgeschlossenen Ausbildung oder einem Erststudium zählt das Kind in den Fällen bis 25 nur noch, wenn es nebenbei höchstens 20 Stunden in der Woche arbeitet. Ein Minijob oder ein Ausbildungsverhältnis schaden nicht.[1]
Wann ist das 25. Lebensjahr vollendet?
Das Gesetz spricht davon, dass das Kind das 25. Lebensjahr „noch nicht vollendet“ hat. Vollendet ist es mit Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag, denn der Geburtstag selbst wird bei der Berechnung des Lebensalters mitgezählt. Kindergeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen.[2][1]
Beispiel: Ihr Kind ist am 15. März 2001 geboren. Es vollendet das 25. Lebensjahr am 14. März 2026. Kindergeld gibt es noch für den ganzen März 2026, ab April nicht mehr. Ist das Kind am 1. April 2001 geboren, vollendet es das Lebensjahr schon am 31. März 2026; auch dann ist März der letzte Monat mit Kindergeld.
Verlängert ein Studium oder eine Ausbildung das Kindergeld über 25?
Nein. Hat das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet, haben die Eltern keinen Anspruch mehr, auch wenn die berufliche Ausbildung oder das Studium noch nicht abgeschlossen ist. Eine Ausbildung sorgt zwar dafür, dass der Anspruch für volljährige Kinder besteht, doch mit 25 Jahren ist dann Schluss. Das gilt auch für ein Masterstudium, eine Zweitausbildung oder eine Promotion.[1]
Auch die Frage nach einer Grenze von 27 Jahren taucht immer wieder auf: Das geltende Recht kennt sie nicht. Maßgeblich ist allein der 25. Geburtstag.[1]
Kindergeld für Kinder mit Behinderung
Kindergeld wird für behinderte Kinder ohne eine Höchstaltersgrenze gezahlt. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind deswegen nicht in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten.[1]
Frühere Fassungen dieser Seite nannten eine feste Einkommensgrenze von 8.004 Euro im Jahr. Diese Grenze gibt es nicht mehr. Heute vergleicht die Familienkasse den notwendigen Lebensbedarf des Kindes mit den Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen. Der Lebensbedarf setzt sich aus zwei Teilen zusammen:[3]
- Allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags: 2026 sind das 12.348 Euro.[3][1]
- Behinderungsbedingter Mehrbedarf, der für jedes Kind einzeln ermittelt wird, etwa für Pflege, Fahrten oder Hilfsmittel.[3]
Liegen die eigenen Mittel des Kindes darunter, kann es sich nicht selbst unterhalten, und das Kindergeld wird weitergezahlt.
Wehrdienst, Zivildienst und Freiwilligendienste
Früher war es so, dass der gesetzliche Grundwehr- oder Zivildienst die Bezugsdauer um die jeweilige Dienstdauer verlängert hat. Folglich konnten ehemalige Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende durchaus noch Kindergeld beziehen, obwohl sie das gesetzlich definierte Höchstalter überschritten hatten. Dabei muss jedoch hervorgehoben werden, dass während des eigentlichen Dienstes kein Kindergeldanspruch bestand. Diese Regel steht weiterhin im Gesetz: Die Verlängerung gilt für die Dauer des geleisteten Dienstes, höchstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Gleiches gilt für eine davon befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer.[1]
Der bis zum 1. Juli 2011 verpflichtende Grundwehrdienst wird seitdem nicht mehr geleistet; die Vorschriften dazu gelten nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die Verlängerung betrifft deshalb heute kaum noch jemanden. Kinder, die sich für den Bundesfreiwilligendienst entschieden haben, erfüllen dagegen nicht die Voraussetzung für eine Verlängerung des Kindergeldes. Das gilt ebenso für ein freiwilliges soziales Jahr oder einen ähnlichen Dienst. Allerdings besteht während des Dienstes ein Kindergeldanspruch, was gewissermaßen als Ausgleich dient.[1]
Was Eltern nach dem 25. Geburtstag steuerlich bleibt
Endet der Kindergeldbezug, weil das Kind zu alt ist, können die Eltern Steuervorteile nutzen. Unterstützen sie ihr Kind weiter, weil es noch studiert oder in Ausbildung ist, und hat es praktisch keine eigenen Einkünfte, lässt sich der Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.[1]
- Abziehbar sind Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags, 2026 also bis 12.348 Euro im Jahr.
- Dazu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, soweit die Eltern sie tragen.
- Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag, ebenso öffentliche Ausbildungshilfen wie BAföG-Zuschüsse.
- Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen, sinkt der Betrag um ein Zwölftel.[1]
Der Abzug wird in der Einkommensteuererklärung beantragt, in der Anlage Unterhalt.
Antrag, Nachzahlung und Ärger mit der Familienkasse
Kindergeld wird bei der Familienkasse beantragt, grundsätzlich elektronisch. Die Familienkasse kann stattdessen einen eigenhändig unterschriebenen Papierantrag annehmen. Rückwirkend ausgezahlt wird es nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer die Weiterzahlung wegen einer Behinderung beantragen will, sollte das deshalb vor dem 25. Geburtstag erledigen.[1]
Lehnt die Familienkasse ab, ist das ein Steuerbescheid: Kindergeld ist rechtlich eine Steuervergütung. Dagegen hilft ein Einspruch bei der Familienkasse innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Bleibt es bei der Ablehnung, entscheidet das Finanzgericht, nicht das Sozialgericht.[1]
Wer ist zuständig?
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dort wird das Kindergeld beantragt, dort melden Sie Änderungen wie das Ende der Ausbildung.
Erst Einspruch bei der Familienkasse, danach Klage beim Finanzgericht Ihres Landes.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Bekommt man mit 25 noch Kindergeld?
Bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, ja. Danach nur noch bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, oder nach einem geleisteten gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst.
- Gibt es Kindergeld bis 27?
Nein. Die Altersgrenze liegt bei 25 Jahren für Kinder in Ausbildung oder Studium und bei 21 Jahren für arbeitsuchende Kinder.
- Bekommt man Kindergeld, wenn das Kind arbeitslos ist?
Ja, wenn das Kind noch nicht 21 ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
- Wie weit rückwirkend zahlt die Familienkasse?
Für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist.
Auch interessant: Kindergeld und Unterhalt
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 31 · § 32 · § 32a · § 33a · § 66 · § 67 · § 70
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 187 · § 188
- Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer · Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 28.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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