Sozialrecht · Stand September 2026
BAföG-Anspruch: Wer hat Anspruch auf BAföG?
Anspruch auf BAföG hat, wer eine förderfähige schulische Ausbildung oder ein Studium in Vollzeit macht, bei Beginn noch nicht 45 Jahre alt ist und die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen der Eltern decken kann. Dazu kommen Voraussetzungen zu Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt und, ab dem fünften Semester, ein Leistungsnachweis.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Wer hat Anspruch auf BAföG?
Auf das BAföG besteht ein Rechtsanspruch. Es ist keine Leistung nach Ermessen des Amtes: Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt es. Um einen etwaig vorhandenen Anspruch auf BAföG geltend machen zu können, muss man einige Voraussetzungen erfüllen:[1]
- eine förderungsfähige Ausbildung, die die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt,
- die persönlichen Voraussetzungen, also Staatsangehörigkeit oder ein passender Aufenthaltsstatus, die Altersgrenze und die Eignung,
- einen Bedarf, der nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen, das Einkommen des Ehegatten oder das Einkommen der Eltern gedeckt ist.[1]
Bereits als Schüler kann man BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen. Die BAföG-Leistung für Schüler muss auch nicht zurückgezahlt werden. Die BAföG-Leistung, die man für ein Studium erhält, muss teilweise zurückgezahlt werden: Studierende erhalten die Hälfte als Zuschuss und die Hälfte als zinsloses Darlehen.[1]
Welche Ausbildungen werden mit BAföG gefördert?
Weiterhin muss die Ausbildung selbst, für die BAföG-Leistungen beantragt werden, förderungsfähig sein. Gemäß § 2 BAföG trifft dies auf den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, ein Studium an einer Hochschule sowie eine schulische Ausbildung an Berufsfachschulen sowie in Berufsfachschul-, Fach- und Fachoberschulklassen zu. Im Einzelnen:[1]
- Hochschulen und Akademien, deren Abschlüsse Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind; private Hochschulen nur, wenn das Land sie als gleichwertig anerkennt,
- Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in mindestens zwei Jahren zu einem Berufsabschluss führen,
- Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen,
- Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Berufsaufbauschulen,
- allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 nur unter den Voraussetzungen des Schüler-BAföG.[1]
Die Ausbildung muss mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauern und Sie im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen. Ein reines Teilzeitstudium wird deshalb nicht gefördert.[1]
Gefördert wird grundsätzlich die erste Ausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Ein Masterstudium wird zusätzlich gefördert, wenn es auf einem Bachelor aufbaut und Sie bisher nur einen Bachelor abgeschlossen haben. Eine weitere Ausbildung danach wird nur in Ausnahmefällen gefördert, etwa wenn sie für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist.[1]
Kein BAföG gibt es für eine betriebliche Ausbildung; dafür kommt die Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit in Frage. Für Meister, Techniker und andere Fortbildungen gibt es das Aufstiegs-BAföG. Wer von einem Begabtenförderungswerk gefördert wird, erhält ebenfalls kein BAföG.[1]
Wann bekommen Schülerinnen und Schüler BAföG?
Für Fachoberschulklassen und Fachschulklassen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, sowie für Abendschulen und Kollegs gibt es Schüler-BAföG unabhängig von der Wohnsituation. Für allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen und Fachoberschulklassen ohne vorherige Berufsausbildung gilt dagegen: BAföG gibt es nur, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen und[1]
- von der Wohnung der Eltern aus keine entsprechende zumutbare Schule erreichbar ist,
- Sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder verpartnert sind oder waren, oder
- Sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.[1]
Eine Ausnahme bilden Berufsfachschulklassen, die in mindestens zwei Jahren zu einem Berufsabschluss führen: Sie werden auch gefördert, wenn Sie bei den Eltern wohnen. Schüler-BAföG wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.[1]
Gibt es eine Altersgrenze beim BAföG?
Ja. BAföG wird nicht geleistet, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt einheitlich für Bachelor, Master und schulische Ausbildungen.[1]
Für Auszubildende des zweiten Bildungsweges gelten Ausnahmen. Die Altersgrenze darf außerdem überschritten werden:[2]
- bei Studierenden, die ohne Abitur aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden,
- bei einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist,
- bei Auszubildenden, die aus persönlichen oder familiären Gründen nicht früher beginnen konnten, insbesondere wenn sie ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erzogen und dabei höchstens 30 Wochenstunden gearbeitet haben,
- bei Auszubildenden, die durch eine einschneidende Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind.[2]
In allen Ausnahmefällen müssen Sie die Ausbildung unverzüglich beginnen, sobald das Hindernis weggefallen ist. Ob eine Ausnahme für Sie gilt, können Sie vorab mit einem Antrag auf Vorabentscheidung beim Amt für Ausbildungsförderung klären lassen.[2]
BAföG für ausländische Studierende und Schüler
Gemäß § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind Deutsche sowie Ausländer, die über eine Niederlassungserlaubnis, ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügen, berechtigt, BAföG-Leistungen zu erhalten. Außerdem können gefördert werden:[1]
- Unionsbürger, die als Arbeitnehmer oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen,
- anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen, teils erst nach 15 Monaten Aufenthalt,
- Geduldete mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen hier aufhalten,
- andere Ausländer, wenn sie selbst vor Beginn der Ausbildung insgesamt fünf Jahre in Deutschland gelebt und rechtmäßig gearbeitet haben oder ein Elternteil in den letzten sechs Jahren insgesamt drei Jahre.[1]
Wer nur zum Studium nach Deutschland gekommen ist, erhält in der Regel kein BAföG.
Eignung und Leistungsnachweis: Was verlangt das BAföG-Amt?
Nach § 9 und § 48 BAföG kann der Anspruch auf BAföG auch nur dann gewährt werden, wenn eine Aussicht auf Erfolg der Ausbildung besteht. Das wird in der Regel angenommen, solange Sie die Schule oder Hochschule besuchen und im Studium die üblichen Fortschritte erkennen lassen.[1]
Vom fünften Fachsemester an gibt es BAföG nur noch, wenn Sie einen Leistungsnachweis vorlegen. Das kann ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung sein, eine Bescheinigung der Hochschule über die bis dahin üblichen Leistungen oder ein Nachweis über die übliche Zahl an ECTS-Punkten. Er gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der ersten vier Monate des fünften Semesters vorlegen.[1]
Verzögert sich das Studium aus einem anerkannten Grund, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung, kann das Amt den Nachweis später zulassen. Wie lange BAföG gezahlt wird, erklärt die Seite Förderungshöchstdauer; was bei einem Fachrichtungswechsel gilt, steht unter Studienabbruch und BAföG.[1]
Einkommen und Vermögen: Welche Freibeträge gelten 2026?
Auf den Bedarf werden in dieser Reihenfolge angerechnet: Ihr eigenes Einkommen und Vermögen, das Einkommen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners und das Einkommen Ihrer Eltern. Das Vermögen der Eltern zählt nicht.[1]
| Freibetrag | Betrag 2026 |
|---|---|
| eigener Verdienst, einschließlich Pauschalen | bis 603 Euro im Monat |
| zusätzlich für den Ehegatten oder Lebenspartner | 850 Euro im Monat |
| zusätzlich für jedes eigene Kind | 770 Euro im Monat |
| Einkommen der Eltern, verheiratet und zusammenlebend | 2.540 Euro im Monat |
| Einkommen der Eltern, sonst je Elternteil | 1.690 Euro im Monat |
| eigenes Vermögen unter 30 Jahren | 15.000 Euro |
| eigenes Vermögen ab 30 Jahren | 45.000 Euro |
Vom Elterneinkommen oberhalb des Freibetrags bleibt die Hälfte zusätzlich frei. Wer über den Grenzen liegt, sollte trotzdem einen Antrag stellen: Oft bleibt ein kleinerer Förderbetrag übrig. Wann das Einkommen der Eltern gar nicht zählt, erklärt die Seite elternunabhängiges BAföG. Zahlen die Eltern den angerechneten Betrag nicht, hilft die Vorausleistung.[1][3]
Schüler und Studenten sollten sich beim zuständigen BAföG-Amt also erst einmal ausführlich darüber informieren, ob sie überhaupt Anspruch auf BAföG haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Antrag erklärt die Seite BAföG beantragen.
Wer ist zuständig?
Für Studierende das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk der Hochschule, für Schülerinnen und Schüler das Amt bei der Stadt oder dem Landkreis, in dem die Eltern wohnen.
BAföG beantragenGegen einen Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; in manchen Ländern geht es direkt zur Klage. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Verwaltungsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Bekommt man BAföG für eine duale Ausbildung?
Nein. Eine betriebliche oder duale Ausbildung wird nicht nach dem BAföG gefördert. Wer nicht bei den Eltern wohnt, kann stattdessen Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit beantragen.
- Gibt es BAföG für ein Zweitstudium?
Nur ausnahmsweise. Gefördert wird grundsätzlich die erste Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss, dazu ein Master, der auf dem Bachelor aufbaut. Eine weitere Ausbildung wird nur gefördert, wenn sie etwa für den Beruf rechtlich erforderlich ist oder die besonderen Umstände des Einzelfalls es verlangen.
- Bekommt man BAföG an einer privaten Hochschule?
Ja, wenn die zuständige Landesbehörde den Besuch als gleichwertig mit einer staatlichen Hochschule anerkennt. Das prüft das Amt im Bewilligungsverfahren; Studiengebühren übernimmt das BAföG aber nicht.
- Gibt es BAföG für ein Teilzeitstudium?
Nein. Die Ausbildung muss die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen. Wer in Teilzeit studiert, kann aber unter Umständen Wohngeld bekommen, weil der Ausschluss für BAföG-Berechtigte dann nicht greift.
Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): § 2 · § 7 · § 8 · § 9 · § 10 · § 11 · § 17 · § 23 · § 25 · § 29 · § 48
- BMFTR, bafög.de: Gibt es eine Altersgrenze?
- BMFTR, bafög.de: Welche Freibeträge werden gewährt? (Stand Dezember 2025)
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