Sozialrecht · Stand September 2026
BAföG, wenn die Eltern nicht zahlen: die Vorausleistung
Zahlen Ihre Eltern den Betrag nicht, den das BAföG-Amt auf ihr Einkommen anrechnet, und ist dadurch Ihre Ausbildung gefährdet, zahlt das Amt auf Antrag BAföG ohne diese Anrechnung (Vorausleistung). Ihr Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht dann auf das Land über, das sich das Geld von ihnen zurückholt.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Was tun, wenn die Eltern kein Geld für die Ausbildung geben?
Das BAföG wurde geschaffen, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Ausbildung zu ermöglichen. In der Regel spielt das Einkommen der Eltern für den BAföG-Anspruch eine Rolle und wird angerechnet. Das Amt geht dann davon aus, dass die Eltern den angerechneten Betrag als Unterhalt zahlen, und kürzt das BAföG entsprechend. Ihr Vermögen zählt dabei nicht, nur ihr Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.[1]
In besonderen Fällen kann es vorkommen, dass Eltern die Finanzierung der Ausbildung verweigern. Sobald eine Gefährdung der Ausbildung besteht, da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, kann ein Antrag auf Vorausleistung nach dem BAföG gestellt werden. Das Amt zahlt dann BAföG, als würde das Einkommen der Eltern nicht angerechnet.[1]
Nicht verwechseln sollten Sie die Vorausleistung mit dem elternunabhängigen BAföG. Dort zählt das Einkommen der Eltern von vornherein nicht, etwa weil Sie bei Beginn der Ausbildung schon 30 Jahre alt sind oder lange gearbeitet haben. Bei der Vorausleistung sind die Eltern dagegen weiter unterhaltspflichtig; der Staat streckt das Geld nur vor.[1]
Müssen Eltern die Ausbildung bezahlen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass Eltern verpflichtet sind, ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, sofern sie über ein ausreichendes monatliches Einkommen verfügen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Unterhaltspflichtig ist aber nicht, wer ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht zahlen kann. Leben die Eltern getrennt, haften sie anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Eltern haben die Möglichkeit, dem Auszubildenden den Unterhalt in Form eines Geldbetrages oder auch in Form von Sachleistungen zu sichern. Bei einem unverheirateten Kind können sie bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt wird, etwa als Wohnung, Essen und Taschengeld im Elternhaus, sofern sie auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen. Sind die Eltern bereit, Unterhalt auf diese Weise zu leisten, wird keine Vorausleistung gezahlt.[1]
Wann sind Eltern beim BAföG nicht mehr unterhaltspflichtig?
Der Ausbildungsunterhalt wird bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung geschuldet, also bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Folgt auf eine Lehre ein Studium, kann der Anspruch weiter bestehen, wenn beides inhaltlich zusammenhängt, etwa eine Banklehre und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre.[2]
Eine feste Altersgrenze, ab der der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, gibt es nicht; es kommt auf den Einzelfall an (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2013, XII ZB 220/12). Voraussetzung ist aber, dass Sie die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 1998, XII ZR 173/96).[2]
Für die Vorausleistung selbst kommt es darauf nicht an: Das Amt zahlt sie, wenn die Voraussetzungen des § 36 BAföG vorliegen. Schulden die Eltern nach bürgerlichem Recht aber keinen Unterhalt mehr, kann sich das Land das Geld nicht von ihnen zurückholen, denn auf das Land übergehen kann nur ein Anspruch, der tatsächlich besteht.[1]
Vorausleistung nach § 36 BAföG: Voraussetzungen und Antrag
Vorausleistung gibt es, wenn[1]
- Sie glaubhaft machen, dass Ihre Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten,
- Ihre Ausbildung dadurch gefährdet ist, auch unter Berücksichtigung des Einkommens eines Ehegatten, und
- Sie einen Antrag stellen, bevor der Bewilligungszeitraum endet.[1]
Betroffene Studenten können das Formblatt 08 ausfüllen und so eine Vorausleistung durch das BAföG-Amt beantragen. Das Amt hört die Eltern vorher an. Darauf kann es aus wichtigem Grund verzichten, und ebenso, wenn Sie schon im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Vorausleistung bekommen haben.[3][1]
Gezahlt wird grundsätzlich erst ab dem Monat, in dem Sie dem Amt die Umstände mitgeteilt und den Antrag gestellt haben. Stellen Sie ihn deshalb, sobald die Eltern die Zahlung verweigern, nicht erst am Ende des Bewilligungszeitraums.[3]
Die Höhe der Vorausleistung richtet sich ebenso nach den pauschalen Bedarfssätzen, sodass die BAföG-Leistung bei zahlungsunwilligen Eltern nicht höher ist. Kindergeld, das die Eltern an Sie weiterleiten, wird auf die Vorausleistung nicht angerechnet.[1]
Was passiert mit dem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern?
Sollte es zu einer Vorausleistung der BAföG-Leistung durch den Staat kommen, wird dieser auf die Eltern zurückgreifen. Ihr Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht mit der Zahlung bis zur Höhe des vorausgeleisteten Betrags auf das Land über, zusammen mit dem Anspruch auf Auskunft über das Einkommen.[1]
Das Land macht den Anspruch dann selbst gegenüber Ihren Eltern geltend; Sie müssen Ihre Eltern also nicht selbst verklagen. Für die Vergangenheit haften die Eltern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorlagen oder zu dem sie vom BAföG-Antrag erfahren haben und über die mögliche Inanspruchnahme belehrt wurden. Ab dem Monat nach der Mitteilung über den Anspruchsübergang wird der Betrag mit 6 Prozent verzinst.[1]
Ob die Eltern tatsächlich zahlen müssen, richtet sich nach dem Unterhaltsrecht, nicht nach dem BAföG. Mehr dazu auf der Seite Rechte und Pflichten im Unterhaltsrecht.
Eltern verweigern die Auskunft über ihr Einkommen
Eltern sind verpflichtet, dem BAföG-Amt ihr Einkommen anzugeben und Nachweise vorzulegen, auch ein dauernd getrennt lebender Elternteil. Wer das vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät tut, handelt ordnungswidrig; das Amt kann eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro festsetzen.[1]
Bleibt die Auskunft trotzdem aus, gibt es auch hier Vorausleistung: wenn Sie glaubhaft machen, dass die Eltern Ihren Bedarf nicht decken, und Bußgeld oder Verwaltungszwang nicht innerhalb von zwei Monaten zur Auskunft geführt haben. Leben die Eltern im Ausland, wo ein Bußgeld nicht durchgesetzt werden kann, entfällt diese Wartezeit.[1]
Ist der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt oder können sie rechtlich oder tatsächlich keinen Unterhalt im Inland leisten, bleibt ihr Einkommen ganz außer Betracht. Dann bekommen Sie BAföG ohne Anrechnung, ohne dass eine Vorausleistung nötig ist.[1]
Geschiedene Eltern oder nur ein Elternteil zahlt nicht
Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, rechnet das Amt das Einkommen jedes Elternteils getrennt an; jedem steht ein eigener Freibetrag von 1.690 Euro im Monat zu. Zahlt nur ein Elternteil nicht, beschränkt sich die Vorausleistung auch nur auf den verweigerten Teil.[1]
Zahlt der andere Elternteil freiwillig mehr, als er nach dem BAföG müsste, wird dieses Mehr nicht auf den Anteil des zahlungsunwilligen Elternteils angerechnet. Sie müssen also nicht zuerst den zahlungswilligen Elternteil stärker in Anspruch nehmen.[1]
Beispiel: Das Amt rechnet vom Einkommen der Mutter 150 Euro und vom Einkommen des Vaters 220 Euro im Monat an. Die Mutter zahlt, der Vater verweigert jeden Unterhalt.
Mit einem Antrag auf Vorausleistung zahlt das Amt die 220 Euro des Vaters mit aus und holt sie sich später von ihm zurück. Den Anteil der Mutter müssen Sie weiter von ihr bekommen.[1]
Wenn die Eltern heute weniger verdienen
Nicht immer verweigern die Eltern die Zahlung aus Unwillen. Oft ist ihr Einkommen seit dem vorletzten Kalenderjahr gesunken. Dann hilft ein Aktualisierungsantrag: Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger, rechnet das Amt auf Antrag mit dem aktuellen Einkommen. Auch dieser Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.[1]
Haben die Eltern besondere Belastungen, etwa außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts oder Aufwendungen für ein behindertes Familienmitglied, kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleiben.[1]
Wer ist zuständig?
Das Amt für Ausbildungsförderung, bei dem Sie Ihr BAföG beantragen, für Studierende meist beim Studierendenwerk. Dort reichen Sie das Formblatt 08 ein.
BAföG beantragenGegen einen BAföG-Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; in manchen Ländern geht es direkt zur Klage. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Verwaltungsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss ich meine Eltern verklagen, um BAföG zu bekommen?
Nein. Mit der Vorausleistung zahlt das Amt, und Ihr Unterhaltsanspruch geht auf das Land über. Das Land macht den Anspruch dann selbst gegenüber den Eltern geltend.
- Werden Schulden der Eltern beim BAföG berücksichtigt?
Grundsätzlich nicht. Nur auf besonderen Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Elterneinkommens frei bleiben, etwa wegen außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Steuerrechts.
- Bekomme ich BAföG, wenn ich keinen Kontakt zu meinen Eltern habe?
Ja. Ist der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt, bleibt ihr Einkommen außer Betracht. Sind sie bekannt, zahlen aber nicht, hilft die Vorausleistung; auf die Anhörung der Eltern kann das Amt aus wichtigem Grund verzichten.
- Muss ich die Vorausleistung selbst zurückzahlen?
Nicht anders als normales BAföG. Im Studium ist die Hälfte ein zinsloses Darlehen, das Sie später zurückzahlen. Den übrigen Betrag holt sich das Land von den Eltern, soweit sie unterhaltspflichtig sind.
Auch interessant: Rechte und Pflichten im Unterhaltsrecht
Quellen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): § 11 · § 17 · § 24 · § 25 · § 36 · § 37 · § 47 · § 58
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz, Nr. 21.35: Ausbildungsunterhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- BMFTR, bafög.de: Alle Antragsformulare (Formblatt 08, Antrag auf Vorausleistung)
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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