Wenn der Gerichtsvollzieher kommt: die Rechte eines Schuldners

Leider kommt es immer öfter vor, dass der Gerichtsvollzieher dreimal klingelt. Immer mehr Deutsche geraten in die sogenannte Schuldenfalle. Sei es aufgrund der wirtschaftlichen Lage, oder einfach weil Fehlinvestitionen geleistet wurden, die zu diesem Zeitpunkt nicht tragbar waren – die Gründe für einen Mahnbescheid sind sehr vielseitig und individuell. Eine anwaltliche Schuldnerberatung kann nicht nur das finanzielle Ungleichgewicht wieder ins Lot bringen, sondern auch mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen, um eine Pfändung zu verhindern.

Welche Mittel zur Verteidigung stehen einem Schuldner zur Auswahl?

Wenn der erste Mahnbescheid eines Klägers ins Haus flattert, hat der Schuldner immer noch die Möglichkeit, einen Einspruch zu erheben. Dieser muss aber binnen der 14-tägigen Frist eingereicht werden. Das Gericht schickt nämlich den Mahnbescheid nur aus, geprüft werden die Verzugskosten aber nie. Wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, da gewisse Fristen nicht eingehalten wurden, dann muss der Schuldner hier nicht sofort das Handtuch werfen. Immerhin gelten auch hier wieder 2 Wochen Einspruchsfrist. Dieser Einspruch kann nicht nur Klarheit in den Fall bringen, sondern zudem verschiebt sich auch das Pfändungsdatum. Würde eine Vollstreckung eine besondere Härte mit sich bringen, die das Leben des Schuldners vollkommen aus der Bahn werfen würden, kann dies vor Gericht vorgetragen werden.

Dies kann insbesondere bei Zwangsräumungen erhoben werden. Das Gericht kann nach diesem Antrag auch auf die Zwangsräumung verzichten. Alle Dinge, die sich in einer Wohnung befinden, können auch gepfändet werden. Wenn allerdings Gegenstände gepfändet werden, die sich nicht im Besitz des Schuldners befinden, dann kann hier die Drittwiderspruchsklage eingehoben werden. Der Besitzer muss aber namentlich ausgestellte Rechnungen über die Gegenstände vorlegen können. Wurde die Schuld in der Zwischenzeit schon beglichen, und der Gerichtsvollzieher klopft trotzdem an die Türe, da dies noch nicht amtlich vermerkt wurde, kann der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage einreichen. So darf der Gerichtsvollzieher nichts vom Eigentum des Schuldners pfänden.

4.7/571 ratings