Der richtige Umgang nach dem Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer

Abmahnungen und Abmahnanwälte stehen immer wieder im Mittelpunkt der Diskussionen unter Internet-Nutzern. Nutzer aller Altersgruppen und unterschiedlicher Herkunfts- und Interessenstrukturen verfolgen in vielen verschiedenen Blogs und Foren die Entwicklung von Abmahnwesen und Rechtsprechung deutscher Gerichte dazu.

Die Namen verschiedener Rechtsanwaltskanzleien tauchen immer wieder im Zusammenhang mit Abmahnwellen auf. Zu den größten und bekanntesten Zusammenschlüssen von intensiv im Abmahnwesen tätigen Rechtsanwälten gehört die Kanzlei Waldorf Frommer. Dem aktuellen Trend folgend, präsentieren sich auch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer auf ihrer Internetseite ethisch inspiriert. Man wolle “für ein neues Bewusstsein im Urheberrecht” eintreten, verspricht das Leitmotto.

Die von Abmahnungen betroffenen Adressaten neigen allerdings angesichts von aus ihrer Sicht üppig angesetzten Rechtsanwaltsgebühren und nicht nachvollziehbaren Schadensersatzpauschalen weiterhin eher dazu, den Rechtsanwälten selbst unlauteres Verhalten vorzuwerfen. Der Vorwurf ist nicht immer gerechtfertigt, angesichts vorgefertigter Reihenbriefe aber nachvollziehbar.

Verdacht auf Urheberrechtsverletzung führt zur Abmahnung

Eine Abmahnung aus der in München ansässigen Kanzlei Waldorf Frommer enthält regelmäßig den Vorwurf, bei der Teilnahme an einer Tauschbörse oder einer anderen Art, geschützte Inhalte im Internet zum Kopieren durch Dritte freizugeben, mitgewirkt und dabei die von den Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei beanspruchten Urheberrechte an einem Werk beeinträchtigt zu haben.

Die von Waldorf Frommer vertretenen Mandanten sind auf verschiedenen Gebieten tätig. Bei den Werken, deren urheberrechtlicher Schutz verletzt worden sein soll, kann es sich deshalb um

  • Musik
  • Bücher, e-Books oder Hörbücher
  • Fotografie oder bildende Kunst
  • Computerprogramme oder Spiele
  • Filme, Videoaufnahmen oder Clips

handeln. Wesentlich ist dabei, dass das jeweilige Werk tatsächlich dem Urheberrechtsschutz untersteht.

Rechtlich gesehen dienen Abmahnungen als Hinweis, nicht als Strafe

Die Abmahnung ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) als erstes, mildestes Mittel in einer rechtlichen Auseinandersetzung über die eventuelle Verletzung von Urheberrechten vorgesehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Abmahnung keine Strafmaßnahme dar, sondern einen Hinweis darauf, dass möglicherweise ein Gesetzesverstoß vorliegen könnte. Wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde, soll dem Verletzer die Möglichkeit gegeben werden, seine rechtswidrige Handlung einzustellen, bevor es zu einem Gerichtsprozess kommen muss.

Die Notwendigkeit, zukünftige Verstöße gegen den Urheberrechtsschutz durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuschließen und die dem Verletzten eingeräumte Möglichkeit, finanziellen Ersatz für verursachte Schäden oder Aufwendungen zu fordern, haben dazu geführt, dass viele rechtlich unerfahrene Empfänger von Abmahnungen diese sehr wohl als Abstrafung empfinden.

Tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen professionell prüfen lassen

Nach dem Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer muss zunächst überprüft werden, ob die im Schreiben genannte Urheberrechtsverletzung tatsächlich verursacht worden sein könnte. Dabei ist auch die Überlegung wichtig, welche Personen zur im Schreiben genannten Zeit Zugang zum PC hatten.

Die von Abmahnern wie Waldorf Frommer gerne aufgestellte Behauptung, dass der Anschlussinhaber immer für alle von seinem Anschluss aus veranlassten Handlungen haftet, entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. Die genauen Voraussetzungen, unter denen eine Haftung für die Handlungen Dritter am eigenen Endgerät ausgeschlossen werden kann, kennt ein auf urheberrechtliche Fragen spezialisierter Rechtsberater. Ein Beratungsgespräch mit einem solchen unabhängigen Juristen lohnt sich fast immer, weil sich hinter dem überaus selbstbewussten Schreibstil der Waldorf Frommer-Rechtsanwälte verschiedene rechtliche Fragen verbergen, die in jedem Einzelfall zu klären sind.

Die Rechtsanwälte der Abmahn-Großkanzlei verfügen zwar sehr wahrscheinlich über die notwendige rechtliche Kompetenz, haben jedoch bei der großen Anzahl der täglich zu fertigenden Abmahnschreiben keine Zeit für die notwendigen, intensiven Einzelfallprüfungen. Deshalb verwenden sie für eine Vielzahl von ähnlichen Fallkonstellationen vorformulierte Textbausteine in ihren Abmahnschreiben.

Unterlassungserklärungen vor der Unterzeichnung inhaltlich genau überprüfen lassen

Wenn ein eigenes Verschulden oder eine Verantwortlichkeit für Handlungen eines anderen Nutzers des eigenen Anschlusses nicht auszuschließen sind, empfiehlt es sich, die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung tatsächlich abzugeben.

Vor der Unterzeichnung einer in der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten Erklärung sollte jedoch unbedingt eine unabhängige anwaltliche Beratung erfolgen. Der Wortlaut einer derartigen Erklärung kann juristische Formulierungen enthalten, deren Reichweite ein Laie nicht abschätzen kann. Nach Unterzeichnung ist ein Rücktritt von der abgegebenen Erklärung nur noch unter ganz speziellen Ausnahmevoraussetzungen möglich. Im Normalfall bleibt der Unterzeichnende für den Rest seiner Zeit an seine Unterschrift gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung Passagen enthält, zu deren Unterzeichnung der Abgemahnte rechtlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.

Die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wirkt ähnlich wie ein Vertragsabschluss. Hatte der Unterzeichnende ausreichend Gelegenheit, sich fachkundig beraten und helfen zu lassen, und macht er von den sich bietenden Möglichkeiten trotzdem keinen Gebrauch, kann er sich später nicht auf seine Unkenntnis berufen.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0
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