Kündigungsfristen im Mietrecht
Die Kündigungsfristen zum Mietrecht sind im § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die Bestimmungen gehen hier davon aus, dass es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt. Für Mieter beträgt die Kündigungsfrist danach immer drei Monate. Bei einer Kündigung des Vermieters hängt die Frist von der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses ab. Besteht der Mietvertrag seit weniger als 5 Jahren, so gilt auch bei der Kündigung durch den Vermieter eine Frist von drei Monaten. Besteht das Mietverhältnis hingegen länger als 5 Jahre, so gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und bei Mietverhältnissen ab 8 Jahren von neun Monaten. Bei einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung können im Einzelfall auch andere Fristen gelten.
Kürzere Kündigungsfristen gelten jedoch auch bei der Vermietung von Wohnungen, die für dienstliche Zwecke genutzt werden. Bei einer Mietdauer von weniger als 10 Jahren gilt hier für den Vermieter eine generelle Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei Mietverhältnissen, bei denen der Mieter gemeinsam mit dem Vermieter in einer Wohnung lebt, gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von vier Wochen. Bei Wohnraum, der nur für die vorübergehende Nutzung vermietet wird, kann im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist festgelegt werden. Geschieht dies nicht, so gelten auch hier die gesetzlichen Regelungen. Bei Mietverträgen, die vor dem August 2001 geschlossen wurden, kommen hingegen die unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen im Vertrag festgelegten Regelungen zum Tragen.
Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist möglich, wenn der Vermieter an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen seine Miete gar nicht oder nur in geminderter Höhe gezahlt hat. Sollte der ausstehende Betrag allerdings nicht komplett zwei Monatsmieten entsprechen, so muss er in jedem Fall höher als die Miete für einen Monat sein.
Der Mieter kann die Kündigung durch Zahlung der offen stehenden Miete bis zwei Monate nach Eingang der Räumungsklage noch verhindern.
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