Sozialrecht · Stand September 2026
Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld und ALG II): Was es ist und wer es bekommt
Das Grundsicherungsgeld sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Menschen, die ihn nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung und wird beim Jobcenter beantragt.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Was ist das Grundsicherungsgeld?
Das Grundsicherungsgeld gehört zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ab dem 1. Juli 2026 hat es das Bürgergeld ersetzt; davor hieß die Leistung ALG II. Mit der Reform ändert sich nicht nur der Name, für Leistungsberechtigte gelten auch neue Regeln und Pflichten.[2]
Das Grundsicherungsgeld kann von allen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen beantragt werden. Mit „Grundsicherung“ ist eine Absicherung des Existenzminimums gemeint: Die Leistung soll es ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.[1]
Arbeitslosigkeit ist keine notwendige Voraussetzung, um das Grundsicherungsgeld zu beantragen. Auch erwerbstätige Personen, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, können zusätzlich Leistungen erhalten.[2]
Anders als das Arbeitslosengeld ist das Grundsicherungsgeld keine Versicherungsleistung. Die Kosten tragen der Bund und die Kommunen, nicht die Arbeitslosenversicherung. Auch Hilfebedürftige, die zuvor keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können diese Leistungen erhalten.
Wer bekommt Grundsicherungsgeld?
Leistungen erhält, wer
- mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht hat,
- erwerbsfähig ist, also mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann,
- hilfebedürftig ist und
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.[1]
Grundsicherungsgeld wird entweder für eine Einzelperson oder für eine Bedarfsgemeinschaft beantragt und geleistet. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben der erwerbsfähigen Person ihr Partner oder ihre Partnerin und die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren im Haushalt. Für das Grundsicherungsgeld werden die Einkommen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Auch wer nicht erwerbsfähig ist, erhält Grundsicherungsgeld, wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.[1]
Wer allein lebt und nicht erwerbsfähig ist, bekommt kein Grundsicherungsgeld, sondern gegebenenfalls Sozialhilfe. Alle Voraussetzungen und Ausschlüsse im Einzelnen stehen auf der Seite Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?
Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus dem Regelbedarf, möglichen Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen. Der Regelbedarf ist ein monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom und persönliche Bedürfnisse.[1]
| Regelbedarfsstufe | für wen | 2026 im Monat |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| 2 | Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 Euro |
| 3 | weitere Erwachsene unter 25 Jahren, etwa im Haushalt der Eltern | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Die Beträge sind 2026 dieselben wie 2025. Die Fortschreibung hätte niedrigere Werte ergeben, deshalb gelten die Beträge von 2025 weiter.[3]
Die Miete und die Heizkosten übernimmt das Jobcenter in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Bezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächliche Miete anerkannt wird, höchstens aber bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze.[1][2]
Rechenwege und Mehrbedarfe, etwa für Schwangere oder Alleinerziehende, erklärt die Seite Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld?
Welches Einkommen und Vermögen angerechnet wird
Grundsicherungsgeld gibt es nur, soweit der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt ist. Einkommen aus Arbeit wird aber nicht voll angerechnet: Die ersten 100 Euro und ein Teil des Verdienstes darüber bleiben frei. Wie viel genau, zeigt die Seite Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld.[1]
Vermögen muss eingesetzt werden, bevor das Grundsicherungsgeld gezahlt wird, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft und richtet sich nach dem Alter:[1]
| Alter | Freibetrag je Person |
|---|---|
| bis zum 30. Geburtstag | 5.000 Euro |
| ab 30 Jahren | 10.000 Euro |
| ab 40 Jahren | 12.500 Euro |
| ab 50 Jahren | 20.000 Euro |
Nicht verwertbarer Freibetrag einer Person kann auf eine andere Person der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Unabhängig von diesen Beträgen geschützt sind unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person, Altersvorsorge-Verträge und ein selbst genutztes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter.[1]
Neu ist: Die Karenzzeit beim Vermögen, in der früher ein höheres Vermögen verschont blieb, wurde abgeschafft.[2]
Wie beantragen Sie Grundsicherungsgeld?
Das Grundsicherungsgeld muss über das zuständige Jobcenter beantragt werden. Der Antrag lässt sich online oder schriftlich stellen, fehlende Nachweise können Sie nachreichen. Abschließend geprüft wird er aber erst, wenn alle Nachweise vorliegen. Zuständig ist das Jobcenter an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort.[1]
- Rückwirkung: Für Zeiten vor dem Antrag gibt es kein Geld. Der Antrag wirkt aber auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen.
- Bedarfsgemeinschaft: Es wird vermutet, dass die antragstellende Person die Leistungen auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf.
- Bewilligungszeitraum: In der Regel wird für ein Jahr bewilligt, bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessen hoher Miete meist für sechs Monate.[1]
Wer schon vor dem 1. Juli 2026 Bürgergeld bezogen hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Erst wenn der laufende Bewilligungszeitraum endet, ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.[2]
Welche Pflichten gelten beim Grundsicherungsgeld?
Das vorrangige Ziel der Leistungen zur Grundsicherung besteht darin, den Bedürftigen möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ist eine Arbeit verfügbar und zumutbar, muss sie angenommen werden.[2]
- Kooperationsplan: Das Jobcenter hält mit Ihnen das Eingliederungsziel, die nachzuweisenden Eigenbemühungen und die geplanten Förderungen fest. Das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt.
- Zumutbarkeit: Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar. Wer ein Kind erzieht, dem ist Arbeit in der Regel zumutbar, sobald das Kind den 14. Lebensmonat vollendet hat und betreut ist.
- Erreichbarkeit: Sie müssen sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Post zur Kenntnis nehmen können. Abwesenheiten ohne wichtigen Grund genehmigt das Jobcenter in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr.[1]
Wer ohne wichtigen Grund Eigenbemühungen nicht nachweist, eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ablehnt oder abbricht, verliert drei Monate lang 30 Prozent des Regelbedarfs. Wiederholte Meldeversäumnisse kosten jeweils 30 Prozent für einen Monat. Wer drei aufeinanderfolgende Termine ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar, und der Anspruch entfällt. Verweigert jemand eine konkret mögliche Arbeit, entfällt der Regelbedarf ganz; die Miete zahlt das Jobcenter dann direkt an den Vermieter.[1]
Einzelheiten und Ihre Rechte bei einer Kürzung stehen auf der Seite Wann wird das Grundsicherungsgeld gekürzt?
Was hat sich gegenüber dem Bürgergeld geändert?
Die Reform beruht auf dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026. Die wichtigsten Änderungen:[2]
- Vermittlung hat Vorrang: Weiterbildung bleibt möglich, wenn sie für eine dauerhafte Vermittlung erfolgversprechender ist, besonders für junge Menschen unter 30 Jahren.
- Minderungen: Das Jobcenter kann den Regelbedarf bei Pflichtverletzungen direkt um 30 Prozent für drei Monate kürzen.
- Termine: Ab dem zweiten grundlos versäumten Termin droht eine Kürzung, nach drei aufeinanderfolgenden kann der Anspruch ganz entfallen.
- Kooperationsplan: Er ist verbindlich, das Schlichtungsverfahren gibt es nicht mehr.
- Vermögen: Die Karenzzeit fällt weg, das Schonvermögen hängt vom Alter ab.
- Wohnkosten: Auch im ersten Jahr gibt es eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze, mit Ausnahmen etwa für Familien mit Kindern.[2]
Grundsicherungsgeld, Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
Das Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit ist eine Versicherungsleistung und hängt von Ihren Beitragszeiten ab; wie es berechnet wird, steht unter Arbeitslosengeld berechnen. Reicht es nicht zum Leben, können Sie beim Jobcenter ergänzend Grundsicherungsgeld beantragen. Dasselbe gilt, wenn Sie gar kein Arbeitslosengeld bekommen.[2]
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII ist für Menschen gedacht, die nicht erwerbsfähig sind oder die Altersgrenze erreicht haben. Die Regelbedarfe sind gleich hoch, bei Vermögen, Einkommen und Zuständigkeit gibt es Unterschiede. Einen Überblick gibt Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe im Vergleich.
Wer ist zuständig?
Das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Dort stellen Sie den Antrag, melden Veränderungen und nehmen Termine wahr.[1]
Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss ich nach der Umstellung vom Bürgergeld einen neuen Antrag stellen?
Nein. Laufende Bescheide gelten inhaltlich weiter, und Sie behalten Ihre Ansprechperson im Jobcenter. Erst wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet, stellen Sie wie bisher einen Weiterbewilligungsantrag. Formulare, auf denen noch „Bürgergeld“ steht, bleiben gültig.
- Wer zahlt das Grundsicherungsgeld?
Ausgezahlt wird es vom Jobcenter. Träger sind die Bundesagentur für Arbeit und für die Kosten der Unterkunft und Heizung die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger. Die Arbeitslosenversicherung zahlt nichts dazu.
- Wie lange bekommt man Grundsicherungsgeld?
Eine Höchstdauer gibt es nicht. Das Grundsicherungsgeld wird gezahlt, solange Sie hilfebedürftig sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Bewilligt wird aber jeweils für einen Zeitraum, in der Regel ein Jahr; danach müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
- Wird das Kindergeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ja. Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht. Es mindert also den Bedarf des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
- Kann ich Grundsicherungsgeld und Arbeitslosengeld gleichzeitig bekommen?
Ja. Reicht Ihr Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten, zahlt das Jobcenter ergänzend Grundsicherungsgeld. Das Arbeitslosengeld wird dabei als Einkommen angerechnet.
Auch interessant: Unterhalt und Grundsicherungsgeld
Quellen
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): § 1 · § 7 · § 7b · § 8 · § 9 · § 10 · § 11b · § 12 · § 15 · § 19 · § 20 · § 22 · § 31a · § 31b · § 32 · § 36 · § 37 · § 38 · § 41
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026: § 1 · § 2
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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