Wäscherei-Branche: Der neue Tarifvertrag zum Mindestlohn

Der Mindestlohn war während den Wahlen das Hauptthema einiger Parteien. Die Wäschereibranche einigt sich schon seit einigen Jahren und bemüht sich deshalb schon lange um faire Löhne und zwar ganz ohne politische Vorgaben.

Schon seit 2009 gilt in der Wäscherei – Branche ein einheitlicher Tarifvertrag mit einer verbindlich festgelegten Lohnuntergrenze. Dieser wurde im März 2013 neu verhandelt und abgeschlossen. In den nachfolgenden Absätzen wird eingehend auf die neuen Regelungen eingegangen.

Vorgaben zum Mindestlohn der Wäschereibranche im Laufe der Jahre

Grundsätzlich wird der ausgehandelte Mindestlohn an alle Beschäftigten bezahlt. Hierbei ist es egal ob dies dauerhaft Angestellte oder Aushilfen wie Leiharbeiter oder Schüler und Studenten sind. Natürlich erhalten die Azubis gesonderte Ausbildungsvergütungen. Vertiefende Informationen zu diesem gesamten Bereich der Wäschereibranche und den laufend aktualisierten Mindestlohn-Angaben finden Sie im Internet. Zudem erhalten Sie dort auch weitere Fachartikel zu dieser boomenden Branche.

Der Mindestlohn ist nach wie vor in Ost und West unterschiedlich gestaltet. Dies ist im Prinzip mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands ein unhaltbarer Zustand. Aus diesem Grund ist es das Ziel, bis zum Jahr 2016 einen einheitlichen Mindestlohn von 8,75 € zu erreichen.

Im Jahr 2013 beträgt der Mindestlohn in der Wäschereibranche:

Mindestlohn West 8,25 €

Mindestlohn Ost 7,50 €

Diese Ungleichbehandlung empfinden die Bürger der Ostländer schon längst nicht mehr als gerechtfertigt.

Bedingungen zum Mindestlohn in der Wäscherei-Branche

Von der Anzahl der Beschäftigten ist es nicht abhängig, ob die Bezahlung des Mindestlohnes Pflicht wird. Alle Großwäschereien, die zumindest achtzig Prozent ihres gesamten Umsatzes mit Firmenkunden abwickeln müssen den ausgehandelten Mindestlohn bezahlen. Maßgeblich ist auch der Umsatz und das Privatkundengeschäft zählt hierbei nicht.

Folgerichtig sind von den Bedingungen der Mindestlohnpflicht die Wäschereien entbunden, die weniger als den vorher genannten Umsatz machen. Ebenso fallen unter § 2 der Anwendungsausnahmen auch Behindertenwerkstätten. Auch chemische Reinigungen erbringen keine Waschleistungen und deshalb gehören sie im engeren Sinne auch nicht zum Wäscherei Bereich.