Gibt es bei einem 400-Euro-Job einen Urlaubsanspruch?
Der Name 400 Euro-Job bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung, deren monatliche Verdienstgrenze 400 Euro beträgt. Insoweit hat ein Minijob andere Konditionen als beispielsweise ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitnehmer frei von Steuern und Sozialabgaben.
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist in der Hauptsache im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, das in gleicher Weise für den Urlaubsanspruch eines 400 Euro-Jobs gilt. Von den gesetzlichen Vorschriften kann allerdings abgewichen werden, wenn die Bestimmungen im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Individualarbeitsvertrag sich für den Arbeitnehmer günstiger auswirken, er also durch sie einen höheren Urlaubsanspruch hat.
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Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem 400-Euro-Job
Der in § 3 BUrlG geregelte Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage. Die Zahl der Urlaubstage ist unabhängig von der Zahl der täglich geleisteten Arbeitsstunden. Insoweit haben auch Inhaber eines 400 Euro-Jobs einen Urlaubsanspruch.
Allerdings arbeiten geringfügig Beschäftigte aufgrund der niedrigen Stundenzahl zumeist nur an einigen Tagen in der Woche. Aus diesem Grund gibt es eine Berechnungsformel, die jedoch nicht rechtlich bindend ist. Sie lautet: Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des geringfügig Beschäftigten / 5 x 20 = Urlaubstage. Allerdings dürfen die auf diese Weise errechneten Urlaubstage nicht auf die arbeitsfreien Tage des Arbeitnehmers gelegt werden.
Minijobber haben in Sachen Urlaub ein Recht auf Gleichstellung
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben bei einem 400-Euro-Job beziehungsweise einem 450-Euro-Job folglich ebenfalls einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Anders als oftmals angenommen, steht auch Minijobbern ein bezahlter Erholungsurlaub zu. Der jeweilige Arbeitgeber muss seine Vollzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten hinsichtlich des Urlaubsanspruches gleichstellen, was aber natürlich nicht bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer über einen identischen Urlaubsanspruch verfügt.
Grundsätzlich ist es für den Anspruch auf Urlaub bei einem 400-Euro-Job entscheidend, wie viele Tage der Arbeitnehmer wöchentlich beschäftigt ist. Ob sich die Arbeitszeit pro Tag auf nur wenige Stunden oder den gesamten Arbeitstag beläuft, ist dabei irrelevant. Wenn den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern in dem Unternehmen ein höherer Urlaubsanspruch zugestanden wird, muss der Betrieb auch mit den Minijobbern dementsprechend verfahren. Im Arbeitsvertrag sollte der jeweilige Anspruch auf Urlaub unter Berücksichtigung der Werktage pro Woche vereinbart werden. Die im Zuge dessen pro Monat abgeleisteten Stunden spielen im Gegensatz dazu keine Rolle. Das deutsche Arbeitsrecht macht den Anspruch auf Urlaub an den wöchentlichen Arbeitstagen fest, die sich aus dem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis ergeben sollten.
Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch bei Minijobbern mit unregelmäßiger Beschäftigung aus?
Längst nicht jeder Minijob kommt mit einer regelmäßigen Beschäftigung daher, die auch eine Berechnung des jeweiligen Urlaubsanspruchs leicht macht. Nicht wenige Minijobber sind eher unregelmäßig Beschäftigte und werden seitens des Betriebes flexibel und nach Bedarf eingesetzt. Dies steht dem Urlaubsanspruch jedoch keineswegs im Wege und schließt diesen aus. Stattdessen dienen die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr als Berechnungsgrundlage für den Urlaubsanspruch. Im Zuge dieser Kalkulation wird zudem der Urlaubsanspruch einer Vollzeitkraft herangezogen, da Arbeitnehmer/innen mit Minijob gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt werden dürfen. Gleichzeitig steht ihnen nur anteiliger Urlaub zu, der berechnet wird, indem der Urlaub einer Vollzeitkraft durch die Jahreswerktage dividiert wird. Auf diese Art und Weise erhält man das Verhältnis zwischen Urlaubsanspruch und Jahreswerktage. Anschließend wird das so entstandene Ergebnis mit den tatsächlichen Arbeitstagen des Minijobbers multipliziert. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs von Minijobbern mit unregelmäßiger Beschäftigung ist folglich kein Hexenwerk.
Kann der Urlaubsanspruch bei einem Minijob ausgeschlossen werden?
Der allgemeine Urlaubsanspruch von Minijobbern ist vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge, weshalb sie eine Klausel in den betreffenden Arbeitsvertrag integrieren, der im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bezahlten Urlaub ausschließt. Minijobber sollten sich dabei nicht ins Bockshorn jagen lassen und wissen, dass ein solcher Ausschluss des Urlaubsanspruchs unzulässig ist. Wurde der Urlaubsanspruch aus Unwissenheit nicht geltend gemacht oder seitens des Arbeitgebers abgewehrt, kann der Minijobber zuweilen sogar einen Schadenersatzanspruch geltend machen und so eine finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche erwirken, sofern diese nicht nach § 195 BGB verjährt sind.