Arbeitsrecht: Wann müssen Überstunden nicht bezahlt werden

Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass anfallende Überstunden bereits mit dem Bruttogehalt abgegolten sind und somit nicht separat bezahlt werden müssen. Allerdings sind solche Klauseln nicht in jedem Falle gültig.

Geht es um die Zahlung von ausstehenden Überstunden, so landen Streitfälle deshalb immer öfter vor dem Arbeitsgericht. Geregelt sind Überstunden unter anderem in § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach sind Arbeitsverträge, die eine Verpflichtung zur unbegrenzten Ableistung von Überstunden beinhalten stets unzulässig. Arbeitnehmer würden durch eine solche Regelung unangemessen benachteiligt. Sollen jedoch Überstunden im Rahmen einer Klausel im Arbeitsvertrag geregelt werden, so ist deshalb eine Höchstbegrenzung der abgegoltenen Arbeitsstunden erforderlich.

Für diesen Fall liegt nun auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vor. In diesem wird eine Arbeitszeitklausel mit bis zu 10 Überstunden pro Monat, die durch das Gehalt abgegolten wird, für zulässig erklärt. Eine solche Regelung führt nicht zu einer besonderen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Richter sehen bis zu 10 Überstunden pro Monat bei einem Arbeitsvertrag mit 40 Arbeitsstunden als eine durchaus zulässige Abweichung an. Diese Regelung gilt allerdings nur für Mitarbeiter mit keinem überdurchschnittlich hohen Gehalt. Für leitende Angestellte ist die Abgeltung der Überstunden über den Bruttolohn hinaus in jedem Falle erlaubt. Auch hier gilt jedoch, dass im konkreten Einzelfall die Verhältnismäßigkeit immer gewährleistet sein muss.

Als Fazit lässt sich sagen, dass unentgeltliche Überstunden nur dann erlaubt sind, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vorhanden ist. Und selbst dann hängt die Wirksamkeit immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Es besteht generell ein Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit solcher Klauseln und der Höhe des Gehalts des jeweiligen Mitarbeiters.

 

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