Wie steht es um die Überstundenregelungen im Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von leitenden Angestellten. Neben den zulässigen Arbeitszeiten werden darin auch die zulässigen Überstunden geregelt. Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. Als Werktage gelten dabei alle Tage von Montag bis Samstag. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten stets Einschränkungen.

Auf Weisung des Arbeitgebers darf die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden pro Tag erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Freizeitausgleich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, sodass die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag nicht übersteigt. Alternativ ist es zudem möglich, die Arbeitszeit im Rahmen eines Tarifvertrags auf bis zu 10 Stunden pro Tag zu erhöhen. Dies ist teilweise auch ohne Freizeitausgleich möglich.

Verbot von Überstunden

Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht, da diese durch das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt sind. Das Ableisten von Überstunden ist für Jugendliche grundsätzlich untersagt. Ist eine Mehrarbeit aufgrund dringender Notfälle nicht zu vermeiden, so muss diese innerhalb von drei Wochen durch Freizeit wieder ausgeglichen werden. Eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit muss in jedem Fall gesondert vergütet werden.

Schwerbehinderte können von ihrem Arbeitgeber übrigens verlangen, dass sie von einer Mehrarbeit freigestellt werden. Als Mehrarbeit zählen dabei alle Arbeitsstunden, die über eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehen. Ein Verbot zur Mehrarbeit gilt zudem auch für schwangere Frauen.

Vergütung der Mehrarbeit

Das Thema Überstundenvergütung ist in fast allen Betrieben ein Streitthema. Arbeitnehmer haben jedoch nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Sofern keine anderweitige vertragliche Regelung besteht, müssen die Überstunden zum normalen Arbeitsentgelt vergütet werden. Zusätzlich kann für die Ableistung der Überstunden auch ein spezieller Zuschlag vereinbart werden. Je nach Branche ist ein Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent an Werktagen und von 50 Prozent an Sonn- und Feiertagen üblich. An Sonntagen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent und Feiertagen von bis zu 125 Prozent steuerfrei, sodass sich der Nettolohn dadurch in jedem Fall erhöht.

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