Die deutsche Gerichtsbarkeit unterscheidet sich durch Zivil- und Strafrecht. Zu den Zivilrechtsverfahren gehören alle Verfahren, die mit natürlichen Personen zu tun haben und nicht dem Strafgesetzbuch unterliegen. Zu den Zivilrechtsverfahren gehören u. a. Ehescheidungen, Zwangsvollstreckungen u. a. Für Zivilrechtsverfahren ist die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich. Im Gegensatz zum Zivilrechtverfahren wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft beantragt. Hierfür ist die Strafprozessordnung maßgeblich. Alle Zivilrechtsverfahren werden zuerst vom zuständigen Amtsgericht gem. ZPO eingeleitet und abgeurteilt. Erst wenn einer der Beteiligten mit dem Urteil nicht einverstanden ist, kann er beim Landgericht das Verfahren nochmals aufrollen. Gibt es auch hier keine Einigung, wird die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Möglichkeit, das Verfahren an das Landgericht zurückzugeben oder aber an den Bundesgerichtshof zu verweisen. Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes ist kein Einspruch möglich, d. h., es können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Das Urteil des BGH ist für beide Parteien bindend. Bei den meisten Strafverfahren ist das Amtsgericht ebenfalls das erste Gericht, das sich der Strafsache annimmt. Das gilt allerdings nur, wenn bei einem Urteil die erwartete Freiheitsstrafe höchstens vier Jahre beträgt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist im § 24 GVG geregelt. Wird bereits beim Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren gerechnet, so wird das Verfahren vor dem Landgericht verhandelt. Das Landgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen das Urteil des Amtsgerichts in einem Strafverfahren Revision eingelegt wird. Eine erneute Revision, die sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes richtet, wird vor dem Bundesgerichtshof verhandelt, der höchsten Instanz in Deutschland. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind zu akzeptieren, Rechtsmittel können nicht eingelegt werden. Nur in Verfassungsangelegenheiten kann in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.