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Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026

Was erbt der Schwiegersohn? Erbrecht von Schwiegerkindern

Der Schwiegersohn hat kein gesetzliches Erbrecht nach seinen Schwiegereltern, ebenso wenig die Schwiegertochter. Er erbt nur, wenn ihn ein Testament bedenkt, oder mittelbar über seine Ehefrau, wenn diese nach ihren Eltern stirbt und ihn beerbt.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Ist der Schwiegersohn erbberechtigt?

Ob und inwiefern der Schwiegersohn von Gesetzes wegen erbberechtigt ist, beschäftigt viele Menschen. Die gesetzliche Erbfolge, die in §§ 1924 ff. BGB juristisch verankert ist, gibt detailliert Auskunft über das gesetzliche Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach ist das Verwandtenerbrecht die rechtliche Grundlage für die gesetzliche Erbfolge. Abgesehen von den Verwandten verfügt nur noch der eingetragene Lebenspartner oder der Ehepartner über ein gesetzliches Erbrecht, am Ende der Staat. In der ersten Ordnung des gesetzlichen Erbrechts werden die Abkömmlinge des Verstorbenen zur Erbfolge berufen. In erster Linie erben demnach die Kinder von Gesetzes wegen, was für gewöhnlich im Sinne des Erblassers ist.[1]

Schwiegersöhne finden im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge somit keine Berücksichtigung, denn sie sind lediglich mit einem Kind des Erblassers verheiratet und gehören daher zur angeheirateten Verwandtschaft. Rechtlich sind Verwandte nur Personen, die voneinander oder von derselben dritten Person abstammen. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten dagegen verschwägert. Der Schwiegersohn ist mit Schwiegervater und Schwiegermutter also in gerader Linie im ersten Grad verschwägert.[1]

Einen Pflichtteil hat er ebenfalls nicht. Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers.[1]

Erbt der Schwiegersohn, wenn die Tochter verstorben ist?

Entscheidend ist, wer zuerst stirbt. Ist die Tochter des Erblassers bereits vorverstorben, kann der verwitwete Schwiegersohn keinerlei Ansprüche bezüglich des Nachlasses seiner Schwiegermutter oder seines Schwiegervaters geltend machen. Da die Tochter vorverstorben ist, werden ihre Kinder, also die betreffenden Enkelkinder des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, der Schwiegersohn bleibt außen vor. Hat die Tochter keine Kinder, wächst ihr Anteil den übrigen Erben zu.[1]

Sind die Enkel noch minderjährig, wird der Schwiegersohn aber für gewöhnlich mit der Verwaltung des Erbteils betraut, denn die elterliche Sorge umfasst auch das Vermögen des Kindes. Das können die Großeltern verhindern: Bestimmen sie im Testament, dass die Eltern das geerbte Vermögen nicht verwalten sollen, erstreckt sich die Vermögenssorge nicht darauf.[1]

Beispiel: Eine verwitwete Mutter hat einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter ist verheiratet und hat ein Kind. Stirbt zuerst die Tochter und dann die Mutter, erben der Sohn und das Enkelkind je die Hälfte, der Schwiegersohn nichts. Stirbt zuerst die Mutter, erben Sohn und Tochter je die Hälfte. Stirbt danach die Tochter, erbt ihr Ehemann neben dem Kind einen Teil ihres Nachlasses, zu dem nun auch das Erbe der Mutter gehört.

Wie kommt der Schwiegersohn über die Ehefrau an das Erbe?

Auch wenn der Schwiegersohn vom Gesetzgeber innerhalb der gesetzlichen Erbfolge in keinster Weise bedacht wird, kann dieser durch die Ehe mit der Tochter des verstorbenen Erblassers indirekt am Nachlass beteiligt werden. Verstirbt später die Tochter und hinterlässt ihren Ehemann, erbt dieser auf diesem Wege mitunter einen guten Teil des Vermögens seines Schwiegervaters beziehungsweise seiner Schwiegermutter. Die Ehefrau hat schließlich als Tochter des Erblassers einen Teil dessen Nachlassvermögens geerbt und hinterlässt nun ihr Hab und Gut ihrem Ehegatten sowie ihren Kindern.[1]

  • Neben Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Anteil um ein weiteres Viertel.
  • Zu Lebzeiten gehört das Geerbte der Tochter allein. In der Zugewinngemeinschaft wird es ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet und fließt bei einer Scheidung deshalb grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich.
  • Nur bei vereinbarter Gütergemeinschaft wird auch das Geerbte gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, es sei denn, der Erblasser hat im Testament bestimmt, dass es Vorbehaltsgut sein soll.[1]
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Wie kann man den Schwiegersohn vom Erbe ausschließen?

In nicht wenigen Familien besteht ein angespanntes Verhältnis zu den Schwiegereltern, das mehr oder weniger auf Gegenseitigkeit beruht. So ist es nicht verwunderlich, dass viele Menschen explizit danach fragen, wie man den Schwiegersohn beziehungsweise die Schwiegertochter vom Erbe ausschließt. Auf den ersten Blick erscheinen derartige Maßnahmen vollkommen unnötig, weil Schwiegerkinder ohnehin nicht in der gesetzlichen Erbfolge auftauchen. Als Ehepartner des eigenen Kindes können sie aber zuweilen trotzdem Zugriff auf den Nachlass haben, was mitunter unbedingt vermieden werden soll.

Eine elegante und zugleich effektive Lösung besteht darin, die Tochter als Vorerbin und die Enkel als Nacherben einzusetzen. Stirbt die Tochter, hört sie auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt den Nacherben an, nicht ihrem Ehemann. Zusätzlich kann das Testament bestimmen, dass die Eltern das Vermögen minderjähriger Enkel nicht verwalten sollen, und bei Gütergemeinschaft, dass das Erbe Vorbehaltsgut wird.[1]

Ausführlicher beschreibt das der Ratgeber Den Nachlass vor dem Schwiegersohn schützen.

Wie kann der Schwiegersohn am Erbe beteiligt werden?

Nicht in allen Familien herrscht zwischen den Schwiegereltern und Schwiegerkindern Ablehnung. So kann beispielsweise zum Schwiegersohn ein inniges Verhältnis entstehen, dem man auch hinsichtlich des eigenen Nachlassvermögens Rechnung tragen möchte. Wenn der Schwiegersohn nicht nur indirekt über seine Frau erben soll, ist ein Testament mit entsprechender Erbeinsetzung unerlässlich, schließlich spielen Schwiegerkinder im Zuge der gesetzlichen Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland keine Rolle. Dank der in § 1937 BGB normierten Testierfreiheit steht es Erblassern jedoch frei, durch eine Verfügung von Todes wegen die Erben zu bestimmen. Folglich kann so auch der Schwiegersohn begünstigt und direkt am Nachlass beteiligt werden.[1]

Wer seinem Schwiegersohn etwas hinterlassen möchte, sollte sich folglich frühzeitig um ein Testament kümmern. Werden dadurch die eigenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie den Pflichtteil verlangen, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.[1]

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Schwiegerkind?

Schwiegerkinder gehören zur Steuerklasse II. Ihr Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Der Steuersatz liegt für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro bei 15 Prozent und steigt mit dem Wert. Dieselben Regeln gelten für eine Schenkung zu Lebzeiten.[2]

Beispiel: Die Schwiegermutter vermacht ihrem Schwiegersohn 50.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro bleiben 30.000 Euro steuerpflichtig. Bei 15 Prozent sind das 4.500 Euro Erbschaftsteuer.

Erbt der Schwiegersohn dagegen später von seiner Ehefrau, ist er Ehegatte: Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 500.000 Euro.[2] Wie Stiefkinder im Vergleich behandelt werden, zeigt der Ratgeber Erbschaftsteuer der Stiefkinder.

Gilt das auch für die Schwiegertochter?

Ja. Für die Schwiegertochter gelten dieselben Regeln: Sie ist mit den Eltern ihres Mannes verschwägert, nicht verwandt, und hat kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt der Sohn vor seinen Eltern, erben seine Kinder an seiner Stelle, die verwitwete Schwiegertochter geht leer aus. Die Schwägerschaft dauert zwar fort, auch wenn die Ehe aufgelöst ist, ein Erbrecht folgt daraus aber nicht.[1]

Wer ist zuständig?

Erbschein und Testamentseröffnung

Das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eröffnet Testamente und erteilt Erbscheine.

Amtsgerichte in Deutschland
Streit über die Erbschaftsteuer

Gegen den Steuerbescheid hilft der Einspruch beim Finanzamt, danach die Klage beim Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Sorgerecht

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1363 · § 1371 · § 1374 · § 1416 · § 1418 · § 1589 · § 1590 · § 1626 · § 1638 · § 1924 · § 1931 · § 1936 · § 1937 · § 2100 · § 2139 · § 2303
  2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 14 · § 15 · § 16 · § 19

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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