Erbschaftssteuer der Stiefkinder

In der heutigen Zeit, in welcher sogenannte “Patchworkfamilien” immer häufiger werden, nimmt auch die Zahl der Stiefkinder zu. Doch da der Begriff der “bösen Schwiegermutter” aus den Märchen auch heute noch als negativ und abwertend empfunden wird, ist der Begriff “Stief-” heute weitgehend aus der modernen Gesellschaft verschwunden bzw. wird nur noch im gehobenen Sprachgebrauch verwendet. Doch ob es nun um die Frage der Erbschaftssteuer geht oder um andere Bereiche: Stiefkinder sind zahlreicher als man denkt, die Stieffamilie ist der dritthäufigste Familientyp in Deutschland und macht immerhin einen Anteil von 13,6 % aus. Und die Frage nach den Ansprüchen und Pflichten dieser Stiefkinder ist durchaus berechtigt.

Stiefkinder werden vom Gesetz her nicht genauso behandelt wie die leiblichen Kinder zumindest was das gesetzliche Erbrecht betrifft. Aufgrund von Adoption oder durch Wiederheirat des leiblichen Elternteils werden sie den leiblichen Kindern allerdings gleichgestellt und müssen demzufolge auch die gleichen Steuern zahlen sowie die gleichen rechtlichen Pflichten erfüllen. Im Bereich der Erbschaftssteuer bedeutet dies Folgendes: Das Stiefkind muss sich nach dem Tode des Erblassers entscheiden, ob es das Erbe antreten oder ausschlagen möchte. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Frist von 6 Wochen vorgesehen. Bis zum Frist Ende hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses Sorge zu tragen – oder darüber hinausgehend wenn der Erbe unbekannt ist. Hat sich das Stiefkind entschieden, das Erbe anzunehmen benötigt es für die rechtliche Legitimation zum Antreten des Erbes einen Erbschein, welcher auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Somit wird das Stiefkind – genauso wie eventuell vorhandene leibliche Kinder, sofern sie das Erbe antreten – Erbe gemäß der Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass es die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers antritt (Beispiel: Vater war Pächter eines Grundstücks, der Sohn ist es als Erbe automatisch auch). Als ein dem leiblichen Kind gleichgestelltes Familienmitglied fällt das Stiefkind in die Steuerklasse I. Da für Kinder des Erblassers ein Steuerfreibetrag von 400.000,00 € vorgesehen ist, gilt dies ebenso für das Stiefkind. Ein Erbe welches über diese Freibetragsgrenzen hinausgeht, muss der Steuerklasse gemäß versteuert werden.

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