Vorerbschaft und Wohnrecht beim Immobilienerbe
Die Bestimmung einer Vorerbschaft ist eine geeignete Variante, um festzulegen, wer später einmal das Eigenheim erben soll. Hierbei kann man beispielsweise seinen Ehegatten als Vorerben einsetzen und so dafür Sorge tragen, dass zunächst der Partner das Eigenheim erbt. Allerdings muss man hierbei das Pflichtteilsrecht trotzdem beachten, das ist hierdurch nicht außer Kraft gesetzt.
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Kein Erbverzicht notwendig bei der Vorerbschaft
Die Kinder müssen bei dieser Variante nicht auf ihr Erbrecht verzichten und sind als Nacherben einfach später an der Reihe. Auf diese Art und Weise kann man zu Lebzeiten festlegen, wer in welcher Reihenfolge das Haus erbt. Ein gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten ist für gewöhnlich bestens für die Definition einer Vor- und Nacherbschaft geeignet. Hierin setzen sich die beiden Ehepartner gegenseitig als Vorerben ein und machen ihre Abkömmlinge zu Nacherben. Erst nach dem Tod des Vorerben kommt es zu der Nacherbschaft. Hierbei macht es in der Regel Sinn, den Ehepartner als befreiten Vorerben einzusetzen. Auf diese Art und Weise unterliegt dieser keinen Einschränkungen und kann auch als Vorerbe frei über das geerbte Haus verfügen.
Wohnrecht im Grundbuch als Sicherung
Unabhängig davon, wer das Haus erbt, kann man als Eigentümer zu Lebzeiten ein Wohnrecht definieren und auf diese Art und Weise beispielsweise sicherstellen, dass der Partner auch nach dem Erbfall in dem gemeinsamen Haus bleiben kann. Folglich verliert dieser nicht noch sein Zuhause und verfügt über ein abgesichertes Wohnrecht, unabhängig davon, wer das Haus geerbt hat. Wenn es darum geht, ein solches Wohnrecht zu definieren, ist die Errichtung eines Testaments unerlässlich. Im Zuge dessen sollte man das eingeräumte Wohnrecht detailliert festlegen, um Unklarheiten zu vermeiden. Auch die Tatsache, dass das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt wird, sollte unbedingt erwähnt werden.
Ein Wohnrecht schmälert zudem den Erbschaftswert, was für den Erben unter Umständen eine Ersparnis bei der Erbschaftssteuer bedeuten kann.