Muss die ordentliche Kündigung begründet werden?
Eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers muss grundsätzlich begründet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber rechtfertigen muss. Es ist vielmehr so, dass ein gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz zulässiger Kündigungsgrund vorliegen muss. Dementsprechend kann eine ordentliche Kündigung nach dem deutschen Arbeitsrecht personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Maßgebend dafür ist, dass das betreffende Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, was bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und einem mindestens sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis der Fall ist. Nennt der Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund, so kann der Arbeitnehmer eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einreichen, so dass das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gerichtlich festgestellt wird.
Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund erforderlich. Es kann aber durchaus ein besonderer Kündigungsschutz vorliegen. Erfolgt die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer, kann diese Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Dies ist neben der Einhaltung von Kündigungsfristen ein wesentliches Merkmal zur rechtswirksamen ordentlichen Kündigung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine ordentliche Kündigung?
Insbesondere vielen Arbeitnehmern ist gar nicht bewusst, dass man hinsichtlich der Kündigung eines Arbeitsvertrages noch differenzieren kann. Dies ist jedoch der Fall und im deutschen Arbeitsrecht verankert. Grundsätzlich sollte man seine Rechte kennen. So stellt sich die Frage, was eine ordentliche Kündigung überhaupt ist. Diese ist grundsätzlich von der außerordentlichen Kündigung abzugrenzen und beschreibt die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Dies kann durch den Arbeitnehmer oder auch den Arbeitgeber angestrebt werden. Eine ordentliche Kündigung muss stets die geltende Kündigungsfrist berücksichtigen und darüber hinaus in schriftlicher Form erfolgen. Arbeitnehmer, die ordentlich kündigen, müssen dabei keine Gründe angeben, während Arbeitgeber Gründe vorlegen müssen, die diesen Schritt rechtfertigen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter nur aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen ordentlich kündigen. Dabei muss die Kündigung nicht nur schriftlich abgefasst sein, sondern auch dem Arbeitnehmer zugehen.
Wann ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen?
Grundsätzlich kann eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer erfolgen. Wenn es um Ausschlusskriterien einer ordentlichen Kündigung geht, steht allerdings die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber im Fokus. In verschiedenen Fällen kann dieser keine ordentliche Kündigung vornehmen, wodurch der Arbeitnehmer in besonderem Maße geschützt werden soll. Die folgenden Personengruppen kommen in den Genuss eines solchen Kündigungsschutzes:
- Schwangere
- Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Elternzeit
- Mitglieder des Betriebsrats
- Arbeitnehmer während der Pflege- oder Familienpflegezeit
- Schwerbehinderte
Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und wenn das betreffende Beschäftigungsverhältnis seit bereits mindestens sechs Monaten besteht. Abgesehen von dem besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in den genannten Situationen ist eine ordentliche Kündigung ebenfalls ausgeschlossen, wenn dies der geltende Tarifvertrag verbietet.
Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter ordentlich kündigen wollen, unterliegen somit vielfältigen Einschränkungen und stellen oftmals fest, dass eine solche Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gar nicht so einfach ist.
Welche Gründe gibt es für eine ordentliche Kündigung?
Für die ordentliche Kündigung sieht das Kündigungsschutzgesetz drei Gründe vor. Einer dieser Kündigungsgründe ist die personenbedingte Kündigung. Hierzu zählt die Kündigung wegen Krankheit oder Alkoholismus. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt üblicherweise eine Abmahnung voraus.
Zu den verhaltensbedingten Kündigungsgründen zählen etwa Straftaten, die Arbeitsverweigerung oder der Verstoß gegen ein geltendes Wettbewerbsverbot. Eine weitere Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung. Wird etwa ein Betriebsteil oder der gesamte Betrieb stillgelegt, hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die betriebsbedingte Kündigung. Vor der Wirksamkeit dieser Kündigung muss allerdings eine Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern innerhalb des Unternehmens stattfinden.
Können Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen?
Während Arbeitgeber grundsätzlich Auskunft über die Gründe geben müssen, die sie dazu bewogen haben, dem betreffenden Mitarbeiter die Kündigung auszusprechen, ist dies bei Arbeitnehmern nicht ganz so der Fall. Für Arbeitnehmer gelten im deutschen Arbeitsrecht andere Regeln, die diese kennen sollten. Wer sich dazu entschlossen hat, seinen Job zu kündigen, sollte Informationen sammeln und gegebenenfalls eine kompetente Beratung in einer Kanzlei für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.
Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen und müssen ihrem bisherigen Arbeitgeber also nicht mitteilen, was sie zu diesem Schritt bewogen hat. Im Zuge einer ordentlichen Kündigung müssen sich diese aber natürlich an die geltenden Kündigungsfristen halten, die sich aus § 622 BGB ergeben, sofern der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen beinhaltet. Unter Einhaltung der Fristen ist eine ordentliche Kündigung ohne Begründung seitens des Arbeitnehmers also problemlos möglich.
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet folglich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, wenn es darum geht, Kündigungsgründe anzugeben. Während der Arbeitgeber den Grund anführen muss, gilt dies für einen Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, nicht.