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Stand September 2026

Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Hund beißt oder das Pferd ausschlägt?

Wer ein Tier hält, haftet für die Schäden, die es an Menschen oder Sachen anrichtet, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Nur bei Nutztieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen, entfällt die Haftung, wenn er das Tier sorgfältig beaufsichtigt hat.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wer haftet, wenn ein Tier einen Schaden verursacht?

Tierliebe ist in Deutschland groß, und viele Haushalte haben einen tierischen Mitbewohner. Doch was viele Tierhalter nicht wissen: Die vom Tier verursachten Schäden müssen sie meist aus eigener Tasche zahlen, wenn zuvor keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde.

Grundlage ist § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Tierhalter den Schaden ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an: Der Halter haftet auch dann, wenn er den Hund angeleint und alles richtig gemacht hat.[1]

Wer ein fremdes Tier aufgrund eines Vertrags betreut, haftet daneben als Tieraufseher (dazu unten).[1]

Die Haftung umfasst den gesamten Schaden, etwa Arztkosten, Verdienstausfall oder die Reparatur eines Autos. Bei Verletzungen kommt ein Schmerzensgeld hinzu.[1]

Nutztiere: Wann der Halter sich entlasten kann

Für eine Gruppe von Tieren macht das Gesetz eine Ausnahme. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre.[1]

TierHaftung des Halters
Familienhund, Katze, privat gehaltenes Reitpferdimmer, auch ohne Verschulden
Kühe eines Landwirts, Pferde eines Reitbetriebs, Wachhund eines Betriebsnur, wenn er bei der Aufsicht nicht sorgfältig war; das muss er widerlegen

Bei Nutztieren muss also der Halter beweisen, dass er sorgfältig war. Gelingt ihm das nicht, haftet er wie jeder andere Tierhalter.[1]

Haftet der Hundesitter oder Pferdepfleger?

Wer für den Halter die Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernimmt, ist für die Schäden verantwortlich, die das Tier einem Dritten zufügt. Das betrifft etwa Hundesitter, Hundepensionen oder Pferdepfleger.[1]

Anders als der Halter kann sich der Tieraufseher entlasten: Er haftet nicht, wenn er bei der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre. Neben ihm haftet in der Regel auch der Halter selbst.[1]

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Mitverschulden: Wenn der Verletzte selbst beteiligt war

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängen Ersatzpflicht und Umfang davon ab, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat. Der Anspruch wird dann gekürzt, im Extremfall entfällt er ganz.[1]

Typische Fälle sind das Streicheln eines fremden Hundes trotz Warnung des Halters, das Betreten einer eingezäunten Pferdekoppel oder das Eingreifen in eine Rauferei zwischen Hunden. Wer mit einem Tier zu tun hat, sollte deshalb vorsichtig sein, auch wenn der Halter grundsätzlich haftet.

Typische Fälle: Hundebiss, Pferd, Katze

Die meisten Tiere sind in ihrem Verhalten unberechenbar. Dies hat jedoch weniger mit Bösartigkeit zu tun, denn hier spielt der Faktor Angst und Bedrohung, aber auch der Beutetrieb eine große Rolle.

  • Hundebiss: Der Halter zahlt Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, auch wenn der Hund angeleint war.
  • Pferd: Rast beispielsweise ein Auto an Pferd und Reiter vorbei, so erschrickt das Pferd unter Umständen, bricht aus, tritt aus und beschädigt mit den Hufen gar ein anderes Fahrzeug. Ohne Pferdehaftpflicht muss nun der Halter des Tieres für den Schaden aufkommen.
  • Hund im Straßenverkehr: Auch der Hund, der ein Kaninchen gewittert hat, sich losreißt und vor ein Auto läuft, kann für großen Schaden sorgen. Kommt es beim Unfall gar zu Personenschäden, so können die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen durchaus in die Hunderttausende gehen.
  • Katze: Auch sie kann erhebliche Schäden anrichten, etwa Kratzer im Lack eines Autos. Auch hier haftet der Halter.[1]

Beispiel: Ein angeleinter Schäferhund springt eine Joggerin an und beißt ihr in den Arm. Sie hatte den Hund nicht gereizt.

Der Halter haftet ohne Verschulden für die Behandlungskosten, ihren Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld. Dass der Hund an der Leine war, ändert daran nichts. Die Hundehaftpflichtversicherung des Halters reguliert den Schaden.[1]

Ist eine Hundehaftpflicht Pflicht?

Wer einen Hund hat, dem sei der Abschluss einer Hundehaftpflicht angeraten. In mehreren Bundesländern ist diese Versicherung auch schon Pflicht, allerdings nicht überall gleich:[2]

  • Niedersachsen: Seit dem 1. Juli 2011 müssen alle Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschließen, mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
  • Hamburg: Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Hunde Pflicht; sie ist Voraussetzung für die Anmeldung beim Hunderegister.[2]
  • Nordrhein-Westfalen: Pflicht nur für gefährliche Hunde und für große Hunde ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht.

Welche Regeln in Ihrem Land gelten, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde. Eine Pferdehaftpflichtversicherung ist in keinem Bundesland vorgeschrieben, aber wegen der möglichen Schäden dringend zu empfehlen.

Katzen, Kaninchen und andere zahme Kleintiere sind dagegen in der Regel über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Was diese abdeckt, steht auf der Seite Private Haftpflichtversicherung.

Wie lange kann man Schadensersatz verlangen?

Ansprüche aus der Tierhalterhaftung verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte vom Halter und den Umständen erfahren hat. Ein Biss im Mai 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029.[1]

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Verletzung von Körper und Gesundheit spätestens nach 30 Jahren, Sachschäden spätestens nach zehn Jahren.[1]

Halten Sie nach einem Vorfall Namen und Anschrift des Halters, Zeugen und Fotos fest und lassen Sie Verletzungen ärztlich dokumentieren. Den Schaden melden Sie beim Halter; der reicht ihn an seine Versicherung weiter.

Wer ist zuständig?

Schadensersatz durchsetzen

Zahlt der Halter oder seine Versicherung nicht, klagen Sie vor dem Zivilgericht: bis 10.000 Euro Streitwert vor dem Amtsgericht, darüber vor dem Landgericht.

Amtsgerichte in Deutschland
Versicherung

Hunde und Pferde brauchen eine eigene Tierhalterhaftpflicht. Katzen und Kleintiere sind meist über die private Haftpflicht versichert.

Private Haftpflichtversicherung

Häufige Fragen

  • Gibt es Schmerzensgeld nach einem Hundebiss?

    Ja. Bei einer Verletzung von Körper oder Gesundheit kann der Verletzte neben dem materiellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Das gilt auch bei der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung.

  • Wer haftet, wenn der Hundesitter mit dem Hund unterwegs ist?

    Beide können haften: der Halter ohne Verschulden, der Hundesitter, wenn er die Aufsicht vertraglich übernommen hat und nicht nachweisen kann, dass er sorgfältig war. Gegenüber dem Verletzten haften sie gemeinsam.

  • Zahlt die private Haftpflicht, wenn meine Katze etwas beschädigt?

    In der Regel ja. Katzen, Kaninchen und andere zahme Kleintiere sind in der privaten Haftpflichtversicherung meist mitversichert. Prüfen Sie im Zweifel Ihre Versicherungsbedingungen.

  • Haftet der Tierhalter unbegrenzt?

    Ja. Eine Höchstgrenze gibt es bei der Tierhalterhaftung nicht, der Halter haftet mit seinem ganzen Vermögen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb für Hunde- und Pferdehaftpflicht eine Versicherungssumme von mindestens fünf Millionen Euro.

Auch interessant: Private Haftpflichtversicherung · Haustiere in der Mietwohnung

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 195 · § 199 · § 253 · § 254 · § 833 · § 834 · § 840
  2. Landesrecht: Hundehaftpflicht in Niedersachsen (Landeshauptstadt Hannover) und Hamburg (Justizbehörde): Niedersachsen: Merkblatt NHundG · Hamburg: Hundegesetz

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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