Wie sind die Nebenkosten gesetzlich geregelt?

In § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) finden sich die Regelungen zu den Nebenkosten. In Abs. 1 heißt es, dass eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme von Nebenkosten durch den Mieter zulässig ist. Als Grundlage für die anrechenbaren Betriebskosten gelten die Vorschriften der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003. Gemäß § 556 Abs. 2 BGB können die Betriebskosten sowohl als Vorauszahlung in angemessener Höhe als auch als Pauschbetrag vereinbart werden. Eine Änderung der o.g. Vorschriften zum Nachteil des Mieters ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

Gesetzliche Reglungen zu den Verjährungsfristen der Betriebskosten

§ 556 Abs. 3 BGB regelt die Fristen für die Erstellung und Abrechnung sowie die Verjährungsfristen der Nebenkosten. In der Betriebskostenverordnung heißt es, dass für eine Betriebskostenvorauszahlung eine jährliche Abrechnung mit einer Frist von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum zu erfolgen hat. Danach kann der Vermieter keinerlei Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat das Fristversäumnis nicht selbst zu verschulden.

Der Mieter hat die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung dieser bei der für die Nebenkostenabrechnung verantwortlichen Stelle zu widersprechen; danach kann auch er keinen Widerspruch mehr einlegen, es sei denn, er hat das Fristversäumnis nicht selbst zu verantworten. Schriftform ist für den Widerspruch nicht vorgeschrieben, sollte aber aus Sicherheitsgründen gewählt werden.

Welche Form muss die Nebenkostenabrechnung haben?

Die jährliche Nebenkostenabrechnung muss nicht nur fristgerecht vom Vermieter an seine Mieter übermittelt werden, sondern darüber hinaus auch eine gewisse Form aufweisen. Maßgebend ist vor allem der in § 259 BGB definierte Umfang der Rechenschaftspflicht, die auch die Betriebskosten umfasst. So ist es in keinster Weise ausreichend, wenn der Eigentümer der Immobilie als Vermieter einen Aushang im Treppenhaus macht und seine Mieter auf diese Weise über die Nebenkostenabrechnung in Kenntnis setzt.

Jeder einzelnen Mietpartei muss eine eigene Nebenkostenabrechnung in Schriftform zugehen. Alles andere ist nicht zulässig und entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen in Zusammenhang mit den Nebenkosten.

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