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Stand September 2026

Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung und Gaspreiserhöhung

Erhöht Ihr Strom- oder Gasanbieter die Preise, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen. Der Anbieter muss Haushaltskunden die Erhöhung spätestens einen Monat vorher mitteilen und dabei Anlass, Voraussetzungen und Umfang nennen.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung?

Wenn plötzlich ein Brief oder eine E-Mail vom Stromanbieter ins Haus flattert, in dem er eine Preiserhöhung ankündigt, überlegen viele Verbraucher, ob sie den Vertrag vorzeitig auflösen können. Ein Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung gibt es tatsächlich, denn der Gesetzgeber gibt den Verbrauchern dann die Möglichkeit, vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit den Anbieter zu wechseln.[1]

Geregelt ist das in § 41 Absatz 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Ein gesondertes Entgelt für diese Kündigung darf der Anbieter nicht verlangen. Das gilt für Strom und Gas gleichermaßen und für jeden Vertrag, auch mit Mindestlaufzeit.[1]

Über die Preiserhöhung muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren, andere Kunden spätestens zwei Wochen vorher. Die Mitteilung muss unmittelbar an Sie gehen und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nennen; ein Hinweis nur auf der Internetseite genügt nicht. Sie muss außerdem auf Ihr Recht zur Kündigung hinweisen.[1][2]

Wann gibt es kein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht entsteht, wenn der Anbieter die Preise einseitig ändert. Früher hieß es oft, bei einer wirksamen Preisanpassungsklausel müsse der Kunde eine sachlich gerechtfertigte Erhöhung hinnehmen. Das gilt heute nicht mehr: Auch wenn der Vertrag Preisanpassungen erlaubt, dürfen Sie zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.[1]

Keine Mitteilungspflicht und kein Sonderkündigungsrecht gibt es nur, wenn der Anbieter

  • eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weitergibt oder
  • gesunkene Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelte unverändert als Preissenkung weitergibt.[1]

Haben Sie eine Preisgarantie vereinbart, kann sie eine Preiserhöhung ganz ausschließen. Prüfen Sie dann genau, welche Preisbestandteile die Garantie nach Ihrem Vertrag umfasst.[2]

Eine Erhöhung der monatlichen Abschläge ist keine Preiserhöhung. Sie richtet sich nach dem Vertrag und nach dem Verbrauch, ein Sonderkündigungsrecht löst sie nicht aus.[2]

Grundversorgung: Preiserhöhung und Kündigung

Ist man Kunde beim örtlichen Grundversorger zu dessen allgemeinen Preisen, gehört man zu den Kunden, die eine Grundversorgung beziehen. Sie dürfen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen und den Anbieter wechseln. Der Grundversorger darf dafür kein Entgelt verlangen.[3]

Preiserhöhungen in der Grundversorgung werden nur zum Monatsbeginn wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden. Gleichzeitig muss der Grundversorger jedem Kunden einen Brief schicken und die Änderung im Internet veröffentlichen.[3]

Auch hier gilt ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Zeitpunkt der Preisänderung. Zusätzlich gilt: Wer kündigt und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen neuen Liefervertrag nachweist, zahlt den erhöhten Preis gar nicht.[3]

Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Es muss jeden Haushaltskunden zu seinen allgemeinen Bedingungen und Preisen versorgen.[1]

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Wie kündige ich richtig? Frist einhalten und selbst kündigen

Besteht ein Sonderkündigungsrecht, muss der Verbraucher schnell handeln. Die Kündigung muss den Anbieter spätestens zu dem Tag erreichen, an dem die neuen Preise gelten sollen. In diesem Zeitraum muss auch festgestellt werden, ob sich ein Wechsel überhaupt finanziell lohnen würde.[2]

  1. Schriftlich kündigen: in Textform, also per Brief oder E-Mail, mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung und zum Zeitpunkt der Preiserhöhung.
  2. Bestätigung verlangen: Der Anbieter muss Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung die Kündigung innerhalb einer Woche mit Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
  3. Neuen Vertrag schließen: Der neue Lieferant muss unverzüglich bestätigen, ab wann er liefern kann. Der Wechsel darf nichts kosten.[1]

Kündigen sollte man in diesem Fall lieber selbst, denn auch wenn der neue Anbieter einen Wechselservice anbietet, kann die Frist vom Sonderkündigungsrecht bereits abgelaufen sein, bevor der neue Anbieter aktiv wird. Einen Stromausfall müssen Sie nicht befürchten: Findet sich nicht sofort ein neuer Lieferant, beliefert Sie der Grundversorger.[1]

Preiserhöhung widersprechen: Wann ist das sinnvoll?

Grundversorger bestimmen ihre allgemeinen Preise einseitig. Für solche Bestimmungen gilt § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Sie sind für den Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Entsprechen sie nicht der Billigkeit, bestimmt das Gericht den Preis.[3]

Wer eine Erhöhung für unangemessen hält, kann ihr deshalb widersprechen. Rechnungen einfach zu kürzen, ist aber riskant: Gegenüber dem Grundversorger berechtigen Einwände gegen eine Rechnung nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ernsthaft ein offensichtlicher Fehler möglich ist. Die Frage der Billigkeit bleibt davon zwar unberührt, wird im Streit aber erst vor Gericht geklärt.[3]

In den meisten Fällen ist der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter der schnellere Weg. Bei Streit über eine Rechnung oder eine Preiserhöhung können Sie sich zunächst beim Anbieter beschweren und danach die Schlichtungsstelle Energie anrufen.[1]

Stromanbieter insolvent: Was jetzt?

Geht der eigene Stromversorger in die Insolvenz, steht man nicht im Dunkeln da. Liefert der Anbieter nicht mehr, übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch die Versorgung in der Ersatzversorgung. Sie dauert höchstens drei Monate, und die Preise dürfen höher sein als in der Grundversorgung. Sie können jederzeit ohne Kündigungsfrist zu einem neuen Lieferanten wechseln.[1][2]

Die Bundesnetzagentur rät, dann schnell den Zählerstand abzulesen und dem Netzbetreiber, dem Grundversorger und dem bisherigen Lieferanten mitzuteilen, die Einzugsermächtigung beim insolventen Lieferanten zu widerrufen und Daueraufträge zu löschen.[2]

Liefert der insolvente Anbieter weiter, haben Sie allein wegen der Insolvenz kein Sonderkündigungsrecht und müssen Ihre Abschläge weiter zahlen. Das Problem ist eher finanziell: Wer seinem Anbieter im Voraus bezahlt hat, hat Schwierigkeiten, sein Geld zurückzubekommen. Ein Guthaben können Sie nur als Forderung zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden; eine sofortige Erstattung ist nicht vorgesehen.[2]

Will ein Anbieter die Belieferung ohne Insolvenz einstellen, muss er das der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vorher anzeigen und seine Kunden in Textform über das Datum informieren.[1]

Laufzeit, Bonus und Vorkasse: typische Vertragsfallen

Bei Verträgen, die eine Preisgarantie beinhalten, gibt es im Gegenzug in den meisten Fällen die Verpflichtung, sich über längere Zeit an den Versorger zu binden. Vorformulierte Verträge dürfen Sie höchstens zwei Jahre binden. Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, muss er jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein.

  • Bonus: Manche Verträge gewähren einen Neukundenbonus erst nach einer Mindestlaufzeit. Prüfen Sie vor einer Sonderkündigung in den Vertragsbedingungen, ob der Bonus dann entfällt.
  • Vorkasse und Pakete: Bei Verträgen mit Vorauszahlung wird der zu erwartende Verbrauch bereits vorher bezahlt. Geht der Anbieter pleite, ist dieses Geld meist weg. Um beim Stromanbieter Probleme zu vermeiden, sollte man sich deshalb nur auf Tarife mit monatlicher Abschlagszahlung einlassen.
  • Kaution: Auch eine gezahlte Kaution müssen Sie im Insolvenzfall als Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.[2]

Wer umzieht, darf seinen Liefervertrag außerordentlich mit sechs Wochen Frist kündigen, es sei denn, der Anbieter bietet innerhalb von zwei Wochen an, Sie an der neuen Adresse zu gleichen Bedingungen weiter zu beliefern.[1]

Wer ist zuständig?

Beschwerde und Schlichtung

Zuerst beschweren Sie sich beim Anbieter; er muss innerhalb von vier Wochen antworten. Hilft er nicht ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Der Anbieter muss am Verfahren teilnehmen. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur informiert über Ihre Rechte.

Ihre Rechte als Verbraucher
Klage

Streit über Rechnungen und Preise ist Zivilrecht. Bis 10.000 Euro Streitwert ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Die Schlichtung schließt den Gang zu Gericht nicht aus.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Insolvenzrecht: Forderungen anmelden

Quellen

  1. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): § 5 · § 20a · § 36 · § 38 · § 41 · § 41b · § 111a · § 111b
  2. Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie: Preiserhöhungen · Insolvenz des Energielieferanten
  3. Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV, GasGVV): § 5 StromGVV · § 5 GasGVV · § 17 StromGVV · § 20 StromGVV · § 20 GasGVV · § 315 BGB

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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