Für welche Fahrzeuge muss man die Kfz-Steuer bezahlen?

Zur Zahlung der Kfz-Steuer sind alle Fahrzeughalter verpflichtet, deren Personenkraftwagen (PKW) sich auf öffentlichen Straßen bewegen (§1 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrzeuggesetz KraftStG) und unter das Zulassungsverfahren fallen (§2 Abs. 3 KraftStG). Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen, wenn es sich um Prüfungsfahrten handelt.

Personenkraftwagen und Wohnmobile im Sinne der Kfz-Steuer

In §2 KraftStG wird geregelt, wie die Begriffe Kraftfahrzeug sowie Kraftfahrzeuganhänger steuerrechtlich zu verstehen sind. Als Personenkraftwagen gelten Fahrzeuge, die in erster Linie der Personenbeförderung dienen. Gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlamentes fallen darunter auch Geländewagen und Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen ohne Fahrersitz und Mehrzweckfahrzeuge, sofern sie den vom Europäischen Parlament vorgegebenen technischen Richtlinien entsprechen. Ebenfalls zu den Personenkraftwagen werden Konferenz- und Büromobile gezählt.

Wie ein Fahrzeug im Endeffekt in der Kfz-Steuer eingestuft wird, hängt von der Beurteilung der Zulassungsbehörde ab. Sie nimmt nicht nur die technische Einstufung vor, sondern bewertet auch die Kohlendioxid- und Schadstoffemission sowie die Frage, ob ein Fahrzeug als schadstoffarm gilt oder nicht.
Nicht zu den Personen- oder Nutzfahrzeugen zählen Wohnmobile. Sie sind definiert als Klasse-M-Fahrzeuge mit festen Einbauten, auch wenn sie vorübergehend Wohnzwecken dienen. Wohnmobile müssen mit einer Spüle und einer Kochgelegenheit ausgerüstet sein und über eine Mindeststehhöhe von 1,70 m verfügen.

Welche Fahrzeuge können von der Kfz-Steuer befreit werden?

Trotz der allgemeinen Steuerpflicht für Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, können Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit werden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. In besonderen Fällen ist demnach keine Kfz-Steuer für ein Fahrzeug zu entrichten, wobei es sich dabei immer um wenige Ausnahmen handelt.

Steuervergünstigungen für behinderte Fahrzeughalter

Fahrzeughalter mit einer Behinderung können von Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer Gebrauch machen und mitunter sogar gänzlich von dieser Steuer befreit werden. Dies trifft auf Schwerbehinderte zu, deren Behindertenausweis einen orangefarbenen Aufdruck mit dem Vermerk BI, aG oder H aufweist. Wer als Kriegsbeschädigter gilt oder dem sozialen Entschädigungsrecht entsprechend versorgungsberechtigt ist, kann unter gewissen Umständen ebenfalls von der Kfz-Steuer befreit werden.

Schwerbehinderte mit einem Behindertenausweis, der neben einem orangefarbenen Aufdruck den Vermerk G trägt, können in den Genuss einer Steuerermäßigung von 50 Prozent kommen. In diesem Zusammenhang finden noch weitere Regelungen Anwendung, so dass Verbraucher zunächst relevante Informationen sammeln sollten.

Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Mobile

Sogenannte E-Mobile, also PKW und Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb, können zeitweise von der Kfz-Steuer befreit werden. Elektrofahrzeuge, deren Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2015 stattfand, werden ab dem Tag der Zulassung für zehn Jahre von der Steuer befreit. Im Falle einer Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2016 und 31. Dezember 2020 beläuft sich die Steuerbefreiung auf immerhin noch fünf Jahre.

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