Unzulässige Zahlungsbedingungen bei
Wer eine Reise bucht, der kann sich vielfach die einzelnen Leistungen individuell zusammenstellen. Diese Möglichkeit wird auch als „Dynamic Packaging“ bezeichnet und von den meisten Reiseveranstaltern angeboten. Dabei schreiben die meisten Reiseveranstalter die Zahlungsbedingungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Verlangt wird neben einer Anzahlung in Höhe von 40 Prozent die komplette Bezahlung des Restbetrags bis 45 Tage vor Reisebeginn. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden sind diese in den Klauseln der Reiseveranstalter enthaltenen Zahlungsbedingungen allerdings unzulässig. Nach Ansicht der Richter werden die Reisenden durch diese Regelung unangemessen benachteiligt. Zudem verstößt die Klausel gegen die gesetzlich geregelte Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters. Die Vorleistungspflicht gelte auch dann, wenn die Reise in Form des „Dynamic Packaging“ gebucht wird. Damit hat das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichtes in Leipzig bestätigt, wogegen der Reiseveranstalter Urlaubstours in Berufung gegangen ist.
Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, dass er seine Leistungen in Form von Bausteinen ausschließlich über das Internet anbietet. Da sich die speziellen Leistungen bereits nach Sekunden nicht mehr wiederherstellen lassen, sieht Urlaubstours hier eine höhere Anzahlung als gerechtfertigt an. Dieser Ansicht folgten die Richter jedoch nicht.