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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Fahren ohne Zulassung: Bußgeld, Punkte und wann es eine Straftat wird

Wer ein zulassungspflichtiges Auto ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit: Regelbuße 70 Euro und ein Punkt. Zur Straftat wird die Fahrt, wenn für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was bedeutet Fahren ohne Zulassung?

Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Das gilt für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. Hierzulande ist die Zulassung untrennbar mit der Erteilung eines amtlichen Kennzeichens verbunden: Sie erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.[2]

Immer dann, wenn für das betriebene Kraftfahrzeug, für das eine Zulassungspflicht besteht, keine amtliche Zulassung vorliegt, spricht man vom Fahren ohne Zulassung. Typische Fälle sind:

  • ein abgemeldetes (außer Betrieb gesetztes) Auto,
  • ein neu gekauftes Auto, das noch nicht angemeldet ist,
  • Fahren mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums,
  • Fahren mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen.[2]

Der Halter darf eine solche Fahrt auch nicht anordnen oder zulassen. Wer das Auto einem anderen überlässt, obwohl es nicht zugelassen ist, handelt deshalb ebenfalls ordnungswidrig.[2]

Welche Fahrzeuge brauchen keine Zulassung?

Der Gesetzgeber kennt einige Ausnahmen. Keiner Zulassung bedürfen unter anderem:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
  • Leichtkrafträder,
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h, also auch Mofas und Mopeds,
  • motorisierte Krankenfahrstühle,
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter,
  • einachsige Anhänger hinter Krafträdern und Kleinkrafträdern.[2]

Zulassungsfrei heißt aber nicht kennzeichenfrei. Leichtkrafträder brauchen ein amtliches Kennzeichen, Kleinkrafträder und Mofas ein gültiges Versicherungskennzeichen. Außerdem muss das Fahrzeug einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung haben. Fehlt das vorgeschriebene Kennzeichen an einem zulassungsfreien Fahrzeug, kostet das 40 Euro.[2][1]

Fahren ohne Zulassung: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Fahren ohne Zulassung ist für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Der Bußgeldkatalog sieht vor:[1]

VerstoßRegelbuße
Kfz oder Anhänger ohne Zulassung, Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung auf öffentlicher Straße gefahren70 Euro
außerhalb des Saisonkennzeichens oder nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens gefahren50 Euro
gefahren, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt60 Euro
Kurzzeitkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet50 Euro
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nicht dabei10 Euro

Für die Fahrt ohne Zulassung gibt es zusätzlich einen Punkt im Fahreignungsregister. Ein Fahrverbot ist im Bußgeldkatalog dafür nicht vorgesehen. Fahranfänger sollten aufpassen: In der Probezeit zählt der Verstoß als schwerwiegende Zuwiderhandlung und führt zu einem Aufbauseminar und zwei Jahren längerer Probezeit.[1]

Zur Straftat wird die Fahrt, wenn für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Wer ein unversichertes Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit bis zu sechs Monaten oder bis zu 180 Tagessätzen. Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es dem Täter gehört. Mehr dazu im Beitrag Fahren ohne Versicherungsschutz.[3]

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Darf man ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren?

Grundsätzlich darf ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, sind aber erlaubt: insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und zur Hauptuntersuchung. Sie dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern stattfinden, wenn[2]

  • die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt hat oder ein reserviertes Kennzeichen besteht und
  • die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind.[2]

Ganz ohne Kennzeichen sind solche Fahrten nicht erlaubt. Ungestempelte Kennzeichen entbinden den Fahrzeughalter also nicht von der Pflichtversicherung. Nach der Abmeldung dürfen Sie mit dem bisherigen Kennzeichen noch bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung nach Hause fahren, sofern die Versicherung die Fahrt abdeckt.[2]

Beispiel: Sie kaufen einen Gebrauchtwagen, der seit einem Jahr abgemeldet ist. Die Zulassungsstelle hat Ihnen online ein Kennzeichen zugeteilt, die Schilder sind geprägt, aber noch nicht gestempelt. Ihr Versicherer hat eine Versicherungsbestätigung ausgestellt, die auch Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen einschließt.

Sie dürfen mit den ungestempelten Schildern zur Hauptuntersuchung und zur Zulassungsstelle fahren, solange Sie im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk bleiben. Private Einkäufe auf dem Weg sind davon nicht gedeckt.[2]

Kurzzeitkennzeichen und rotes Kennzeichen

Für Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug gibt es das Kurzzeitkennzeichen. Voraussetzung sind unter anderem eine Kfz-Haftpflichtversicherung und, soweit erforderlich, eine gültige Hauptuntersuchung. Fehlt die HU, sind nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt. Das Kennzeichen gilt höchstens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Zuteilung; danach darf das Fahrzeug damit nicht mehr fahren.[2]

Oftmals erhält man beim Autohändler ein rotes Kennzeichen und kann dieses nutzen, um mit dem neuen Wagen zur Zulassungsstelle zu gelangen. Rote Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde zuverlässigen Händlern, Werkstätten und Herstellern zur wiederkehrenden Verwendung für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zu. Das Fahrzeugscheinheft muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Welche Regeln beim Kurzzeitkennzeichen sonst gelten, erklärt der Beitrag Rechtliche Aspekte beim Kurzzeitkennzeichen.[2]

Wie funktioniert die Kfz-Zulassung?

Die Zulassung beantragen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Wer sich ein neues Kfz zulegt, sollte vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs die betreffende Behörde aufsuchen oder die Zulassung online beantragen. Erforderlich sind je nach Fall:[2]

  • Ihre Halterdaten mit Nachweis, etwa Personalausweis oder Reisepass,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • bei Erstzulassung die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung,
  • die Daten der Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Praxis die elektronische Versicherungsbestätigung,
  • bei Wiederzulassung die Zulassungsbescheinigung Teil I und der Nachweis der Hauptuntersuchung, falls diese zwischenzeitlich fällig war.[2]

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung hat und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.[2]

Wer ist zuständig?

Zulassung und Kennzeichen

Die Kfz-Zulassungsbehörde an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnungen am Ort der Hauptwohnung. Viele Anträge lassen sich dort auch internetbasiert stellen.[2]

Bußgeldbescheid

Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht; geht es um eine Straftat ohne Versicherung, ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Häufige Fragen

  • Darf man mit einem abgemeldeten Auto zum TÜV fahren?

    Ja, wenn die Zulassungsbehörde Ihnen vorher ein Kennzeichen zugeteilt oder das alte Kennzeichen reserviert hat und Ihre Haftpflichtversicherung die Fahrt abdeckt. Dann sind Fahrten zur Hauptuntersuchung im Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk erlaubt. Alternativ gibt es ein Kurzzeitkennzeichen.

  • Was passiert, wenn man ohne Fahrzeugschein fährt?

    Wer die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht dabei hat, obwohl das Auto zugelassen ist, zahlt 10 Euro Verwarnungsgeld. Das ist etwas anderes als Fahren ohne Zulassung.

  • Darf ein Anhänger ohne Zulassung fahren?

    Nur wenn er zu den zulassungsfreien Anhängern gehört, etwa einachsige Anhänger hinter Motorrädern oder bestimmte land- und forstwirtschaftliche Anhänger. Sonst gilt wie beim Auto: 70 Euro und ein Punkt.

  • Zahlt die Versicherung bei einem Unfall mit abgemeldetem Auto?

    Das hängt davon ab, ob noch ein Versicherungsvertrag besteht, der die Fahrt abdeckt. Besteht keine Haftpflichtversicherung, ist schon die Fahrt strafbar.

Quellen

  1. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage: Nr. 174 bis 182 · Punkte: FeV Anlage 13 · Probezeit: FeV Anlage 12
  2. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): § 1 · § 3 · § 4 · § 6 · § 10 · § 12 · § 16 · § 41 · § 42 · § 75 · § 18
  3. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): § 6 · § 30

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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