Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Verkehrsrechtsschutz und Mietwagen: Ist das gemietete Auto mitversichert?
Im Verkehrs-Rechtsschutz nach den Musterbedingungen der Versicherer ist ein vorübergehend gemietetes Auto mitversichert. Beim reinen Fahrzeug-Rechtsschutz gilt der Schutz dagegen nur für das Fahrzeug, das im Versicherungsschein steht.
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Ist ein gemietetes Auto im Verkehrsrechtsschutz mitversichert?
Ja, wenn Sie einen Verkehrs-Rechtsschutz haben, der den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (ARB 2021) folgt. Dort sind Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer oder Mieter und als Fahrer von Kraftfahrzeugen versichert. Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein, ein Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen tragen oder von Ihnen zum vorübergehenden Gebrauch gemietet sein.
Unabhängig davon sind Sie im Verkehrs-Rechtsschutz als Fahrer und Mitfahrer fremder Fahrzeuge versichert. Ein Mietwagen, den ein Freund oder die Firma angemietet hat, ist damit ebenfalls abgedeckt, solange Sie ihn fahren oder darin mitfahren.
Gut versichert zu sein, heißt für Autofahrer auch einen Verkehrsrechtschutz zu haben. Doch dass damit nicht immer alle Probleme gelöst werden können, kommt meist erst im Ernstfall ans Tageslicht. Die Musterbedingungen sind nämlich nur eine unverbindliche Vorlage: Jeder Versicherer darf davon abweichen. Prüfen Sie vor der Anmietung deshalb Ihren Versicherungsschein und die Bedingungen Ihres Vertrags.
Verkehrs-, Fahrzeug- oder Privat-Rechtsschutz: Welche Variante deckt Mietwagen ab?
Anders als die meisten vermuten, deckt eine Verkehrsrechtschutz-Versicherung nicht alle Bereiche und es gibt verschiedene Varianten, die unterschiedlich greifen. Für Mietwagen kommt es darauf an, ob der Schutz an Ihrer Person oder an einem bestimmten Fahrzeug hängt.
| Variante | Wer oder was ist versichert? | Mietwagen |
|---|---|---|
| Verkehrs-Rechtsschutz | Sie als Eigentümer, Halter, Mieter und Fahrer, dazu als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer | versichert, wenn vorübergehend gemietet |
| Fahrzeug-Rechtsschutz | die im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge, gleich wer sie fährt | nur wenn im Versicherungsschein genannt |
| Privat-Rechtsschutz | der private Lebensbereich ohne Fahrzeugangelegenheiten | nicht versichert |
Der Verkehrs-Rechtsschutz und der Fahrzeug-Rechtsschutz sind mit einem extra Baustein zu versichern. Wer nur einen Privat-Rechtsschutz hat, ist als Eigentümer, Halter, Mieter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht geschützt.
Welche Streitigkeiten rund um den Mietwagen sind gedeckt?
Welche Rechtsbereiche Ihr Vertrag umfasst, steht im Versicherungsschein. Im Verkehrs-Rechtsschutz sehen die Musterbedingungen diese Leistungsarten vor:
- Schadenersatz-Rechtsschutz: Sie verlangen nach einem Unfall mit dem Mietwagen Schadenersatz vom Unfallgegner.
- Vertrags-Rechtsschutz: Sie streiten mit dem Vermieter, zum Beispiel weil er Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe verlangt.
- Straf-Rechtsschutz: Ihnen wird ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen.
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz: Sie wehren sich gegen einen Bußgeldbescheid, etwa nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Mietwagen.
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen: Sie streiten mit einer Behörde, etwa der Fahrerlaubnisbehörde.
Nicht über den Rechtsschutz läuft die Abwehr von Schadenersatz nach einem Unfall. Verlangt der Unfallgegner Geld von Ihnen, ist das Sache der Haftpflichtversicherung. Beim Mietwagen ist das die Kfz-Haftpflicht des Vermieters: Der Halter muss sie für sich, den Eigentümer und den Fahrer abschließen.[1]
Beispiel: Sie mieten für eine Woche einen Kleinwagen. Bei der Rückgabe behauptet die Vermietung, eine Delle stamme von Ihnen, und behält die Kaution ein. Ein Unfallgegner ist nicht im Spiel.
Hier geht es um Ansprüche aus dem Mietvertrag. Das fällt unter den Vertrags-Rechtsschutz, der im Verkehrs-Rechtsschutz nach den Musterbedingungen enthalten ist. Eine reine Taxirechnung wäre dagegen nicht versichert: Als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr gilt der Vertrags-Rechtsschutz dort nicht.
Wann entfällt der Schutz trotz Vertrag?
Im Verkehrs- und im Fahrzeug-Rechtsschutz knüpfen die Musterbedingungen den Schutz an drei Bedingungen. Sie müssen beim Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein:
- Der Fahrer hat die vorgeschriebene Fahrerlaubnis.
- Der Fahrer ist berechtigt, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug ist zugelassen oder hat ein Versicherungskennzeichen.
Beim Mietwagen ist vor allem die zweite Bedingung heikel: Wer den Wagen einer Person überlässt, die nicht im Mietvertrag als Fahrer eingetragen ist, riskiert den Schutz. Versichert bleiben dann nur die Personen, die von dem Verstoß nichts wussten. War der Verstoß grob fahrlässig, darf der Versicherer seine Leistung kürzen. Der Schutz bleibt, wenn der Verstoß für den Versicherungsfall nicht ursächlich war.
Gilt der Schutz auch für einen Mietwagen im Urlaub?
Nach den Musterbedingungen haben Sie Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira zuständig ist. Ein Unfall mit dem Mietwagen auf Mallorca, in Kroatien oder in der Türkei ist damit erfasst.
Außerhalb dieses Gebiets, etwa bei einer Rundreise in den USA, übernehmen die Versicherer die Kosten nur eingeschränkt und bis zu einem Höchstbetrag, den der Vertrag festlegt. Voraussetzung ist ein höchstens sechswöchiger Aufenthalt, der nicht beruflich bedingt ist.
Wer ist beim Verkehrsrechtsschutz mitversichert?
Im Verkehrs- und im Fahrzeug-Rechtsschutz sind alle Personen mitversichert, die das Fahrzeug berechtigt fahren oder darin mitfahren. Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Wird man als Radfahrer oder Fußgänger in einen Unfall verwickelt, ist man mit dem Verkehrs-Rechtsschutz ebenfalls versichert. Das gilt auch als Fahrgast, zum Beispiel im Bus oder im Taxi.
Ob Ehepartner und Kinder auch für ihre eigenen Fahrten versichert sind, hängt vom Tarif ab. In den Musterbedingungen ist die Mitversicherung der Familie beim Privat-, Berufs- und Landwirte-Rechtsschutz geregelt; beim Verkehrs-Rechtsschutz sind sie nur als berechtigte Fahrer oder Mitfahrer erfasst. Viele Versicherer bieten deshalb Familientarife an, die das ausdrücklich einschließen.
Wer ist zuständig?
Melden Sie den Fall Ihrem Rechtsschutzversicherer, bevor ein Anwalt tätig wird, und lassen Sie sich die Kostenübernahme bestätigen. Der Versicherer muss die Leistungen im vereinbarten Umfang erbringen.[2]
Anwaltskosten über die Rechtsschutzversicherung abwickelnKommt keine Einigung zustande, entscheidet das Zivilgericht: bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Ist ein Carsharing-Auto im Verkehrsrechtsschutz versichert?
Nach den Musterbedingungen ja. Ein Carsharing-Auto ist ein Fahrzeug, das Sie zum vorübergehenden Gebrauch mieten. Außerdem sind Sie im Verkehrs-Rechtsschutz als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert.
- Brauche ich für einen Mietwagen eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung?
Nicht, wenn Sie einen Verkehrs-Rechtsschutz haben. Haben Sie nur einen Fahrzeug-Rechtsschutz für Ihr eigenes Auto, ist der Mietwagen nicht erfasst. Mit einem reinen Privat-Rechtsschutz sind Fahrzeugangelegenheiten gar nicht versichert.
- Zahlt der Verkehrsrechtsschutz, wenn der Unfallgegner Schadenersatz von mir fordert?
Nein. Die Abwehr solcher Forderungen übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, beim Mietwagen also die des Vermieters. Der Rechtsschutz hilft, wenn Sie selbst Ansprüche durchsetzen oder sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren.
- Gilt der Verkehrsrechtsschutz auch für einen Transporter oder ein Wohnmobil zur Miete?
Im Verkehrs-Rechtsschutz nach den Musterbedingungen sind Kraftfahrzeuge versichert, die Sie zum vorübergehenden Gebrauch mieten, ohne Beschränkung auf Pkw. Manche Tarife schließen bestimmte Fahrzeugarten aus; das steht in Ihren Bedingungen.
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Quellen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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