Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Lkw-Fahrverbot am Samstag und Sonntag: Ferienreiseverordnung, Strecken, Ausnahmen
Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger dürfen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August zwischen 7 und 20 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht zur gewerblichen Güterbeförderung fahren. Unabhängig davon gilt das ganzjährige Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Was ist das Samstagsfahrverbot für Lkw?
Während der Urlaubszeit herrscht auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen ein hohes Verkehrsaufkommen, wodurch es immer wieder zu Staus und Autoschlangen kommt. Zur Entlastung gibt es die Ferienreiseverordnung mit einem Fahrverbot für Lastwagen, das an Samstagen gilt und letztlich dazu beitragen soll, das Staurisiko zu verringern.[1]
Konkret gilt das Samstagsfahrverbot jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August. Zugleich ist es an Uhrzeiten gekoppelt, beginnend von 7:00 morgens bis 20:00 Uhr abends. Unternehmen sind demnach nicht völlig hilflos: Fahrten am frühen Morgen sowie am Abend können somit unternommen werden.[1]
Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger, und zwar bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Beförderung von Gütern einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten.[1]
Auf welchen Strecken gilt das Fahrverbot?
Das Samstagsfahrverbot gilt ausschließlich für ausgewählte Straßen, vorrangig für Autobahnverbindungen sowie wenige Bundesstraßen, jeweils in beiden Fahrtrichtungen. Die Ferienreiseverordnung nennt unter anderem Abschnitte der[1]
- A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, A 6, A 7, A 8, A 9 und A 10,
- A 45, A 61, A 67, A 81, A 92, A 93, A 99, A 113, A 115, A 831, A 980 und A 995,
- B 31 zwischen Stockach-Ost und Sigmarszell sowie B 96 von der Berliner Landesgrenze bis Neubrandenburg, jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften.[1]
Die genauen Anfangs- und Endpunkte der Abschnitte stehen in § 1 der Verordnung. Auf allen anderen Autobahnen, Bundes- und Landstraßen gelten samstags keine weiteren Einschränkungen.[1]
Was gilt an Sonn- und Feiertagen?
Unternehmen und Lkw-Fahrer sollten sich außerdem darüber im Klaren sein, dass das seit langem bestehende Fahrverbot für Sonn- und Feiertage durch das Samstagsfahrverbot nicht aufgehoben wird und somit weiterhin bestehen bleibt.
An Sonntagen und Feiertagen dürfen von 0 bis 22 Uhr Lkw über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung geführt werden. Anders als am Samstag gilt das Verbot auf allen Straßen und das ganze Jahr.[2]
Bundesweite Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober und die beiden Weihnachtstage. Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen zählen nur in den Ländern, in denen sie Feiertag sind.[2]
Welche Ausnahmen gibt es vom Lkw-Fahrverbot?
In bestimmten Fällen ist es trotz Fahrverbot gestattet, die betroffenen Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte mit dem Lkw zu befahren. Das Samstagsfahrverbot gilt nicht für[1]
- den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- den kombinierten Verkehr Hafen-Straße im Umkreis von höchstens 150 km um den Hafen,
- die Beförderung frischer Milch und Milcherzeugnisse, frischen Fleisches, frischer oder lebender Fische und leicht verderblichen Obstes und Gemüses,
- bestimmte tierische Nebenprodukte, den Transport lebender Bienen und den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
- die damit zusammenhängenden Leerfahrten sowie Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Straßendienst und Bundeswehr.[1]
Für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gelten ähnliche Ausnahmen. Der kombinierte Verkehr Schiene-Straße ist dort aber nur bis zu einer Entfernung von 200 km befreit.[2]
In Anbetracht der Ausnahmen sind die Fahrer dazu verpflichtet, die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.[1]
Wie bekommt man eine Ausnahmegenehmigung?
Außerdem steht es Unternehmen offen, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Ob diese erteilt wird, ist jeweils eine Einzelentscheidung. Die Straßenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Samstagsfahrverbot in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.[1]
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, oder die Behörde am Wohnort, Sitz oder an einer Zweigniederlassung des Antragstellers. Wird im Ausland geladen, ist die Behörde an der Grenzübergangsstelle zuständig. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und muss mitgeführt werden.[1]
Für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen die Straßenverkehrsbehörden ebenfalls Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall.[2]
Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß?
Nicht alle Unternehmen sind über das Samstagsfahrverbot informiert, sodass einige Betriebe böse Überraschungen erleben. Bußgeldpflichtig sind sowohl der Fahrer als auch der Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt:[3]
| Verstoß | Fahrer | Halter |
|---|---|---|
| Samstagsfahrverbot, länger als 15 Minuten in der Verbotszeit gefahren | 60 € | 150 € |
| Sonn- oder Feiertagsfahrverbot | 120 € | 570 € |
Punkte in Flensburg sieht die Punkteliste der Fahrerlaubnis-Verordnung für diese Verstöße nicht vor. Die frühere Angabe von einem Punkt für Fahrer und Halter ist überholt.[3]
Wer ist zuständig?
Die Straßenverkehrsbehörde am Ladeort oder am Sitz des Unternehmens, bei Ladung im Ausland die Behörde an der Grenzübergangsstelle.[1]
Bußgeld im StraßenverkehrEinspruch innerhalb von zwei Wochen bei der Bußgeldbehörde, über den am Ende das Amtsgericht entscheidet.
Einspruch gegen den BußgeldbescheidHäufige Fragen
- Gilt das Lkw-Fahrverbot auch für Transporter bis 3,5 Tonnen?
Nein. Beide Fahrverbote betreffen nur Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Lkw mit Anhänger. Transporter ohne Anhänger dürfen fahren.
- Gilt das Sonntagsfahrverbot auch für Wohnmobile?
Nein. Es gilt nur für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Private Fahrten mit dem Wohnmobil fallen nicht darunter.
- Gilt das Fahrverbot auch für ausländische Lkw?
Ja. Die Verbote gelten für alle Fahrzeuge auf deutschen Straßen, unabhängig vom Kennzeichen. Für Ladungen aus dem Ausland ist für Ausnahmen die Behörde an der Grenze zuständig.
- Gilt das Verbot auch für Leerfahrten?
Ja, Leerfahrten im Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung sind ausdrücklich erfasst. Frei sind nur Leerfahrten, die mit einer ausgenommenen Beförderung zusammenhängen, etwa mit Frischmilch.
Quellen
- Ferienreiseverordnung (FerReiseV): § 1 · § 2 · § 3 · § 4
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Sonn- und Feiertagsfahrverbot: § 30 Abs. 3 und 4 · § 46
- Bußgeldkatalog (BKatV, Anlage) Nr. 119, 120, 239, 240
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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