Gilt die StVO auf allen Parkplätzen?

Bei vielen Autofahrern besteht Unsicherheit darüber, inwieweit die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Parkplätzen angewendet wird. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, denn dies hängt im Wesentlichen von der Art des jeweiligen Parkplatzes ab. Ein aufgestelltes Schild “Hier gilt die StVO” hat dagegen nur einen bedingten Einfluss.

Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich nach privaten und öffentlichen Parkplätzen. Öffentliche Parkplätze sind für alle Autofahrer frei zugänglich, um ihr Fahrzeug dort abzustellen. Ein Beispiel hierfür sind Parkplätze vor Supermärkten. Dagegen sind private Parkplätze nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich. Hierunter fallen unter anderem Parkplätze vor Vereinsheimen, die nur von Mitgliedern genutzt werden dürfen.

Die Straßenverkehrsordnung gilt generell nur auf öffentlichen Parkplätzen. Allerdings gelten auch hier einige Abweichungen. Die Höchstgeschwindigkeit auf öffentlichen Parkplätzen beträgt stets 10 Km/h. Der Fahrer muss zudem permanent in Bremsbereitschaft sein. Eingezeichnete Fahrspuren haben keinen Einfluss auf die geltende Vorfahrtsregelung und Pfeile stellen lediglich eine Empfehlung für die Fahrtrichtung dar. Autos, die von rechts aus einer Parkbucht fahren, haben zudem kein generelles Vorfahrtsrecht.

Auf privaten Parkplätzen gilt die StVO indes nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Schild „Hier gilt, die StVO” aufgestellt wird. Auf privaten Parkplätzen aufgestellte Verkehrsschilder dienen lediglich der allgemeinen Orientierung. Eine rechtliche Bedeutung haben diese jedoch nicht.

Steht der Privatparkplatz nur einem begrenzten Personenkreis zu Verfügung, so kann der Besitzer eigene Regeln aufstellen, die rechtlich nicht verbindlich sein müssen. Kommt es zu Unfällen auf Privatparkplätzen, dann hat dies zumeist eine Einzelfallentscheidung der Gerichte zur Folge. Autofahrer sollten auf privaten Parkplätzen jedoch generell nicht auf ein Vorfahrtsrecht bestehen. Dies kann dazu führen, dass die zuständige Versicherungsgesellschaft eine Schadensübernahme ablehnt.

Bildquelle: l-i-n-k; flickr

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