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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Gilt die StVO auf Parkplätzen? Supermarkt, Firmengelände und Privatparkplatz

Die StVO gilt auf jedem Parkplatz, der tatsächlich für jedermann zugänglich ist, also auch auf dem privaten Kundenparkplatz eines Supermarkts. Weil dort ständig ein- und ausgeparkt wird, verlangt der Bundesgerichtshof, von vornherein langsam und bremsbereit zu fahren, um jederzeit anhalten zu können.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Wann gilt die StVO auf einem Parkplatz?

Bei vielen Autofahrern besteht Unsicherheit darüber, inwieweit die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Parkplätzen angewendet wird. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, denn dies hängt im Wesentlichen von der Art des jeweiligen Parkplatzes ab.

Maßgeblich ist nicht das Eigentum, sondern ob der Parkplatz für die Allgemeinheit zugänglich ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar sind. Ein Beispiel hierfür sind Parkplätze vor Supermärkten, Baumärkten oder Kundenparkplätze von Firmen, auch wenn sie einem privaten Betreiber gehören.[1]

Dagegen sind nicht öffentliche Parkplätze nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich. Hierunter fallen unter anderem Parkplätze vor Vereinsheimen, die nur von Mitgliedern genutzt werden dürfen, abgeschrankte Mitarbeiterparkplätze oder die Stellplätze einer Wohnanlage mit Tor.

Hat das Schild „Hier gilt die StVO“ eine Bedeutung?

Ein aufgestelltes Schild „Hier gilt die StVO“ hat nur einen bedingten Einfluss. Ist der Parkplatz ohnehin für jedermann geöffnet, gilt die StVO auch ohne Schild. Das Schild macht dann nur deutlich, dass der Betreiber den öffentlichen Verkehr duldet.

Auf einem Parkplatz, der tatsächlich nur einem geschlossenen Personenkreis offensteht, macht das Schild die StVO nicht zum geltenden Recht. Dort aufgestellte Verkehrszeichen sind Regeln des Eigentümers, keine amtliche Anordnung.

Wie schnell darf man auf einem Parkplatz fahren?

Eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h für Parkplätze gibt es nicht. Es gilt die Grundregel, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird und die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst ist.[2]

Auf Parkplätzen heißt das: sehr langsam. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass Autofahrer dort von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können, weil jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder ein- und ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Der Fahrer muss also permanent in Bremsbereitschaft sein.[1]

Ist der Parkplatz als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert (Zeichen 325.1), muss mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dasselbe gilt, wenn ein Tempo-Schild aufgestellt ist.[2]

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Nur eingeschränkt. Fahrgassen zwischen Parkbuchten sind keine Straßen. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter gilt nach der vom Bundesgerichtshof geteilten Auffassung vor allem das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme: Jeder muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird.[1]

Eingezeichnete Fahrspuren haben keinen Einfluss auf die geltende Vorfahrtsregelung und Pfeile stellen lediglich eine Empfehlung für die Fahrtrichtung dar. Autos, die von rechts aus einer Parkbucht fahren, haben zudem kein generelles Vorfahrtsrecht. Anders als im fließenden Verkehr darf auf dem Parkplatz niemand darauf vertrauen, dass andere seine Vorfahrt beachten.[1]

Haben die Hauptfahrbahnen eines großen Parkplatzes dagegen erkennbar Straßencharakter, etwa mit Bordsteinen, Markierungen und Verkehrszeichen, können auch die normalen Vorfahrtsregeln gelten. Die Grenze ziehen die Gerichte im Einzelfall.

Wer haftet bei einem Unfall auf dem Parkplatz?

Kommt es zu Unfällen auf Parkplätzen, haften die Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz für die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Das Gericht wägt dann ab, wie viel jeder zum Unfall beigetragen hat.[2]

Beim Rückwärtsfahren spricht der erste Anschein gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren passierte. Steht dagegen nicht fest, ob sein Auto im Moment des Zusammenstoßes bereits stand, greift dieser Anscheinsbeweis nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig nicht. Die Betriebsgefahr und weitere Umstände fließen aber trotzdem in die Abwägung ein.[1]

Beispiel: Zwei Autofahrer setzen auf dem Supermarktparkplatz gleichzeitig rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten und stoßen zusammen. Kann keiner beweisen, dass er schon stand, teilen sich beide in der Regel den Schaden. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Vorinstanzen von einer Quote von jeweils 50 Prozent ausgegangen.

Wie Sie nach einem Unfall vorgehen und Ihren Schaden durchsetzen, steht unter Verkehrsunfall: Was tun?.

Ist Unfallflucht auf dem Parkplatz strafbar?

Ja, auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ebenso wie auf der Straße. Wer nach einem Unfall im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, bevor er die Feststellungen ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, macht sich strafbar. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht dafür nicht.[2]

Wer beim Ausparken ein anderes Auto beschädigt und den Halter nicht erreicht, sollte eine angemessene Zeit warten und danach unverzüglich die Polizei verständigen.

Was gilt auf einem nicht öffentlichen Privatparkplatz?

Auf Parkplätzen, die nicht für die Allgemeinheit geöffnet sind, gilt die StVO indes nicht unmittelbar. Steht der Privatparkplatz nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung, so kann der Besitzer eigene Regeln aufstellen.

Frei von Regeln ist der Parkplatz deshalb nicht: Die Halterhaftung knüpft an den Betrieb des Kraftfahrzeugs an, nicht an eine öffentliche Straße. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt den Gebrauch eines Fahrzeugs unabhängig vom Gelände. Autofahrer sollten auf privaten Parkplätzen jedoch generell nicht auf ein Vorfahrtsrecht bestehen.[2]

Wer unberechtigt auf einem fremden Privatparkplatz steht, riskiert, abgeschleppt zu werden. Einzelheiten stehen unter Unbefugtes Parken auf dem Privatparkplatz.

Wer ist zuständig?

Streit um Schadensersatz

Zivilgericht: bis 10.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht, jeweils am Unfallort oder am Wohnsitz des Beklagten.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15 (PDF)
  2. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrsgesetz, StGB und PflVG: § 1 StVO · § 3 StVO · Anlage 3 StVO, Zeichen 325.1 · §§ 7, 17 StVG · § 17 StVG · § 142 StGB · § 1a PflVG

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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