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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Kennzeichen gestohlen oder verloren: Anzeige, neue Kennzeichen und Strafe für den Täter

Wurde ein Kennzeichen gestohlen, müssen Sie den Diebstahl bei der Polizei anzeigen und bei der Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen beantragen. Das alte Kennzeichen wird gesperrt, und bis die neuen Schilder am Auto sind, dürfen Sie nicht fahren.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Kennzeichen gestohlen: Was ist zu tun?

Für die Autohalter beginnt mit dem Verlust der Schilder ein wahrer Marathon, denn sie müssen nicht nur den Verlust bei der Zulassung melden, sondern auch bei der Polizei eine Strafanzeige stellen und natürlich neue Schilder auf eigene Kosten anfertigen lassen.[1]

  1. Polizei: Diebstahl so schnell wie möglich anzeigen und sich das Anzeige-Protokoll geben lassen.
  2. Zulassungsbehörde: neues Kennzeichen beantragen, das alte wird gesperrt.
  3. Schilder: neue Kennzeichenschilder prägen und von der Zulassungsbehörde abstempeln lassen.[1]

Weil viele gestohlene Schilder schnell im Zusammenhang mit Straftaten auftauchen, muss die Polizei sofort informiert werden, wenn das eigene Auto ohne Kennzeichen vorgefunden wurde. Nur so kann verhindert werden, dass man sich falschen Verdächtigungen gegenübersieht, etwa wenn jemand mit den Schildern zu schnell fährt oder tankt, ohne zu zahlen.[1]

Welche Unterlagen braucht die Zulassungsstelle?

Folgende Unterlagen werden benötigt, damit neue Schilder ausgestellt werden können:[1]

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, etwa den HU-Bericht,
  • das verbliebene Kennzeichenschild, falls nur eines fehlt,
  • bei Diebstahl das Anzeige-Protokoll der Polizei,
  • bei Verlust eine Versicherung an Eides statt.[1]

Wer das Fahrzeug nicht persönlich umkennzeichnen lässt, braucht zusätzlich eine schriftliche Vollmacht und die Ausweise beider Beteiligten. Die Anforderungen können sich von Zulassungsbehörde zu Zulassungsbehörde leicht unterscheiden.[1]

Bekomme ich dasselbe Kennzeichen wieder?

Nein. Nach einem Diebstahl oder Verlust erhält das Fahrzeug neue Kennzeichenschilder mit einer anderen Buchstaben-Zahlen-Kombination. Das alte Kennzeichen wird gesperrt, damit Sie nicht mehr verantwortlich sind, wenn jemand anderes damit zum Beispiel zu schnell fährt. Auf Wunsch können Sie ein freies Wunschkennzeichen bekommen.[1]

Ist das Schild nur beschädigt und unleserlich, aber noch vorhanden, kann es ersetzt werden, ohne dass sich das Kennzeichen ändert.[1]

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Darf ich ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren?

Nein. Das Fahrzeug darf ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum nicht bewegt werden. Ihr Fahrzeug dürfen Sie erst wieder fahren, wenn Sie neue Kennzeichenschilder haben. Für den Weg zu Polizei und Zulassung müssen deshalb öffentliche Verkehrsmittel oder Fußwege genutzt werden.[1]

Die neuen Kennzeichenschilder müssen der Zulassungsbehörde zur Abstempelung mit der Stempelplakette vorgelegt werden. Erst dann sind sie gültig.[2]

Wie es mit einem Fahrzeug ohne Zulassung weitergeht, steht unter Fahren ohne Zulassung.

Was kostet ein neues Kennzeichen nach Diebstahl?

Die Gebühr der Zulassungsbehörde richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. In Berlin beträgt sie im günstigsten Fall 31,20 Euro und kann je nach Einzelfall höher ausfallen, etwa wenn beide Schilder fehlen und eine gebührenpflichtige eidesstattliche Versicherung abgenommen werden muss.[1]

Dazu kommen die Kosten für das Prägen der neuen Schilder beim Schilderhersteller und gegebenenfalls für ein Wunschkennzeichen. Die Kosten trägt der Halter. Er kann sie vom Täter als Schadensersatz verlangen, wenn dieser ermittelt wird.

Welche Strafe droht für Kennzeichendiebstahl?

Wer Kennzeichen von einem fremden Fahrzeug entfernt, macht sich strafbar. Die Polizei ermittelt in solchen Fällen wegen Kennzeichendiebstahls. Rechtlich kommen vor allem zwei Tatbestände in Betracht:[2]

  • Diebstahl nach § 242 StGB, wenn der Täter die Schilder für sich behalten will: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB, wenn der Täter eine Urkunde, die ihm nicht gehört, in der Absicht unterdrückt, einem anderen Nachteil zuzufügen: ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Schon der Versuch ist strafbar.[2]

Wer die gestohlenen Schilder an ein anderes Fahrzeug schraubt oder mit einem so gekennzeichneten Fahrzeug fährt, obwohl er das weiß, begeht zusätzlich Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, soweit die Tat nicht schwerer bestraft wird.[2]

Da nach einem Diebstahl der Kennzeichen meist weitere Straftaten begangen werden und der Schilderklau der Verschleierung dient, kann das Strafmaß durch die Folgetaten deutlich steigen.

Gibt es eine öffentliche Liste gestohlener Kennzeichen?

Eine frei zugängliche Liste gestohlener Kennzeichen gibt es nicht. Die Zulassungsbehörde sperrt das alte Kennzeichen, sobald Sie ein neues beantragen.[1]

Wer ein verdächtiges Fahrzeug mit womöglich falschen Schildern bemerkt, meldet das der Polizei. Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid für eine Fahrt mit Ihrem gestohlenen Kennzeichen zugestellt, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf die Anzeige, siehe Geblitzt, aber ein anderer ist gefahren.

Wer ist zuständig?

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Jede Polizeidienststelle, in vielen Ländern auch über die Onlinewache.

Staatsanwaltschaften in Deutschland
Neues Kennzeichen

Die Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts. In Berlin ist vor der Vorsprache in jedem Fall die Anzeige bei der Polizei nötig.[1]

Fahren ohne Zulassung

Häufige Fragen

Quellen

  1. Service Berlin: Kraftfahrzeugkennzeichen nach Diebstahl oder Verlust ersetzen
  2. Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und Fahrzeug-Zulassungsverordnung: § 242 StGB · § 274 StGB · § 22 StVG · § 12 FZV

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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