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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Unbefugtes Parken auf dem Privatparkplatz: Abschleppen, Kosten und Halterhaftung

Wer sein Auto unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, und der Besitzer darf es abschleppen lassen. Die Kosten muss der Falschparker erstatten, allerdings nur in ortsüblicher Höhe.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was gilt beim Parken auf einem Privatparkplatz?

Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellen möchte, der muss hierzu die Erlaubnis des Parkplatzbesitzers einholen. Dies gilt im Übrigen auch für Firmenparkplätze und Parkplätze vor Ladenlokalen. Die Erlaubnis wird hier zumeist durch ein Schild „Parkplatz nur für Kunden“ erteilt. In bestimmten Fällen wird für die erlaubte Nutzung eine bestimmte Zeitdauer festgelegt und oftmals wird dies direkt mit einer Warnung, dass unberechtigt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, verknüpft.

Rechtlich geht es um den Besitz: Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, das Gesetz nennt das verbotene Eigenmacht. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbotene Eigenmacht, wenn es unbefugt erfolgt.[2][3]

Unbefugt ist das Parken nicht nur, wenn es überhaupt nicht erlaubt ist. Es genügt, dass der Fahrer die Bedingungen nicht einhält, unter denen der Betreiber das Parken erlaubt:[3]

  • die Höchstparkdauer mit Parkscheibe wird überschritten,
  • der Parkplatz ist Kunden oder Mitarbeitern vorbehalten,
  • die Parkgebühr wurde nicht bezahlt oder kein Parkschein ausgelegt,
  • die bezahlte Parkzeit ist abgelaufen.[3]

Darf man auf dem Privatparkplatz abschleppen lassen?

Ja. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren, und wird ihm der Besitz eines Grundstücks entzogen, darf er ihn sofort wiederherstellen. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.[2][1]

Besitzer von privaten Parkplätzen haben also das Recht, unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Verträge zwischen Parkplatzbesitzern und Abschleppunternehmen, die schon im Vorfeld festlegen, dass ein spezialisiertes Unternehmen Falschparker entfernt, sind ebenfalls zulässig.[1]

Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2025 (V ZR 44/25) regelmäßig nicht, auch nicht, wenn der Parkschein nur kurz abgelaufen ist. Die verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus und besteht unabhängig von der Länge der Parkdauer. Unzulässig kann das Abschleppen aber sein, wenn es unverhältnismäßig große Nachteile zufügt, die durch andere, ebenso geeignete und zumutbare Maßnahmen hätten vermieden werden können.[3]

Beispiel: Eine Autofahrerin löst auf einem privaten Parkplatz für 4 Euro einen Parkschein bis 10:51 Uhr. Als sie zurückkommt, ist die Zeit überschritten und das Auto abgeschleppt. Sie bekommt es erst nach Zahlung von 587,50 Euro Abschleppkosten zurück und verlangt das Geld vom Betreiber zurück.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen: Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Betreibers, das weitere Parken ist verbotene Eigenmacht, das Abschleppen war zulässig. Ob die Höhe der Kosten angemessen war, hatte das Gericht in diesem Fall nicht zu prüfen.[3]

Wer zahlt das Abschleppen vom Privatparkplatz?

Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Dazu gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten der Vorbereitung:[1]

  • die Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen,
  • das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs,
  • das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
  • die Besichtigung von innen und außen und die Protokollierung vorhandener Schäden.[1]

Nicht zu erstatten sind die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs und die Kosten für die Überwachung des Parkplatzes. Die Ersatzpflicht wird außerdem durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt: Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen sind; regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Ein Abschleppunternehmen kann also nicht beliebig hohe Preise verlangen.[1]

Solange die Kosten nicht bezahlt oder hinterlegt sind, darf das Fahrzeug zurückbehalten werden. Wer den geforderten Betrag für überhöht hält, kann ihn beim Amtsgericht hinterlegen, um sein Auto zu bekommen, und über die Höhe anschließend streiten.[1]

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Haftet der Halter, wenn jemand anderes geparkt hat?

Ansprüche aus verbotener Eigenmacht richten sich gegen den Störer, also in erster Linie gegen den Fahrer. Der Besitzer kann Beseitigung verlangen und, wenn weitere Störungen zu befürchten sind, auf Unterlassung klagen; der Eigentümer hat einen entsprechenden Anspruch aus § 1004 BGB.[2]

Für ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt, das per Schild als Vertragsstrafe angekündigt wird, hat der Bundesgerichtshof entschieden: Der Halter haftet nicht allein wegen seiner Haltereigenschaft und muss den Fahrer auch nicht benennen. Bestreitet er aber nur pauschal, selbst gefahren zu sein, reicht das nicht. Er muss darlegen, wer als Nutzer des Autos zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam (Urteil vom 18. Dezember 2019, XII ZR 13/19).

Was tun, wenn jemand auf meinem Parkplatz steht?

Bei der unberechtigten Nutzung eines privaten Parkplatzes liegt ein Eingriff in das Besitzrecht des Parkplatzinhabers vor. Zur Beseitigung stehen Ihnen zwei Wege offen:[2]

  • Selbsthilfe: Sie lassen das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen entfernen und verlangen die ortsüblichen Kosten vom Falschparker ersetzt.[1]
  • Beseitigung und Unterlassung: Parkt dieselbe Person immer wieder auf Ihrem Platz, können Sie auf Unterlassung klagen.[2]

Halten Sie den Verstoß mit Fotos und Uhrzeit fest und prüfen Sie vorher, ob der Fahrer schnell erreichbar ist. Ob stattdessen Polizei oder Ordnungsamt einschreiten, hängt davon ab, ob der Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum gilt. Das erklärt der Beitrag Gilt die StVO auf allen Parkplätzen? Wer vor der eigenen Einfahrt zugeparkt wird, findet Hinweise unter Parken im Wohngebiet.

Erhöhtes Parkentgelt: Was Betreiber zusätzlich verlangen dürfen

Ein Falschparken auf Privatparkplätzen kann für den Betreffenden teurer werden als ein Verstoß auf einem öffentlichen Parkplatz. Neben den Abschleppkosten verlangen viele Betreiber ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt. Mit dem Abstellen des Autos kommt ein Nutzungsvertrag zustande; ist das Parken kostenlos, handelt es sich um eine Leihe. Ein durch Hinweisschilder angekündigtes erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro hat der Bundesgerichtshof als wirksam einbezogene Vertragsstrafe angesehen, die der Höhe nach nicht unangemessen ist.

Die Vertragsstrafe schuldet der Fahrer. Wie der Halter sich dagegen verteidigen kann, steht im Abschnitt zur Halterhaftung oben.

Wer ist zuständig?

Streit über Abschleppkosten

Zivilrechtlicher Streit zwischen Falschparker und Parkplatzbesitzer oder Abschleppunternehmen. Zuständig ist bei Beträgen bis 10.000 Euro das Amtsgericht, dort kann auch ein strittiger Betrag hinterlegt werden.

Amtsgerichte in Deutschland
Parken im öffentlichen Verkehrsraum

Ob neben dem zivilrechtlichen Weg auch Behörden einschreiten können, hängt davon ab, ob der Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum gilt.

Gilt die StVO auf allen Parkplätzen?

Häufige Fragen

  • Muss ein Privatparkplatz gekennzeichnet sein?

    Ein bestimmtes Schild schreibt kein Gesetz vor. Wer Bedingungen wie Parkscheibe, Kundenparken oder ein erhöhtes Parkentgelt durchsetzen will, sollte sie aber gut sichtbar ausschildern. In den Fällen des Bundesgerichtshofs waren die Parkplätze als Kunden- oder Privatparkplätze beschildert.

  • Darf ich jemanden zuparken, der auf meinem Parkplatz steht?

    Davon ist abzuraten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlaubt ausdrücklich das Abschleppen als Selbsthilfe. Wer den Falschparker stattdessen einsperrt, hindert ihn gerade daran, die Störung zu beenden, und riskiert selbst Ärger.

  • Darf ich ein Auto sofort abschleppen lassen?

    In der Regel ja. Eine Wartepflicht besteht nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig nicht. Ist der Fahrer aber einfach und schnell zu erreichen, kann ein Abschleppen im Einzelfall unverhältnismäßig sein.

  • Darf ein abgemeldetes Auto auf einem Privatparkplatz stehen?

    Auf einem eigenen oder gemieteten Stellplatz auf Privatgrund, der kein öffentlicher Verkehrsraum ist, ja; die Zulassungspflicht gilt für den Betrieb auf öffentlichen Straßen. Auf einem fremden Parkplatz braucht es die Erlaubnis des Besitzers wie bei jedem anderen Auto.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 108/2014 zum Urteil vom 4. Juli 2014, V ZR 229/13
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 858 · § 859 · § 862 · § 1004
  3. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2025, V ZR 44/25

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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