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Wie wirkt sich die Rücknahmeverpflichtung beim Goldverkauf auf die Verbraucher aus?

Gold ist beliebt wie nie. Verbraucher kaufen und verkaufen das Edelmetall und erfreuen sich an den steigenden Preisen. Der Goldankauf ist den letzten Jahren fast zu einem eigenen Geschäftszweig geworden und sogar per Post lässt sich das gelbe Metall zu Geld machen. Als Verbraucher sollte man aber nicht dem Goldrausch verfallen, denn der Handel mit dem Edelmetall lockt auch Betrüger an und nicht selten stolpern private Verkäufer über die Rücknahmeverpflichtung beim Goldverkauf.

Der Käufer kann noch Jahre später das Geld zurückverlangen

Immer häufiger berichten Verbraucher, die Gold verkauft haben, dass der Käufer später die bezahlte Summe zurückverlangt, weil es angeblich sich nicht um das zugesicherte Edelmetall handelt. Dabei wurde beim Verkauf der Schmuck untersucht und der Verkäufer hält eine Quittung in den Händen, die die Echtheit bestätigt. Das Problem ist die Beweislage, denn der Verkäufer müsste dann beweisen können, dass das Gold echt war und das ist im Nachhinein natürlich schwierig. Sogar Jahre später könnte der Verkäufer sich noch auf die Rücknahmeverpflichtung berufen und so das Geschäft platzen lassen.

Wie kann man sich schützen?

Der Rücknahmeverpflichtung ist ein Verkäufer nicht schutzlos ausgeliefert, denn er kann selbst bestimmen, wem er sein Gold verkauft. In diesem Geschäft in der Münchner Innenstadt gibt es diese Klausel nicht und auch viele andere Goldankäufer arbeiten ohne diese zweifelhafte Klausel. Wer Gold verkaufen möchte, muss sich also nur vorab informieren und dann sorgfältig prüfen, dass der Vertrag diese Klausel nicht enthält. Stattdessen kann der Verkäufer auf eine schriftliche Material-Garantie bestehen und steht dann auf der sicheren Seite. Der Verkauf von Gold per Post sollte genau überlegt werden, denn auch wenn die Werbung anderes verspricht, hier ist der Verkäufer vielen Risiken ausgesetzt. Schließlich muss er beweisen können, was im Paket lag, wenn es später zu Unstimmigkeiten kommt und der Ehepartner wird hier als Zeuge in der Regel nicht anerkannt.