Welche Ansprüche auf Abfindung hat der Arbeitnehmer?

Die Abfindung ist eine einmalige monetäre Entschädigung, die ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für den Verlust seines Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber erhält. Hat der Arbeitnehmer die Abfindung erhalten, kann er keine weiteren Schadensersatzansprüche geltend machen oder auf Wiedereinstellung klagen.

Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch einer solchen Zahlung sind begrenzt. Sie bestehen nur, wenn ein Unternehmen aufgrund innerbetrieblicher Gründe eine Kündigung ausspricht, ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Rahmen eines Sozialplanes verliert, ein Nachteilsausgleich notwendig wird oder wenn der Arbeitnehmer eine berechtigte Kündigungsschutzklage eingereicht hat.

Anders sieht es aus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll. Hier steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer eine solche Zahlung zu gewähren; einen gesetzlichen Anspruch auf diese hat der Arbeitnehmer nicht.

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Generell hat ein Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der §1a des Kündigungsschutzgesetzes zur Anwendung kommt, das heißt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Notwendigkeiten verliert.

Neben dem Alter des Arbeitnehmers sowie dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch die wirtschaftliche Situation des kündigenden Unternehmens für die Höhe der Zahlung ausschlaggebend. Unter normalen Umständen liegt die Höhe bei 50% des Monatsgehaltes multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Für viele Arbeitnehmer stellt sich natürlich die Frage, ob und inwiefern eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflusst. Grundsätzlich spielt die Abfindung in Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld keine Rolle, so dass auch eine üppige Abfindungszahlung die diesbezüglichen Ansprüche nicht schmälert. Folglich erhält man das Arbeitslosengeld in voller Höhe und muss keine Nachteile fürchten. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird. Wer das Unternehmen nach der Kündigung vorzeitig verlässt und sich nicht an die ordentliche Kündigungsfrist hält, erhält zunächst kein Arbeitslosengeld. Der Anspruch ruht bis zum Ende der eigentlichen Kündigungsfrist. Arbeitnehmer müssen also gegebenenfalls eine Sperrfrist überbrücken und sollten dies im Vorfeld unbedingt bedenken. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass in einem solchen Fall die Höhe der Abfindung ein entscheidender Faktor für die Dauer der Ruhephase des Arbeitslosengeldes ist. Nach Ablauf der individuellen Sperrfrist besteht aber ein voller Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Abfindungsanspruch im Erbfall

Endet das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, wird die Abfindung fällig. Mitunter kann es aber dazu kommen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erlebt und zuvor verstirbt. Die Erben könnten sich dann fragen, was mit dem Abfindungsanspruch im Erbfall geschieht. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2007 (2 AZR 45/06 – NJW 2007) mit dieser Thematik und stellte fest, dass ein Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG durch den Tod des Arbeitnehmers verfällt.

Wann hat man Anspruch auf eine Abfindung?

Das deutsche Arbeitsrecht sieht Abfindungen nur ausnahmsweise vor und begründet keinen gesetzlichen Anspruch. Nichtsdestotrotz sind Abfindungen keine Seltenheit und ergeben sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Kündigungsschutzgesetz. Arbeitnehmer/innen können also keineswegs davon ausgehen, dass ihnen eine Abfindung zusteht. § 1a KSchG räumt Arbeitgebern vielmehr die Möglichkeit ein, Abfindungen bei einer Kündigung anzubieten, eine Verpflichtung dazu ergibt sich daraus jedoch nicht. Aufgrund des strengen Kündigungsschutzes in Deutschland sind viele Unternehmen aber durchaus zur freiwilligen Zahlung einer Abfindung bereit.

Hat man auch Anspruch auf eine Abfindung, wenn man selber kündigt?

Das Angebot einer Abfindung erhalten Arbeitnehmer/innen typischerweise immer dann, wenn sich das Unternehmen von ihnen trennen möchte und zudem Kündigungsschutzklagen vermeiden möchte. Aber selbst wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht, ist eine Abfindung nicht gänzlich ausgeschlossen. So kann man als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen und nach § 628 BGB dennoch eine Abfindung einfordern, wenn der Arbeitgeber vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat. Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung weiterhin Bestand hat, eine weitere Zusammenarbeit aber nicht mehr zumutbar ist, kann eine Abfindung ebenfalls im Raum stehen.

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