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Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026

Testierfreiheit: Wie frei Sie Ihr Erbe verteilen dürfen

Testierfreiheit ist das Recht, durch Testament selbst zu bestimmen, wer das eigene Vermögen erbt, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Sie folgt aus der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes und aus § 1937 BGB und kann durch Vertrag nicht beschränkt werden.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was ist Testierfreiheit?

Die Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB räumt künftigen Erblassern das Recht ein, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so mit einer Verfügung von Todes wegen selbst über den eigenen Nachlass zu bestimmen. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen.[1] Er kann Verwandte übergehen, Freunde, Lebensgefährten oder gemeinnützige Einrichtungen einsetzen, Vermächtnisse anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Hiervon machen aber nur relativ wenige Menschen Gebrauch. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, übernimmt die im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches verankerte gesetzliche Erbfolge die Verteilung. Stellt man fest, dass die gesetzliche Erbfolge den persönlichen Vorstellungen und Wünschen widerspricht, muss man folglich aktiv werden und ein Testament errichten.

Welche Rolle spielt das Grundgesetz?

Dass die Testierfreiheit des deutschen Erbrechts in § 1937 BGB normiert ist, ist bekannt. Das Bürgerliche Gesetzbuch darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht isoliert betrachtet werden. In Art. 14 Absatz 1 GG werden das Eigentum sowie das Erbrecht gewährleistet; Inhalt und Schranken bestimmen die Gesetze.[2] Daraus ergibt sich unter anderem auch die Testierfreiheit, die somit ein Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie ist. Der Gesetzgeber darf sie beschränken, etwa durch das Pflichtteilsrecht, muss sie aber im Kern achten.

Kann die Testierfreiheit vertraglich eingeschränkt werden?

Wer sich die Frage stellt, ob die Testierfreiheit vielleicht eingeschränkt werden kann, sollte einen Blick auf § 2302 BGB werfen. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.[1] Das Versprechen gegenüber einem Kind, ihm das Haus zu vererben, bindet also nicht.

Bindungen entstehen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen:

  • Erbvertrag: Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.[1]
  • Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezügliche Verfügungen kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nicht einseitig durch ein neues Testament aufheben, und nach dem Tod des anderen erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich.[1] Mehr dazu unter Ehegattentestament.
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Wie weit kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen?

Sehr weit. Die Erbeinsetzung selbst ist frei: Der Erblasser kann jede Person oder Einrichtung zum Erben machen und jeden gesetzlichen Erben übergehen. Die wichtigste Grenze ist der Pflichtteil. Ist ein Abkömmling, der Ehegatte oder ein Elternteil durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen, die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.[1]

Das bedeutet nicht, dass die Hälfte des Vermögens gebunden wäre und der Erblasser nur über die andere Hälfte frei verfügen könnte. Das Testament gilt so, wie es geschrieben ist; der Pflichtteilsberechtigte erhält einen Geldanspruch gegen die Erben. Er muss ihn auch nicht vor dem Nachlassgericht geltend machen, sondern fordert ihn vom Erben. Geschwister sind nie pflichtteilsberechtigt. Einzelheiten unter Pflichtteil.

Beispiel: Eine verwitwete Frau mit zwei Kindern setzt ihre Nachbarin als Alleinerbin ein. Das Testament ist wirksam, die Nachbarin erbt alles. Jedes Kind kann von ihr den Pflichtteil verlangen: die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von 1/2, also 1/4 des Nachlasswerts in Geld.

Wo sind Testamente sonst unwirksam?

  • Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.[1] Bei Testamenten nehmen die Gerichte das wegen der Testierfreiheit nur in Ausnahmefällen an. Dass jemand eine Geliebte oder eine Einrichtung statt der Familie einsetzt, reicht dafür in der Regel nicht.
  • Heimrecht: Die Heimgesetze der Länder verbieten Trägern und Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen, sich von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen; in Bayern regelt das Art. 8 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes. Eine Erbeinsetzung der Pflegekraft oder des Heimträgers kann daran scheitern.[3]
  • Testierfähigkeit: Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen kann, kann kein Testament errichten.[1]

Weitere Gründe stehen unter Testament ungültig.

Welche legalen Gestaltungen gibt es neben dem Testament?

Wer Vermögen gezielt verteilen will, kann zusätzlich zu Lebzeiten handeln:

  • Schenkungen: Was länger als zehn Jahre vor dem Erbfall verschenkt wurde, zählt beim Pflichtteil nicht mehr mit; innerhalb der zehn Jahre schmilzt der Wert jährlich ab. Siehe Pflichtteilsergänzung und Haus zu Lebzeiten überschreiben.
  • Pflichtteilsverzicht: Ein notariell beurkundeter Verzicht, meist gegen Abfindung; siehe Pflichtteilsverzicht.
  • Verträge zugunsten Dritter: Lebensversicherungen mit Bezugsrecht fallen nicht in den Nachlass.

Sinnvoll ist es, im Testament mit Anteilen statt festen Beträgen zu arbeiten, da in diesem Fall die tatsächliche Höhe des Vermögens beim Tod unbedeutend ist. Häufig werden auch bestimmte Personen, Vereine oder Stiftungen mit einem festen Betrag bedacht und der Rest einer anderen Person hinterlassen.

Wer ist zuständig?

Testament verwahren und eröffnen

Das Nachlassgericht beim Amtsgericht verwahrt Testamente auf Wunsch und eröffnet sie nach dem Tod.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 138 · § 1937 · § 2229 · § 2271 · § 2289 · § 2302 · § 2303
  2. Art. 14 Grundgesetz: Eigentum, Erbrecht
  3. Art. 8 Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG): Leistungen an Träger und Beschäftigte

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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