Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsentzug?

Eine Reihe von schwerwiegenden Gründen kann im Erbrecht durchaus legitim zu einem Pflichtteilsentzug führen. Trachtet der Pflichtteilsberechtigte den Verwandten des Erblassers nach dem Leben, liegt ein starker Grund für eine Pflichtteilsentziehung vor. Körperliche Misshandlungen des Erblassers oder des Ehepartners, bei dem es sich um einen Elternteil des Berechtigten handelt, gelten ebenfalls zu dem Pflichtteilsentziehungs-Gründen. Auch wer einer dieser Personen Gewalt androht, läuft Gefahr das Recht auf den Pflichtteil zu verlieren.

Wann ist ein Pflichtteilsentzug rechtlich möglich?

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber wird vom Gesetzgeber ebenfalls als Basis für eine testamentarische Pflichtteilsentziehung akzeptiert. Weiterhin geht aus § 2333 BGB hervor, dass im Falle eines Pflichtteilsberechtigten, der aufgrund einer mit Vorsatz verübten Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder wegen einer entsprechenden Tat in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, eine Pflichtteilsentziehung ebenfalls möglich ist.

In Ausnahmefällen kann man als künftiger Erblasser also durchaus gegen das Pflichtteilsrecht vorgehen und durch eine entsprechende Anweisung in der Verfügung von Todes wegen eine Pflichtteilsentziehung erwirken. In der Regel ist dies allerdings nicht möglich, so dass man sich nach einer alternativen erbrechtlichen Lösung umsehen muss.

Erbrechtliche Möglichkeit zum Verzicht auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsverzicht erscheint diesbezüglich als gute Variante, das Pflichtteilsrecht im Erbfall auszuschließen. Hierbei müssen sich der Pflichtteilsberechtigte und der künftige Erblasser einigen und gemäß § 2346 BGB einen Pflichtteilsverzichtsvertrag miteinander abschließen. In einem derartigen Vertrag erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Dies gibt dem künftigen Erblasser Sicherheit und beugt etwaigen Problemen im späteren Erbfall effektiv vor. Häufig ist eine Gegenleistung seitens des Erblassers zugunsten des Verzichtenden ebenfalls Gegenstand des Pflichtteilsverzichtsvertrags.

Verzichtsverträge werden häufig von Firmeninhabern erwägt, um den Zusammenhalt der Firma zu sichern. Manchmal gibt es solche Vereinbarungen jedoch auch beim Berliner Testament damit der letzte Wille in diesem gegenseitigen Testament nicht durch Forderungen der Pflichtteilsberechtigten ausgehöhlt werden kann. Grundsätzlich können Erblasser natürlich bestimmen in ihrem Testament was sie wünschen, doch das starke Pflichtteilsrecht belässt es doch den weiteren Erben, dies sind in der Regel die Abkömmlinge, ihren legitimen gesetzlichen Anteil zu fordern. Manchmal entsteht hierdurch eine Zwangssituation für das überlebende Elternteil, denn falls die Erbschaft aus einer Immobilie besteht, ist diese nicht eben mal so teilbar.

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