Angestrebte Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe

Ebenfalls die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft betreffend gelten die entsprechenden Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für Eheleute. Unter Maßgabe von § 2077 BGB bestimmt § 10 LPartG somit, dass eine Verfügung von Todes wegen zugunsten des Lebenspartners unwirksam ist, wenn davon auszugehen ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft die Grundlage für die betreffenden Verfügungen bildet. Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder wurden die Voraussetzungen hierzu bereits erfüllt, geht der deutsche Gesetzgeber im Allgemeinen von einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung aus. Lediglich wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen unabhängig vom Bestehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemacht wurden, bleibt die letztwillige Verfügung zugunsten des Lebenspartners wirksam.

Gesetzesgrundlagen für die eingetragene Lebenspartnerschaft

Für das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners gelten recht ähnliche Vorschriften. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft § 15 LPartG zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt waren und der verstorbene Erblasser durch Beantragung oder Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wünscht, ist das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen. Hat der Erblasser § 15 LPartG entsprechend einen begründeten Antrag zur Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gestellt, verfällt ebenfalls das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners.

Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2001 hat sich die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare in der Bundesrepublik Deutschland erheblich verändert. So können diese nicht nur eine eheähnliche Partnerschaft mit rechtlicher Absicherung führen, sondern werden in vielerlei Dingen Eheleuten gleichgestellt, was unter anderem anhand des Erbrechts deutlich wird. Das Erbrecht eingetragener Lebenspartner ist zwar nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, durch § 10 LPartG aber dennoch juristisch verankert und auf diese Art und Weise fester Bestandteil des deutschen Erbrechts. Ob es um das gesetzliche Erbrecht, Pflichtteilsansprüche oder die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments geht, der deutsche Gesetzgeber stellt eingetragene Lebenspartner erbrechtlich mit Ehegatten gleich.

In unseren modernen Zeiten wird nun auch in Steuerfragen eine Gleichstellung durch die deutschen Gerichte gefordert, wie jüngste Gerichtsurteile zur Anpassung des Ehegattensplittings zeigen.

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