Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Parken im Wohngebiet: Lkw, Anhänger, zugeparkte Einfahrt und Anwohnerparken
Lkw über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten innerorts nicht regelmäßig zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen parken. Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen überall höchstens zwei Wochen am Stück abgestellt werden.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Dürfen Lkw im Wohngebiet parken?
Abgestellte Lkw sind in Wohngebieten für Anwohner oftmals ein echtes Ärgernis. Die Frage, ob das Parken von Lastkraftwagen im Wohngebiet erlaubt ist, hängt insbesondere von der Größe des Lkw ab.[1]
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht regelmäßig in reinen und allgemeinen Wohngebieten abgestellt werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als zwei Tonnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen die betreffenden Fahrzeuge dort ebenfalls nicht regelmäßig parken.[1]
Das Verbot gilt auch in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete Parkplätze und Linienbusse an Endhaltestellen.[1]
Beispiel: Ein Berufskraftfahrer stellt seine 18-Tonnen-Zugmaschine jeden Abend vor seinem Haus in einem allgemeinen Wohngebiet ab. Das ist unzulässig und kostet 30 Euro. Ein 3,5-Tonnen-Transporter, den ein Handwerker dort abends parkt, fällt dagegen nicht unter das Verbot.
Was bedeutet „regelmäßiges Parken“?
Verboten ist nicht jedes Abstellen, sondern das regelmäßige Parken in den genannten Zeiten. Wer seinen Lkw einmalig über Nacht abstellt, etwa auf der Durchreise, verstößt nicht gegen die Vorschrift. Wer ihn dagegen gewohnheitsmäßig jede Nacht oder jedes Wochenende vor der Haustür parkt, schon.[1]
Unabhängig davon gelten die allgemeinen Parkregeln, etwa das Parkverbot vor Einfahrten, und örtliche Verkehrszeichen, die das Parken für Lkw oder Anhänger ganz verbieten können.
Wie lange darf ein Anhänger oder Wohnwagen an der Straße stehen?
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt für alle Anhänger, also auch für Wohnwagen und Bootsanhänger, und unabhängig vom Gewicht. Ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete Parkplätze.[1]
Wer den Anhänger länger stehen lässt, zahlt 20 Euro. Für Anhänger über 2 Tonnen gilt im Wohngebiet zusätzlich das nächtliche Parkverbot.[2]
Zugeparkte Einfahrt: Was darf man tun?
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist das Parken unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Das gilt auch dann, wenn ein Schild fehlt.[1]
Steht das Auto auf der öffentlichen Straße vor Ihrer Einfahrt, rufen Sie die Polizei oder das Ordnungsamt. Die Behörde prüft, ob der Wagen umgesetzt oder abgeschleppt wird; die Kosten richten sich nach dem Gebührenrecht des Landes und treffen den Falschparker. Bußgeld droht ihm ohnehin:[2]
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt geparkt | 10 € |
| dabei andere behindert | 15 € |
| länger als 3 Stunden | 20 € |
| länger als 3 Stunden und andere behindert | 30 € |
Fremde Fahrzeuge, die unzulässig auf dem eigenen Grundstück oder Parkplatz abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden. Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem Grundstück entfernen lässt, muss die Kosten hierfür zunächst vorstrecken, kann sie aber vom Falschparker zurückverlangen. Einzelheiten stehen unter Unbefugtes Parken auf dem Privatparkplatz.
Parken im absoluten Halteverbot mit Behinderung: Was kostet das?
Wer in einem Bereich parkt, in dem schon das Halten verboten ist, etwa im absoluten Halteverbot (Zeichen 283), zahlt nach dem Bußgeldkatalog:[2]
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| im Halteverbot geparkt | 25 € |
| dabei andere behindert | 40 € |
| länger als 1 Stunde | 40 € |
| länger als 1 Stunde und andere behindert | 50 € |
Unabhängig vom Bußgeld kann das Fahrzeug im Halteverbot abgeschleppt werden. Wer auf dem Geh- oder Radweg parkt, zahlt deutlich mehr: 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro und einen Punkt.[2]
Was gilt beim Anwohnerparken?
In vielen Städten sind Parkplätze ganz oder zeitweise für Bewohner mit Parkausweis reserviert. Das wird durch ein Zusatzzeichen am Parkplatzschild angezeigt. Bewohner mit Parkausweis können außerdem von der Pflicht befreit sein, einen Parkschein zu lösen.[1]
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Den Ausweis beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt; Voraussetzungen und Gebühren legen die Kommunen fest.[1]
Ein Recht auf einen Parkplatz vor dem eigenen Haus gibt es nicht. Solange keine Schilder etwas anderes bestimmen, darf jeder auf der öffentlichen Straße parken, auch dauerhaft mit einem Pkw.
Wer ist zuständig?
Polizei oder Ordnungsamt der Gemeinde, das auch Bewohnerparkausweise ausstellt.
Verwarnungsgeld: zahlen oder nicht?Sie selbst können abschleppen lassen und die Kosten vom Falschparker verlangen; im Streit entscheidet das Amtsgericht.
Unbefugtes Parken auf dem PrivatparkplatzHäufige Fragen
- Darf ein Wohnmobil im Wohngebiet parken?
Ja, ein Wohnmobil bis 7,5 Tonnen darf wie ein Pkw auf öffentlichen Straßen parken. Schwerere Wohnmobile fallen innerorts unter das Verbot des regelmäßigen Parkens nachts und an Sonn- und Feiertagen.
- Gibt es für Lkw-Parken im Wohngebiet Punkte?
Nein. Das regelmäßige Parken im Wohngebiet kostet 30 Euro Verwarnungsgeld, Punkte gibt es dafür nicht.
- Darf ich meinen Anhänger vor dem Haus abstellen?
Ja, aber nicht länger als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug. Danach müssen Sie ihn bewegen oder auf einem Privatgrundstück oder gekennzeichneten Parkplatz abstellen.
- Wie lange darf ein Auto am Straßenrand stehen?
Eine allgemeine Höchstparkdauer für zugelassene Pkw gibt es nicht. Grenzen setzen Parkschilder, Parkscheiben- und Parkscheinpflicht. Wer ein Fahrzeug ohne Zulassung abstellt, riskiert dagegen ein Bußgeld und das Abschleppen.
Quellen
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): § 12 · Anlage 3, Zeichen 314
- Bußgeldkatalog (BKatV, Anlage) Nr. 52, 52a, 54, 56, 57
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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