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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Kurzzeitkennzeichen: Was rechtlich gilt, für welche Fahrten und wie lange

Ein Kurzzeitkennzeichen erlaubt Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, längstens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Zuteilung. Voraussetzung sind eine Haftpflichtversicherung, eine Typ- oder Einzelgenehmigung und grundsätzlich eine gültige Hauptuntersuchung.[1]

Geprüft am 01.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

Kurzzeitkennzeichen ermöglichen die Teilnahme von Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, die nicht zugelassen sind. Mit ihnen ist eine Überführung möglich oder eine Probefahrt vor dem Kauf. Das Fahrzeug darf damit nur unter vier Voraussetzungen fahren:

  • Es entspricht einem genehmigten Typ oder hat eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung.
  • Es liegen gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und, wo vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung vor.
  • Es besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Es führt das Kurzzeitkennzeichen.[1]

Zu einer Probe- oder Überführungsfahrt gehören auch notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung sowie Fahrten zur Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs. Auch ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf außerhalb seines Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen fahren, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig angebracht ist.[1]

Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV: Was ist erlaubt?

Früher war das Kurzzeitkennzeichen auch für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung ein bequemer Weg. Heute ist eine bestandene HU grundsätzlich Voraussetzung. Fehlt sie, oder läuft die HU-Frist ab, bevor das Kurzzeitkennzeichen ungültig wird, sind nur noch Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der für den Standort zuständigen Zulassungsbehörde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort erlaubt. Auch die Fahrt zum TÜV ist damit also möglich, aber nur auf diesem Weg.[1]

Stellt der Prüfer Mängel fest, dürfen Sie zusätzlich direkt zur Reparatur in eine geeignete Werkstatt im selben oder angrenzenden Bezirk fahren und zurück. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurde.[1]

Fehlt dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis, sind nur Fahrten erlaubt, die unmittelbar dazu dienen, eine neue Betriebserlaubnis zu erlangen, ebenfalls nur im Standortbezirk oder in einen angrenzenden Bezirk. Was beim Fahren mit abgelaufener HU sonst gilt, steht unter Fahren ohne TÜV.[1]

Wo und wie beantrage ich ein Kurzzeitkennzeichen?

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts oder die Behörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Wer im Nachbarbezirk ein Auto kaufen und abholen will, kann das Kennzeichen also auch dort beantragen, wo das Fahrzeug steht.[1]

Mit dem Antrag geben Sie der Behörde unter anderem an:

  • Ihre Angaben als Halter,
  • die Daten zur Kfz-Haftpflichtversicherung und das Datum, an dem der Versicherungsschutz endet,
  • den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs,
  • die Fahrzeugdaten und die Daten zur Typ- oder Einzelgenehmigung,
  • den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung.[1]

Die Behörde teilt das Kennzeichen zu und stellt einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen auf Sie aus. Darin stehen auch die Beschränkungen, etwa bei fehlender HU. Den Fahrzeugschein muss der Fahrer bei jeder Fahrt mitführen und auf Verlangen vorzeigen.[1]

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Wie lange ist ein Kurzzeitkennzeichen gültig?

Kurzzeitkennzeichen sind bis zu fünf Tage gültig. Das Kennzeichenschild trägt ein Ablaufdatum, das bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages bemessen ist. Die Erkennungsnummer besteht nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“.[1]

Nach dem Ablaufdatum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr fahren. Auch der Halter darf das dann nicht anordnen oder zulassen. Fahren Sie über die angegebene Gültigkeit hinaus, und ist zugleich der Versicherungsschutz beendet, sind Sie ohne gesetzlich vorgeschriebene Versicherung unterwegs und das kann teure Folgen haben.[1]

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt wurde. Fest angebracht sein muss es nicht.[1]

Beispiel: Sie bekommen das Kurzzeitkennzeichen an einem Montag zugeteilt.

Der fünfte folgende Tag ist der Samstag. Das Ablaufdatum auf dem Schild darf also höchstens auf diesen Samstag lauten. Am Sonntag darf das Auto nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren.[1]

Versicherung: Was droht beim Fahren ohne Haftpflicht?

Für das Kurzzeitkennzeichen brauchen Sie eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Verboten ist auch, einem anderen einen solchen Gebrauch zu gestatten.[2]

Wer trotzdem fährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit sind es bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.[2]

Wann die Versicherung bei Schäden zahlt und wann der Fahrer selbst haftet, regelt der Versicherungsvertrag. Mehr zu den Folgen eines Unfalls ohne Deckung lesen Sie unter Fahren ohne Versicherungsschutz.

Gilt das Kurzzeitkennzeichen im Ausland?

Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist die Gültigkeit im Ausland. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt nur, was in Deutschland erlaubt ist. Ob ein anderer Staat ein deutsches Kurzzeitkennzeichen anerkennt, richtet sich nach dessen Recht. Klären Sie das vor der Fahrt mit Ihrer Versicherung und den Behörden des Ziel- oder Durchfahrtslandes.

Soll ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland gebracht werden, ist dafür das Ausfuhrkennzeichen vorgesehen, soweit der ausländische Staat es zulässt. Es setzt eine Haftpflichtversicherung für ausländische Fahrzeuge voraus. Die Zulassung ist auf die Dauer dieser Versicherung, längstens auf ein Jahr, befristet und auf die Ausfuhr beschränkt.[1]

Kurzzeitkennzeichen, rotes Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen: Der Unterschied

KennzeichenFür wenWofürNummer
Kurzzeitkennzeichenjeden Antragsteller, für ein bestimmtes FahrzeugProbe- und Überführungsfahrten, höchstens fünf Tagebeginnt mit 03 oder 04
Rotes Kennzeichenzuverlässige Kfz-Händler, Werkstätten und Herstellerwiederkehrend für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten, auch an wechselnden Fahrzeugenbeginnt mit 06
AusfuhrkennzeichenHalter, die ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland bringenFahrt ins Ausland, längstens ein JahrZahl mit nachfolgendem Buchstaben

Wer ein rotes Kennzeichen führt, muss über jede Fahrt Aufzeichnungen machen, unter anderem mit Datum, Fahrer, Fahrzeug und Strecke, und diese ein Jahr lang aufbewahren. Weil die Zulassungsbehörde rote Kennzeichen nur an zuverlässige Hersteller, Werkstätten und Händler vergibt, kommt für Privatleute in der Regel nur das Kurzzeitkennzeichen in Frage. Eine Ausnahme ist das rote Oldtimerkennzeichen mit der Nummer 07, etwa für Fahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen.[1]

Wer ist zuständig?

Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherung

Über Straftaten mit einer Straferwartung von höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe entscheidet in der Regel der Strafrichter am Amtsgericht. Das gilt auch für Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Rechte beim Autokauf

Quellen

  1. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): § 41 · § 42 · § 43 · § 45
  2. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): § 6 · § 30

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 01.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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