Zum Inhalt springen

Versicherungswesen: Womit befasst sich das Versicherungsrecht? · Stand September 2026

Lebensversicherung kündigen: Rückkaufswert, Steuern und die Alternativen zur Kündigung

Eine Lebensversicherung mit laufenden Beiträgen können Sie jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen, der Versicherer zahlt dann den Rückkaufswert. Weil in den ersten Jahren Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet werden, liegt dieser oft unter den eingezahlten Beiträgen, deshalb lohnt der Blick auf Alternativen wie Beitragsfreistellung oder Policendarlehen.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wie kündige ich eine Lebensversicherung?

Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Das gilt auch bei Einmalbeitrag, wenn die Leistung sicher fällig wird, wie bei einer Kapitallebensversicherung.[1] Die Versicherungsperiode steht im Versicherungsschein, bei monatlicher Zahlung ist es meist der Monat.

Kündigen Sie schriftlich mit Vertragsnummer und bitten Sie um eine Abrechnung mit Rückkaufswert, Überschussanteilen und einem etwaigen Abzug. Ausgeschlossen ist die Kündigung bei Basisrentenverträgen und bei Verträgen, bei denen die Verwertung zum Schutz vor Pfändung unwiderruflich ausgeschlossen wurde.[1] Wie ein Kündigungsschreiben aufgebaut ist, zeigt die Seite Kündigungsschreiben aufsetzen.

Bevor man sich tatsächlich dafür entscheidet, seine Lebensversicherung zu kündigen und dabei erhebliche Wertverluste in Kauf zu nehmen, sollte man sich gut über andere Optionen informieren. Eine Kündigung lässt sich nicht rückgängig machen, und ein neuer Vertrag ist wegen des höheren Alters meist teurer. Ist die Entscheidung, aus welchen Gründen auch immer, unumstößlich, bleibt in der Regel nichts anderes übrig, als die finanziellen Einbußen, die durch eine vorzeitige Kündigung entstehen, hinzunehmen.

Wie wird der Rückkaufswert berechnet?

Wird eine Lebensversicherung gekündigt, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen. Das ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Bei einer Kündigung ist es mindestens der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist der Zeitwert maßgeblich, soweit der Versicherer keine Leistung garantiert.[1]

Der Verlust entsteht vor allem dadurch, dass die Kosten für Abschluss und Vertrieb, etwa die Provisionen für Vermittler, in den ersten Jahren mit den Beiträgen verrechnet werden. Wer früh kündigt, bekommt deshalb oft weniger heraus, als er eingezahlt hat.

  • Stornoabzug: Der Versicherer darf vom Rückkaufswert nur etwas abziehen, wenn der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen ist. Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
  • Überschüsse: Zusätzlich zahlt der Versicherer die bereits zugeteilten Überschussanteile und den für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil.[1]

Muss man den Rückkaufswert versteuern?

Bei Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gehört der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen, also der Ertrag, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, auch bei einem Rückkauf. Der Versicherer behält die Kapitalertragsteuer in der Regel direkt ein. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.[2]

VertragBesteuerung des Ertrags
Abschluss vor 2005Es gilt das bis Ende 2004 geltende Recht weiter
Abschluss 2005 bis 2011Hälftige Besteuerung, wenn nach dem 60. Geburtstag und nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit ausgezahlt wird
Abschluss ab 2012Hälftige Besteuerung, wenn nach dem 62. Geburtstag und nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit ausgezahlt wird
Kündigung vorherVoller Ertrag ist steuerpflichtig

Wer vor Ablauf der zwölf Jahre oder vor dem maßgeblichen Alter kündigt, verliert also die hälftige Besteuerung.[2] Einzelheiten stehen auf der Seite Abgeltungsteuer und Lebensversicherung.

Anzeige

Welche Alternativen zur Kündigung gibt es?

Weiter ist zu beachten, dass, bevor man die Versicherung vorschnell kündigt, noch andere Möglichkeiten, mit dem finanziellen Problem umzugehen, existieren. Eine Lebensversicherung kann zum Beispiel verkauft oder auch beliehen werden.

  • Beitragsfreistellung: Sie können jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt wird. Der Vertrag läuft mit geringerer Leistung weiter, Sie zahlen keine Beiträge mehr. Wird die vereinbarte Mindestleistung nicht erreicht, zahlt der Versicherer stattdessen den Rückkaufswert aus.[1]
  • Policendarlehen: Viele Versicherer zahlen einen Teil des Rückkaufswerts als Darlehen oder Vorauszahlung aus. Ein Vorteil ist, dass trotz Beleihung die Möglichkeit besteht, den Todesfallschutz weiter aufrechtzuerhalten. Fondsgebundene Lebensversicherungen und Verträge der betrieblichen Altersvorsorge sind normalerweise nicht beleihbar.
  • Verkauf: Eine Lebensversicherung kann an spezialisierte Aufkäufer verkauft werden. Lohnend ist das nur, wenn der Käufer mehr bietet als den Rückkaufswert. Prüfen Sie das Angebot genau.
  • Vertragsänderung: Eine Laufzeitverlängerung bewirkt eine Reduzierung der Beitragslast. Es ist auch möglich, die Versicherungssumme herabzusetzen. Dabei wird das gesamte Paket inklusive der Leistungen und Zahlungen heruntergefahren. Sind Zusatzversicherungen abgeschlossen, kann man diese erst einmal stornieren.
  • Stundung: Es ist durchaus möglich, einen Zahlungsaufschub zu vereinbaren. Dann werden die Raten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt und später mit Zinsen nachgezahlt. Unter Umständen ist auch die einstweilige Reduzierung auf Risikobeiträge möglich. Hier wird der Sparanteil gestundet, man hat ihn später nachzuzahlen, nur der Risikobeitrag bleibt bestehen.

Welche dieser Wege Ihr Versicherer anbietet, steht in den Versicherungsbedingungen. Die Beitragsfreistellung ist ein gesetzliches Recht, die übrigen Varianten hängen vom Vertrag oder vom Entgegenkommen des Versicherers ab.

Widerspruch statt Kündigung bei Altverträgen

Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2008 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen hat, bei dem Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation erst mit dem Versicherungsschein kamen, kann unter Umständen noch heute widersprechen. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass das Widerspruchsrecht nach dem früheren § 5a VVG fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Der Vertrag ist dann nicht wirksam zustande gekommen, und der Versicherte kann die gezahlten Prämien nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.[3]

Der Widerspruch kann auch nach einer Kündigung noch erklärt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zuerst gekündigt und den Rückkaufswert erhalten und erst danach widersprochen.[3] Angerechnet werden allerdings Vorteile wie der genossene Versicherungsschutz. Ob die Belehrung in Ihrem Vertrag fehlerhaft war, lässt sich nur im Einzelfall prüfen. Lassen Sie das vor einer Kündigung anwaltlich oder von der Verbraucherzentrale prüfen.

Widerruf bei neuen Verträgen: 30 Tage

Bei Lebensversicherungen, die Sie gerade erst abgeschlossen haben, gibt es einen einfacheren Weg: Die Widerrufsfrist beträgt 30 Tage. Fehlt die ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss. Nach einem Widerruf erhalten Sie die Beiträge für die Zeit danach zurück und den Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen oder, wenn es günstiger ist, die Prämien des ersten Jahres.[1]

Wer ist zuständig?

Streit über den Rückkaufswert

Bis 10.000 Euro Streitwert entscheidet das Amtsgericht, darüber das Landgericht. Vorher lohnt die kostenlose Ombudsfrau für Versicherungen.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Abgeltungsteuer und Lebensversicherung

Quellen

  1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG): § 152 · § 165 · § 168 · § 169
  2. Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 · § 32d · § 52 Abs. 28
  3. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 78/2014 zum Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige