Versicherungswesen: Womit befasst sich das Versicherungsrecht? · Stand September 2026
Ausländische Lebensversicherung: Steuer auf die Auszahlung und Angabe in der Steuererklärung
Auch die Auszahlung einer Lebensversicherung aus dem Ausland ist in Deutschland steuerpflichtig, besteuert wird der Ertrag, also die Auszahlung abzüglich der eingezahlten Beiträge. Weil ein ausländischer Versicherer ohne deutsche Niederlassung keine Kapitalertragsteuer einbehält, müssen Sie den Ertrag selbst in der Einkommensteuererklärung angeben.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Was ist bei ausländischen Lebensversicherungen anders?
Ausländische Lebensversicherungen haben ein paar Besonderheiten, die es so bei den deutschen Lebensversicherungen, vor allem bei den Kapitallebensversicherungen, nicht gibt. Bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland wird bei der Auszahlung eine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die so genannte Kapitalertragsteuer von derzeit 25 Prozent wird von den Versicherungsunternehmen direkt an das Finanzamt weitergeleitet.[1]
Für Versicherungsunternehmen, die in Deutschland weder einen Sitz noch eine Geschäftsleitung haben, gibt es diese Vorschriften nicht. Die Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Lebensversicherungen wird nur bei inländischen Kapitalerträgen erhoben.[1] Steuerfrei ist die Auszahlung deshalb aber nicht. Sie müssen die Erträge selbst erklären. Dafür haben ausländische Verträge andere rechtliche Grundlagen, die die Versicherungsnehmer kennen sollten, etwa beim Sicherungsschutz und bei den Meldepflichten.
Wie wird die Auszahlung einer ausländischen Lebensversicherung versteuert?
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Das gilt für Kapitalversicherungen mit Sparanteil, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit die Kapitalauszahlung gewählt wird, und entsprechend für fondsgebundene Lebensversicherungen. Ob der Versicherer im In- oder Ausland sitzt, spielt dafür keine Rolle.[1]
| Vertrag und Auszahlung | Besteuerung |
|---|---|
| Abschluss vor 2005 | Es gilt das bis Ende 2004 geltende Recht weiter |
| Abschluss ab 2005, Auszahlung nach 12 Jahren und nach dem 60. Geburtstag | Hälfte des Ertrags zum persönlichen Steuersatz |
| Abschluss ab 2012, Auszahlung nach 12 Jahren und nach dem 62. Geburtstag | Hälfte des Ertrags zum persönlichen Steuersatz |
| Übrige Fälle, etwa vorzeitige Kündigung | Voller Ertrag, Abgeltungsteuer 25 Prozent |
In den Fällen der hälftigen Besteuerung gilt nicht die Abgeltungsteuer, sondern Ihr persönlicher Steuersatz auf den halben Ertrag.[1] Bei fondsgebundenen Versicherungen sind zusätzlich 15 Prozent des Ertrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt. Die Besonderheiten für Verträge vor 2005 und die Abgeltungsteuer allgemein erklärt die Seite Abgeltungsteuer und Lebensversicherung.
Wie gebe ich die ausländische Lebensversicherung in der Steuererklärung an?
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Veranlagung ist dann in jedem Fall durchzuführen.[1] Die Erträge gehören in die Anlage KAP, bei hälftiger Besteuerung in die dafür vorgesehene Zeile für Lebensversicherungen.
- Abrechnung des Versicherers mit Auszahlungsbetrag und Datum
- Aufstellung aller eingezahlten Beiträge, bei Fremdwährung umgerechnet
- Versicherungsschein mit Abschlussdatum, versicherter Person und Laufzeit
- Nachweis über im Ausland einbehaltene Steuern, falls vorhanden
Den Ertrag ermitteln Sie aus Auszahlung minus Beiträge. Halten Sie Unterlagen für die ganze Laufzeit bereit, denn das Finanzamt kann Belege nachfordern. Im Ausland einbehaltene Steuern lassen sich je nach Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen.
Erfährt das Finanzamt von der Auslandsversicherung?
In der Regel ja. Versicherungsnehmer, die ihre Versicherung bei einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen hatten, mussten früher nicht damit rechnen, dass Kontrollmitteilungen an die Finanzämter gehen. Das hat sich mehrfach geändert.
Für Verträge, die bis Ende 2024 abgeschlossen wurden, mussten inländische Versicherungsvermittler die Vermittlung kapitalbildender Verträge mit ausländischen Versicherern dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Grundlage war § 45d Abs. 3 EStG. Diese Vorschrift ist inzwischen aufgehoben und galt letztmals für Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden.[1]
Unabhängig davon tauschen die Staaten automatisch Informationen über Finanzkonten aus. Dazu gehören auch rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, die eine Versicherungsgesellschaft in einem teilnehmenden Staat ausstellt oder verwaltet.[2] Wer eine Auslandspolice verschweigt, riskiert deshalb eine Nachzahlung mit Zinsen und ein Steuerstrafverfahren.
Sind ausländische Lebensversicherungen im Insolvenzfall abgesichert?
In Deutschland zugelassene Lebensversicherer müssen einem Sicherungsfonds angehören, der die Ansprüche der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten schützt, wenn ein Versicherer in Schieflage gerät. Das gilt für Unternehmen mit deutscher Erlaubnis und für Unternehmen aus Staaten außerhalb der EU, die eine Erlaubnis für ihr Geschäft im Inland haben.[3]
Versicherer aus anderen EU-Staaten, die ihre Verträge ohne eigene deutsche Erlaubnis nach Deutschland verkaufen, gehören diesem deutschen Sicherungsfonds nicht an. Für sie gelten die Aufsicht und ein etwaiges Sicherungssystem ihres Heimatstaats. Prüfen Sie vor dem Abschluss, welcher Aufsicht der Versicherer untersteht und ob es dort einen vergleichbaren Schutz gibt.
Englische Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Gebrauchte englische Lebensversicherungen werden in Deutschland oft als Kapitalanlage angeboten, etwa über Fonds. Wer den Anspruch aus einem fremden Vertrag entgeltlich erwirbt, versteuert als Ertrag den Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und seinen Anschaffungskosten, nicht den der ursprünglichen Beiträge. Die hälftige Besteuerung gilt in diesem Fall für die Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos nicht.[1] Solche Anlagen sind keine Altersvorsorge im klassischen Sinn und tragen Währungs- und Anbieterrisiken.
Wie Sie eine eigene Lebensversicherung kündigen und was dabei steuerlich gilt, erklärt die Seite Lebensversicherung kündigen.
Wer ist zuständig?
Nach erfolglosem Einspruch entscheidet das Finanzgericht über den Steuerbescheid.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss ich eine ausländische Lebensversicherung versteuern, die im Todesfall ausgezahlt wird?
Die Versicherungssumme im Todesfall ist keine Kapitalertragsteuer-Sache wie die Auszahlung im Erlebensfall. Für die Erben kann aber Erbschaftsteuer anfallen, wenn der Verstorbene Versicherungsnehmer war.
- Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen?
Ja. Der Sparer-Pauschbetrag wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen, auch bei Erträgen aus ausländischen Versicherungen. Weil kein Steuerabzug stattfand, wird er in der Veranlagung berücksichtigt, soweit er nicht schon bei inländischen Banken ausgeschöpft ist.
- Werden ausländische Rentenzahlungen aus einer Lebensversicherung anders besteuert?
Ja. Wählen Sie eine lebenslange Rente statt der Kapitalauszahlung, wird nicht der Ertrag nach den Regeln für Kapitalvermögen, sondern die Rente mit ihrem Ertragsanteil besteuert.
- Was passiert, wenn ich eine Auslandsversicherung bisher nicht angegeben habe?
Solange noch keine Auszahlung erfolgt ist, gibt es bei Kapitallebensversicherungen meist nichts zu erklären. Wurden Erträge ausgezahlt und nicht angegeben, sollten Sie das mit einer Berichtigung beim Finanzamt nachholen, am besten mit Hilfe einer Steuerberatung.
Auch interessant: Abgeltungsteuer und Lebensversicherung
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 · § 32d · § 43 · § 45d · § 52
- Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), § 19
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 221
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