Rechtslage bei ausländischen Lebensversicherungen

Ausländische Lebensversicherungen haben ein paar Besonderheiten, die es so bei den deutschen Lebensversicherungen, vor allem bei den Kapitallebensversicherungen, nicht gibt. So muss zum Beispiel bei jeder Kapitallebensversicherung, die von einem Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird, das seinen Sitz in Deutschland hat, ein Betrag einbehalten werden. Die so genannte Kapitalertragssteuer von derzeit 25 Prozent wird von den Versicherungsunternehmen direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Für Versicherungsunternehmen, die in Deutschland weder einen Sitz noch eine Geschäftsleitung haben, gibt es diese Vorschriften nicht. Dafür haben sie aber andere rechtliche Grundlagen, die die Versicherungsnehmer kennen sollten. Versicherungsnehmer, die ihre Versicherung bei einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen haben, mussten bis zum Jahre 2009 nicht einmal damit rechnen, dass sie von der EU-Zinsrichtlinie erfasst wurden. Es gab keine Kontrollmitteilungen an die Finanzämter und es wurde auch kein Zinssteuer einbehalten. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat sich das allerdings geändert. Auf http://www.englische-lebensversicherung.org kann unter anderem nachgelesen werden, welche neuen Richtlinien und Gesetze dazu erlassen wurden. So müssen jetzt zum Beispiel alle inländischen Versicherungsvermittler bis spätestens zum 30. März des folgenden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden, wer eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, und vor allem auch in welcher Höhe. Grundlage dafür ist der § 45d Abs. 3 EStG. Von der Neuregelung betroffen sind alle Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Für die Meldung gibt es ganz konkrete Formvorschriften, nach denen sie zu erfolgen hat. Die einzige Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen bereits freiwillig eine Meldung an das Finanzamt durchgeführt hat und den Vermittler davon in Kenntnis gesetzt. Kommt der Vermittler seiner Meldepflicht nicht nach, kann das für ihn eine Geldbuße in Höhe von bis zu 5000 € bedeuten, denn er begeht damit eine Ordnungswidrigkeit.

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