Rechtstipps zur Vollkasko Versicherung

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist eine der Bedingungen, die Kreditinstitute stellen, wenn sie ein Auto finanzieren. Dadurch werden beide Vertragspartner abgesichert. Die Vollkaskoversicherung leistet bei einem Unfall, bei Diebstahl oder Zerstörung des Kraftfahrzeugs.

Die Leistungen der Vollkaskoversicherung greifen nicht grundsätzlich

Ein Versicherungsvertrag ist für beide Seiten mit Rechten und Pflichten verbunden. So kommt die Vollkasko Versicherung nur dann für den Schaden auf, wenn der Versicherungsnehmer die vereinbarten Regeln beachtet. Hat er zum Beispiel einen Unfall verursacht und stand er dabei unter Alkoholeinfluss, muss der Versicherer nicht in vollem Umfang leisten. Das gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer zur Zeit des Ereignisses unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss stand. Wird ein Fahrzeug durch einen Brand zerstört, leistet die Fahrzeugvollversicherung nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dieser wird durch einen Gutachter der Versicherer bestimmt und häufig müssen die Geschädigten mit einem Verlust rechnen. Der Besitzer des Fahrzeugs hat zwar das Recht, einen eigens bestimmten Gutachter hinzuzuziehen, dieses Urteil muss die Versicherung aber nicht annehmen. Häufig wird bei dem Streit ein Obergutachten durchgeführt und die Kosten dafür tragen je nach Ausgang des Konflikts eine oder beide Parteien. Die Versicherer können auch bei falschen Aussagen des Versicherungsnehmers einen Teil ihrer Leistungen kürzen. Wurden beim Abschluss der Versicherung vom Fahrzeughalter falsche Angaben über den Tachostand gemacht, ist der Versicherungsgeber berechtigt, seine Leistungen zu kürzen. Der Grund liegt darin, dass der Wiederbeschaffungswert mit geringerer Kilometerleistung steigt. Kann der Versicherer nachweisen, dass der Kilometerstand manipuliert wurde, ist es für ihn selbstverständlich, dass er seine Leistungen kürzt. Er wird sie der höheren Kilometerzahl anpassen.

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