Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt für alle schwangeren Frauen das Mutterschutzgesetz, sofern sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Faktoren wie die Staatsangehörigkeit oder die Art der Berufstätigkeit spielen zunächst keine Rolle. Die gesetzlichen Regelungen gelten also nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Schwangere, die lediglich in Teilzeit arbeiten oder einer geringfügigen Beschäftigung, einem sogenannten Minijob, nachgehen.

Somit muss jeder Arbeitgeber einer schwangeren Frau das Mutterschutzgesetz berücksichtigen und darauf achten, dass seine Mitarbeiterin keine Arbeiten übernimmt, die ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden könnten. Dabei sind sowohl allgemeine als auch berufsspezifische Vorgaben einzuhalten.

Einschränkungen für Frauen laut Mutterschutzgesetz

Während der Schwangerschaft dürfen Frauen laut Mutterschutzgesetz nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen. Ihnen ist unter anderem nicht zuzumuten, regelmäßig Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm ohne geeignete Hilfsmittel zu heben und zu tragen; für gelegentliche Arbeiten gilt eine Gewichtsgrenze von zehn Kilogramm.

Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat gilt für stehende Tätigkeiten zudem eine Obergrenze von vier Stunden pro Tag. Des Weiteren dürfen schwangere Frauen gemäß Mutterschutzgesetz nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind. Zudem dürfen werdende Mütter nicht in der Nachtarbeit und nicht während der Mutterschutzfristen tätig sein.

Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Bei dem Begriff Mutterschutz denken die meisten Menschen an die direkte Zeit vor und nach der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz deckt allerdings einen deutlich weiteren Rahmen ab, wie sich bei intensiver Auseinandersetzung mit den juristischen Regelungen zeigt. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang § 1 MuSchG, denn aus diesem Paragraphen ergibt sich der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes, der die folgenden Personen umfasst:

  • Frauen in einem Arbeitsverhältnis
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt oder entsprechenden Beschäftigten gleichgestellt sind (Heimarbeitsgesetz)

Das Mutterschutzgesetz für Studenten

Wer noch ein Studium absolviert und ein Kind erwartet, fragt sich natürlich, inwiefern das Mutterschutzgesetz für Studenten gilt. Grundsätzlich wird anhand von § 1 MuSchG deutlich, dass Studentinnen nicht unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes fallen, weil dieses ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise eine Beschäftigung in Heimarbeit voraussetzt. Die Mutterschutzzeiten vor und nach einer Entbindung gelten dennoch auch für werdende Mütter im Studium, obgleich diese keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Mutterschutzgesetz geltend machen können.

4.4/584 ratings