Gibt es Sonderregelungen während des Mutterschutzes?

Berufstätige schwangere Frauen dürfen nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen eine erhöhte Gefahr für ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes besteht. Daher gibt es für bestimmte Tätigkeiten Sonderregelungen im Mutterschutz, die die möglichen Arbeitsbereiche einschränken und manche gänzlich ausschließen.

Frauen, die auf Beförderungsmitteln tätig sind, dürfen dort nach Vollendung des dritten Schwangerschaftsmonats nicht mehr eingesetzt werden. Stehende Tätigkeiten dürfen ab dem fünften Monat lediglich vier Stunden der Gesamtarbeitszeit ausmachen. In Schichtarbeits-Berufen dürfen Frauen laut der Sonderregelungen im Mutterschutz nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens eingesetzt werden. Auch die Beschäftigung an Geräten und Maschinen, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr besteht, ist während der Schwangerschaft ausgeschlossen. Zudem dürfen werdende Mütter nicht zu schweren körperlichen Arbeiten herangezogen werden.

Sonderregelungen im Mutterschutz für medizinische Berufe

Schwangere Frauen, die im Gesundheitswesen arbeiten, dürfen gemäß der gesetzlichen Sonderregelungen im Mutterschutz nicht mehr bei Röntgenuntersuchungen und dergleichen eingesetzt werden, da die Strahlung zu Schädigungen beim ungeborenen Kind führen kann.

Auch die Arbeit mit Gefahrenstoffen ist ausgeschlossen, wozu auch die in Arztpraxen und Kliniken tagtäglich eingesetzten Desinfektionsmittel gehören. Zudem schließen die Sonderregelungen im Mutterschutz den Kontakt mit möglicherweise infektiösem Material aus, weshalb Schwangere weder im Labor tätig sein noch Spitzen verabreichen oder Blutabnahmen und Abstriche durchführen dürfen.

Sonderregelungen im Mutterschutzgesetz für in der Gastronomie tätige Frauen

Neben dem medizinischen Bereich ist auch die Gastronomie ein Berufsfeld, für das die Sonderregelungen im Mutterschutzgesetz von besonderer Relevanz sind. Die Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverbote sind in gastronomischen Betrieben in besonderem Maße zu berücksichtigen, denn Nachtarbeit, ständiges Stehen und großer Lärm sind in der Gastronomie zwar oftmals alltäglich, für eine schwangere oder stillende Mutter im Mutterschutz jedoch zu vermeiden.

Werdende und stillende Mütter sind im Servicebereich also nur bedingt einsatzfähig, während auch in der Küche die besonderen Regelungen des Mutterschutzes einige Tätigkeiten untersagen. In der Schwangerschaft sind große Hitze oder Kälte, Lärm, Erschütterungen sowie Fließarbeit ausgeschlossen, wodurch Schwangere an einigen Küchengeräten nicht arbeiten dürfen. Im Umgang mit bestimmten Lebensmitteln sowie Reinigungsmitteln ist außerdem besondere Vorsicht geboten. Eine Risikoüberprüfung des Arbeitsplatzes macht in der Gastronomie also absolut Sinn.

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