Förderungshöchstdauer beim BaföG

Wer studieren will, muss nicht reich sein, denn der Staat sorgt für eine finanzielle Unterstützung während des Studiums. Studenten können vom Staat allerdings nur dann Unterstützung erhalten, wenn die eigenen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausreichen und auch Angehörige keine Unterstützung leisten können. Eltern von Studierenden müssen im Rahmen des BaföG-Antrags ein eigenes Formular ausfüllen, in denen sie zu ihrer Einkommenssituation befragt werden. Der Begriff BaföG bezeichnet die finanzielle, staatliche Leistung, die Studierende für jedes Semester beantragen können. Natürlich gelten auch bei BaföG bestimmte Grenzen und eine Höchstförderungsdauer legt fest, wie lange ein Student BaföG erhalten kann. Schließlich sollen Studenten, die staatliche Unterstützung erhalten, ihr Studium zügig beenden und dafür nicht länger brauchen, als notwendig ist.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) legt die Regelstudienzeit ihren Berechnungen zugrunde. Diese Regelstudienzeit ist der Zeitraum, der notwendig ist um den Studiengang bei zügigem Lernen zu absolvieren. Die Hochschulgesetzgebung regelt die Regelstudienzeiten für die verschiedenen Studiengänge. Jurastudenten beispielsweise wird eine Regelstudienzeit von nicht mehr als neun Semestern zugestanden. Innerhalb dieses Zeitraums kann ein Student also BaföG beziehen, danach nicht mehr. Für alle anderen Studiengänge gibt es ebenfalls Regelstudienzeiten, die sich im Internet recherchieren lassen. Aber auch jede Hochschule kann diese Informationen liefern. Muss eine Fremdsprache für das Studium erlernt werden, so kann die Regelstudienzeit um jeweils ein Semester pro Sprache verlängert werden. Nachzulesen sind diese Bestimmungen im Hochschulrahmengesetz §10  Absatz 2. Nicht alle Studenten sind bezugsberechtigt und da der Antrag auf BaföG für jedes Jahr neu gestellt werden muss, gibt es auch keine Garantie auf Leistungen während des gesamten Studiums. Studierende, die BaföG erhalten haben, müssen die Hälfte der Förderungssumme zurückerstatten, wobei die Darlehensschuld maximal 10.000.- Euro betragen kann.

Wie lange gibt es BAföG?

Die Tatsache, dass Schüler/innen sowie Studierende gegebenenfalls staatliche Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten können, erhöht die Bildungschancen vieler junger Menschen enorm. Insbesondere in Familien mit geringem Einkommen muss die höhere Bildung folglich nicht am Geld scheitern, weil mitunter BAföG in Anspruch genommen werden kann. Dies ist allerdings nicht unbegrenzt der Fall, weshalb § 15a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf die Förderungshöchstdauer eingeht. Diese gibt Auskunft darüber, wie lange man BAföG beziehen kann. Grundsätzlich ist hier § 15a Absatz 1 BAföG zu nennen. Darin definiert der Gesetzgeber, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges entspricht.

Kann man die BAföG-Förderungshöchstdauer verlängern?

Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz gibt somit § 15a Absatz 1 BAföG entsprechend auch Auskunft über die Bafög-Förderungshöchstdauer. Es ist allerdings zu beachten, dass die Regelstudienzeit von einem optimalen Studienverlauf ausgeht. In der Praxis brauchen Studierende oftmals ein oder mehr Semester länger. BAföG-Empfänger laufen so mitunter Gefahr, dass sie ihr Studium kurz vor dem Abschluss aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Gegebenenfalls lässt sich dies jedoch verhindern, indem man sich um eine Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer bemüht. Zu diesem Zweck sollte man sich frühzeitig an das zuständige BAföG-Amt wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur unter bestimmten Umständen möglich ist. BAföG-Empfänger/innen, die einen entsprechenden Antrag stellen, sollten schwerwiegende Gründe anführen können. Zu nennen sind hier beispielsweise die folgenden Punkte:

  • Krankheit
  • erstmaliges Nichtbestehen einer Prüfung
  • verspätete Zulassung zu erforderlichen Lehrveranstaltungen
  • Behinderung
  • Schwangerschaft
  • Kindererziehung
  • Pflege eines Angehörigen
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen oder in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden
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