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Sozialrecht · Stand September 2026

Förderungshöchstdauer beim BAföG: Wie lange es BAföG gibt und wann es länger gezahlt wird

Im Studium gibt es BAföG grundsätzlich bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, und die entspricht der Regelstudienzeit des Studiengangs. Danach wird einmal im Studium ein Flexibilitätssemester ohne Begründung gezahlt, bei Gründen wie Kindererziehung, Pflege, Behinderung, Gremienarbeit oder einer nicht bestandenen Abschlussprüfung auch länger.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Wie lange bekommt man BAföG?

Natürlich gelten auch bei BAföG bestimmte Grenzen und eine Höchstförderungsdauer legt fest, wie lange ein Student BAföG erhalten kann. Schließlich sollen Studenten, die staatliche Unterstützung erhalten, ihr Studium zügig beenden und dafür nicht länger brauchen, als notwendig ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz legt die Regelstudienzeit seinen Berechnungen zugrunde. Die BAföG-Leistung wird Schülerinnen und Schülern für die Dauer des Besuchs der Ausbildungsstätte gezahlt. Studentinnen und Studenten erhalten die BAföG-Leistung für die Dauer der Regelstudienzeit. Auch in der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit wird die Ausbildung weiterhin finanziert.[1]

Gezahlt wird ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, frühestens aber ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Über den Antrag wird in der Regel für ein Jahr entschieden. Nicht alle Studenten sind bezugsberechtigt und da der Antrag auf BAföG für jedes Jahr neu gestellt werden muss, gibt es auch keine Garantie auf Leistungen während des gesamten Studiums.[1]

Eine Hochschulausbildung endet für das BAföG mit dem Monat, in dem Ihnen das Bestehen der Abschlussprüfung mitgeteilt wird, spätestens zwei Monate nach dem Monat der letzten Prüfung. Wird eine Studentin oder ein Student krank oder schwanger und kann deshalb nicht studieren, läuft das BAföG bis zum Ende des dritten Kalendermonats weiter.[1]

Förderungshöchstdauer: Was bedeutet Regelstudienzeit?

Grundsätzlich ist hier § 15a Absatz 1 BAföG zu nennen. Darin definiert der Gesetzgeber, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges entspricht. Die Regelstudienzeit ist die Studienzeit, in der nach der Prüfungsordnung ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann; Praxissemester und Prüfungszeiten sind eingeschlossen.[1][2]

Für alle Studiengänge gibt es Regelstudienzeiten, die sich im Internet recherchieren lassen. Aber auch jede Hochschule kann diese Informationen liefern. Am einfachsten ist ein Blick in den BAföG-Bescheid: Bei Studierenden muss jeder Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer angeben.[1]

Setzt ein Studiengang Kenntnisse in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein voraus und erwerben Sie diese erst im Studium, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Umgekehrt werden Semester angerechnet, die Sie vor Förderbeginn schon in diesem Studiengang verbracht haben oder die Ihnen aus einer früheren Ausbildung anerkannt werden.[1]

Förderungshöchstdauer im Master

Ein Masterstudium gilt gegenüber dem Bachelor, auf dem es aufbaut, immer als eigener Ausbildungsabschnitt. Es hat deshalb eine eigene Förderungshöchstdauer, nämlich die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. Was Sie im Bachelor verbraucht haben, zählt für den Master nicht.[1]

Das Flexibilitätssemester gibt es dagegen nur einmal: Wer es im Bachelor genutzt hat, bekommt es im Master nicht noch einmal.[3]

Sind Sie nur vorläufig zum Master zugelassen, weil der Bachelor noch nicht abgeschlossen ist, erhalten Sie BAföG längstens zwölf Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die endgültige Zulassung ausbleibt.[1]

Das Flexibilitätssemester: ein Semester länger ohne Begründung

Seit dem Wintersemester 2024/25 erhalten Studierende nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ein weiteres Semester BAföG, ohne Gründe dafür angeben zu müssen. Das Flexibilitätssemester wird auf Antrag und nur einmal während der Studienlaufbahn gewährt.[3]

Es schließt sich unmittelbar an die Förderungshöchstdauer an oder an eine Verlängerung aus schwerwiegenden Gründen. Umgekehrt schließt es eine spätere Verlängerung nicht aus: Tritt während des Flexibilitätssemesters zum Beispiel eine Schwangerschaft ein, wird danach für eine angemessene Zeit weiter gefördert.[1]

Das Flexibilitätssemester wird wie die übrige Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gezahlt. Es verlängert nicht die Frist für einen Fachrichtungswechsel und nicht die Frist für den Leistungsnachweis.[1][3]

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Kann man die BAföG-Förderungshöchstdauer verlängern?

Es ist allerdings zu beachten, dass die Regelstudienzeit von einem optimalen Studienverlauf ausgeht. In der Praxis brauchen Studierende oftmals ein oder mehr Semester länger. BAföG-Empfänger laufen so mitunter Gefahr, dass sie ihr Studium kurz vor dem Abschluss aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Gegebenenfalls lässt sich dies jedoch verhindern, indem man sich um eine Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer bemüht. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nur unter bestimmten Umständen möglich ist. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit weiter gefördert, wenn sie überschritten wurde:[1]

GrundFörderart
schwerwiegende Gründehalb Zuschuss, halb Darlehen
häusliche Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3halb Zuschuss, halb Darlehen
Mitwirkung in Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, des Studierendenwerks oder des Landeshalb Zuschuss, halb Darlehen
erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfunghalb Zuschuss, halb Darlehen
Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 JahrenVollzuschuss

Die Verzögerung muss auf dem Grund beruhen. Wie lange die angemessene Zeit ist, entscheidet das Amt im Einzelfall; ein Flexibilitätssemester bleibt dabei außer Betracht. Zu diesem Zweck sollte man sich frühzeitig an das zuständige BAföG-Amt wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen.[1]

Beispiel: Ein Student hat einen Bachelor mit sechs Semestern Regelstudienzeit. Im vierten Semester wird seine Tochter geboren, er betreut sie. Nach sechs Semestern erhält er das Flexibilitätssemester. Zusätzlich kann er wegen der Kindererziehung eine Verlängerung beantragen.

Die Förderung für die Zeit der Verlängerung wegen der Kindererziehung ist ein Vollzuschuss, die Förderung im Flexibilitätssemester ist zur Hälfte Darlehen.[1]

Hilfe zum Studienabschluss: bis zu zwölf Monate als Darlehen

Reicht auch die verlängerte Zeit nicht, gibt es als Hilfe zum Studienabschluss höchstens zwölf Monate weiter BAföG. Voraussetzung ist, dass Sie spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderung zur Abschlussprüfung zugelassen werden und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass Sie die Ausbildung innerhalb dieser Zeit abschließen können.[1]

Die Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsloses Volldarlehen gewährt und muss entsprechend voll gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Die Begrenzung der Rückzahlung auf 77 Raten gilt hier nicht. Einzelheiten zur Rückzahlung stehen unter BAföG-Rückzahlung.[1]

Leistungsnachweis nach dem vierten Semester

Vom fünften Fachsemester an zahlt das Amt BAföG nur weiter, wenn Sie nachweisen, dass Sie die üblichen Leistungen erbracht haben. Das geht mit einer bestandenen Zwischenprüfung, einer Bescheinigung der Hochschule oder einem Nachweis über die ECTS-Punkte, die bis dahin üblich sind.[1]

Liegen Gründe vor, die voraussichtlich eine spätere Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, etwa eine Schwangerschaft, kann das Amt den Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.[1]

Fachrichtungswechsel und Auslandssemester

Wechseln Sie aus wichtigem Grund die Fachrichtung, gibt es BAföG für das neue Studium, wenn der Wechsel bis zum Beginn des fünften Fachsemesters erfolgt. Beim ersten Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird der wichtige Grund vermutet. Semester, um die die neue Förderungshöchstdauer wegen der bisherigen Semester überschritten wird, gibt es nur als Darlehen, es sei denn, es ist der erste Wechsel aus wichtigem Grund. Mehr dazu unter BAföG bei Studienabbruch.[1]

Ein Auslandsaufenthalt verbraucht bis zu einem Jahr keine Förderungshöchstdauer: Diese Zeit bleibt bei der Förderung im Inland unberücksichtigt, außer das Auslandsstudium ist Pflicht. Wie das Studium im Ausland gefördert wird, steht unter Auslands-BAföG.[1]

Wer ist zuständig?

Verlängerung beantragen

Das Amt für Ausbildungsförderung Ihrer Hochschule, meist beim Studierendenwerk. Dort beantragen Sie das Flexibilitätssemester, eine Verlängerung und die Hilfe zum Studienabschluss, jeweils mit Nachweisen.

BAföG beantragen
Verlängerung abgelehnt

Gegen den Bescheid legen Sie Widerspruch ein, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung das vorsieht, sonst Klage. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.

Verwaltungsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wie lange kann man BAföG beantragen?

    Einen Stichtag gibt es nicht, aber BAföG wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag beim Amt eingeht. Für Monate davor gibt es kein Geld. Stellen Sie den Antrag deshalb spätestens im ersten Monat des Studiums oder des neuen Bewilligungszeitraums.

  • Bekommt man nach der Regelstudienzeit noch BAföG?

    Ja, einmal für ein Flexibilitätssemester ohne Begründung. Länger nur mit einem gesetzlichen Verlängerungsgrund oder als Hilfe zum Studienabschluss, die voll zurückgezahlt werden muss.

  • Muss ich das BAföG nach der Regelstudienzeit voll zurückzahlen?

    Nur die Hilfe zum Studienabschluss ist ein Volldarlehen. Das Flexibilitätssemester und die meisten Verlängerungen sind wie sonst zur Hälfte Darlehen, eine Verlängerung wegen Kindererziehung, Schwangerschaft oder Behinderung ist sogar ganz Zuschuss.

  • Was passiert mit dem BAföG, wenn ich früher fertig werde?

    Die Förderung endet mit dem Monat, in dem Ihnen das Bestehen der Abschlussprüfung mitgeteilt wird, spätestens zwei Monate nach der letzten Prüfung. Nicht verbrauchte Semester verfallen.

  • Bis zu welchem Alter gibt es BAföG?

    Wer bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, also etwa des Bachelors oder des Masters, 45 Jahre oder älter ist, erhält grundsätzlich kein BAföG. Wer vorher begonnen hat, wird bis zum Ende der Förderungsdauer weiter gefördert.

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Quellen

  1. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): § 2 · § 5a · § 7 · § 10 · § 15 · § 15a · § 15b · § 17 · § 48 · § 50
  2. Hochschulrahmengesetz (HRG): § 10
  3. BMFTR, bafög.de: Was bedeutet das sogenannte Flexibilitätssemester?

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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